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Am 12. Juni 2000 erzielten die Unterhändler Deutschlands und der USA, Otto Graph Lambsdorff und Stuart Eizenstat, eine Grundsatzvereinbarung über die Entschädigung von NS-ZwangsarbeiterInnen mit der US-Regierung und der deutschen Industrie. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung wird die US-Regierung eine Empfehlung an die US-Gerichte abgeben, zukünftig Entschädigungsklagen gegen Firmen, die an NS-Verbrechen beteiligt waren, abzuweisen. Laut Eizenstat werde dies »mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass alle anhängigen und
künftigen Klagen abgewiesen werden und anhaltender Rechtsfrieden eintritt«. Die Stiftung der
deutschen Wirtschaft sei das »alleinige Mittel und Forum für die Lösung aller aus dem Zweiten Weltkrieg rührenden Forderungen gegen deutsche Unternehmen«. Auch Lambsdorff bewertete die
Vereinbarung als Erfolg. Der Schutz deutscher Unternehmen vor US-Sammelklagen sei nun weitestgehend gewährleistet, so Lambsdorff. Dennoch kann es keine hundertprozentige Rechtssicherheit geben, da in der Verfassung der USA die Unabhängigkeit der Gerichte verankert ist.
In den USA wurden im August 1998 mehrere Sammelklagen von Geschädigten aus der Zeit des Nationalsozialismus gegen deutsche Unternehmen angestrengt. Erste Sammelklagen von ehemaligen ZwangsarbeiterInnen gegen Schweizer Banken waren bereits im Oktober 1996 bei US-Gerichten anhängig gemacht worden. Bei den Sammelklagen handelt es sich um eine Besonderheit des amerikanischen Rechtssystems, in denen der Kläger für eine größere geschädigte Personengruppe in Rechts- und Sachfragen auftritt. Das Ziel dieser besonderen Klageart ist es, den Rechtsfrieden herbeizuführen und eine Vielzahl von Einzelklagen zu vermeiden. Bei derartigen Sammelklagen kann jeder Angehörige der geschädigten Personengruppe seinen Austritt erklären, sodass ein eventuell ergehendes Urteil gegen diese Person nicht wirkt.
Für die übrigen Betroffenen hat ein Urteil Rechtswirksamkeit, selbst für jene, die von der Sammelklage nichts erfahren haben. Entscheidend für eine Sammelklage ist ihre Zulassung nach amerikanischen Recht und die Frage der Vollstreckbarkeit des Urteils in den USA oder in Deutschland. Für die deutsche Wirtschaft hätte dies bedeutet, dass trotz der Einrichtung des Stiftungsfonds in Höhe von 10 Milliarden Mark hohe Entschädigungszahlungen durch Urteile von US-Gerichten auf sie hätten zukommen können. Aufgrund dieser Tatsache führten deutsche Unternehmen Verhandlungen mit der US-Regierung, um auch in den USA Rechtssicherheit vor zukünftigen Entschädigungsklagen von ehemaligen NS-ZwangsarbeiterInnen zu erhalten.
Auf der Londoner Schuldenkonferenz von 1952/53 waren der Bundesrepublik Deutschland die Reparationszahlungen bis zur Wiedervereinigung und einem endgültigen Friedensvertrag gestundet worden. Unter Hinweis auf diese Konferenz wollte sich die deutsche Bundesregierung nie auf die Verhandlungen über die Höhe von Reparationszahlungen einlassen, die sich auf 2 Billionen Mark hätten belaufen können. Anstelle dessen wurde nach der Wiedervereinigung die Stiftung »Erinnerung, Verantwortung und Zukunft« angeregt. So umging die Bundesregierung Forderungen nach Reparationszahlungen, und entledigte sich mit der Stiftungsgesetz formaljuristisch zukünftigen Forderungen nach Reparationszahlungen von den in der NS-Zeit Geschädigten. Ansprüche auf Entschädigung für Mord, Körperverletzung und Sklavenarbeit unter dem Naziregime wollte Schröder vornehmlich als Reparationszahlungen regeln. Damit wären die Forderungen der NS-ZwangsarbeiterInnen gleichbedeutend mit Forderungen nach Reparationszahlungen.
Das Stiftungsgesetz beinhaltet die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen
»Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft«. Laut Gesetzestext ist das Ziel der
Stiftung, über Partnerorganisationen Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige ZwangsarbeiterInnen und andere von NS-Unrecht Betroffene bereitzustellen. Im Unterschied zum Gesetzesentwurf von Ende 1999 ist hier nicht mehr von »durch Arisierung Geschädigten« die Rede. Begründet wird dies damit, dass »Arisierungen« im Westen Deutschlands »nach dem Krieg in rechtsstaatlichen Verfahren überprüft und soweit wie möglich rückgängig gemacht oder entschädigt« worden seien. Damit wird diese Gruppe von ZwangsarbeiterInnen ebenso wie die Gruppe der Kriegsgefangenen von vornherein von Entschädigungszahlungen ausgeschlossen. Diese Gruppen hätten mit dem Stiftungsgesetz auch zukünftig keinerlei Möglichkeit mehr, Forderungen auf Entschädigung für erlittenes Unrecht zu stellen.
In den Ausführungen zum Gesetz wird explizit die Motivation für die Stiftungsinitiative der deutschen Unternehmen genannt: »Mit dem Beitrag der Unternehmen werden diese ihrer Aufgabe gerecht, einerseits betroffenen Unternehmen vor Schadensersatzklagen und internationalen Boykottdrohungen zu bewahren und somit den Gesellschaftszweck zu schützen und andererseits dem Ansehen der deutschen Wirtschaft insgesamt zu dienen, das für eine auf den Export und die weltweite wirtschaftliche Zusammenarbeit angewiesene Nation von besonderer Bedeutung ist.«
Die für den Fonds der Stiftungsinitiative in Aussicht gestellten 10 Milliarden Mark sind nur ein Bruchteil der den ZwangsarbeiterInnen nach dem damals geltenden Recht zustehenden Zahlungen. So beziffert der Wirtschaftswissenschaftler Thomas Kuczinsky in seinen Berechnungen die Entschädigungsansprüche der heute noch lebenden 2,4 Millionen NS-ZwangsarbeiterInnen auf 180 Milliarden Mark. Aber selbst von den 10 Milliarden Mark hat die deutsche Wirtschaft lediglich einen Betrag von 5 Milliarden Mark am Stiftungsfonds zu entrichten, von denen wiederum etwa die Hälfte von der Steuer abgesetzt werden kann.
Mit der getroffenen Grundsatzvereinbarung erreichte die deutsche Wirtschaft und die deutsche Bundesregierung ihr entscheidendes Ziel: Die Garantie der Rechtssicherheit vor Sammelklagen vor Gerichten in den USA. So erklärte Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) bereits im Februar 1999, dass die Stiftungsinitiative die deutsche Wirtschaft vor Sammelklagen, etwa aus den USA, geschützt werden solle. Den Unternehmen müsse größtmögliche Rechtssicherheit zuteil werden. Ehemalige Zwangsarbeiter sollten in Zukunft ihre Klagen nicht mehr direkt gegen den Konzern erheben können, bei dem sie beschäftigt waren, forderte Schröder weiter.
Die Bundesregierung trat mehrfach in Prozessen vor US-Gerichten zugunsten deutscher Unternehmen gegen die Sammelklagen von ZwangsarbeiterInnen auf Entschädigungszahlungen auf. So reichte sie sogenannte Amicus-Curiae-Schreiben bei den betreffenden US-Gerichten ein, mit der Aufforderung, Sammelklagen gegen deutsche Unternehmen als unzulässig abzuweisen. Es handelt sich hierbei um eine Besonderheit des angloamerikanischen Rechtssystems. Durch die Möglichkeit eines Amicus Curiae ist es Dritten möglich, vor Gericht zugunsten einer der Parteien einzugreifen.
Ein eindrucksvolles Beispiel für eine solche Eingabe bei Gericht ist der Prozess gegen DEGUSSA im Juni 1999. Bereits im einleitenden Teil des Amicus Curiae ergreift die deutsche Bundesregierung eindeutig Partei für DEGUSSA und bezeichnet die Klage der AntragstellerInnen als unzulässig. Im weiteren Verlauf des Amicus Curiae scheut die Bundesregierung auch nicht vor der Behauptung zurück, dass die Sammelklagen vor dem US-Gericht »die Rechte Deutschlands als souveräne Nation verletzen und sogar eine Störung von Deutschlands souveränem Wunsch, die Opfer der NS-Verfolgung schnell, unbürokratisch und zuvorkommend zu entschädigen« sei.
Damit nicht genug: Die deutsche Bundesregierung vertritt in diesem Schriftstück die Ansicht, dass die Industrie im Nationalsozialismus gezwungen gewesen wäre, die Vorgaben einzuhalten, die für die Produktion von kriegswirtschaftlichem Material festgelegt worden waren. Dies gelte auch für die übrigen Vorgaben, die vom Naziregime gesetzt wurden. So meinte auch Gerhard Schröder: »Je wichtiger die wirtschaftliche Tätigkeit für die Kriegsführung und für zerstörerischen Pläne der Nazis wurde, desto schwieriger wurde es, die vom Staat gestellten Anforderungen zu umgehen: Dies gilt insbesondere für die frühere DEGUSSA, die ein Monopol auf dem Gebiet der Scheidung
von Edelmetallen hatte.« Deutsche Unternehmen hätten also gar keine andere Möglichkeit gehabt als ZwangsarbeiterInnen zu beschäftigen. Allerdings hatte sich DEGUSSA vor 1945 um den Auftrag beworben, Gold und Silber ermordeter Juden einzuschmelzen. »Wir danken für Ihr Schreiben vom 4.10. und haben gern bemerkt, dass Sie beabsichtigen, uns diverse Gold- und Silberwaren, die dort zur Ablieferung gekommen sind zur Verwendung zu übersenden…«, heißt es in einem Schreiben der DEGUSSA vom 10. Oktober 1940. Jedoch blieb es nicht bei dieser einmaligen Bewerbung um Gold- und Silberwaren aus jüdischem Besitz. In einem Brief vom 3. Dezember 1940 äußerte die DEGUSSA, »dass sich die Ausarbeitung bei uns in jeder Weise vorteilhaft für sie gestalten würde, und es würde uns freuen, von Ihnen nunmehr recht bald einen positiven Bescheid zu erhalten«.
Auf diesen Widerspruch zwischen dem historischen Sachverhalt und der Position der Bundesregierung angesprochen äußerte die DEGUSSA: »Fragen Sie bitte die Bundesregierung, die hat das ja geschrieben«. Auf eine Anfrage der PDS im Bundestag zu dem betreffenden Passus im Amicus Curiae, äußerte Ludger Vollmer, Staatsminister im Auswärtigen Amt, dass »der in dem Amicus-Curiae-Schriftsatz enthaltene Hinweis darauf, dass deutsche Unternehmen Teil der NS-Kriegswirtschaft waren«, nicht bedeute, dass sich Unternehmen nicht auch um Aufträge bewerben konnten.
In der ganzen Debatte um die Entschädigung der NS-ZwangsarbeiterInnen ging es der deutschen Bundesregierung von Anfang an darum, die Interessen der Wirtschaft zu schützen. Dass es sich hier nicht um die alleinige Position des Bundeskanzlers oder eines einzelnen Ressorts handelte, sondern um die der gesamten Bundesregierung, bestätigte Ludger Vollmer in einer Erklärung im Deutschen Bundestag. Danach sei die Formulierung des Amicus Curiae eine »abgestimmte Äußerung der Bundesregierung« und nicht »eine Äußerung eines Ressorts« gewesen. Auf die Anfrage der PDS im Bundestag über die Beweggründe zum Abfassen des Amicus Curiae antwortete die Bundesregierung: »Mehrere in den USA von Sammelklagen betroffene Unternehmen, darunter die DEGUSSA-Hüls AG, haben die Bundesregierung gebeten.« Auf Anfrage bei DEGUSSA, ob die Bundesregierung zur Eingabe eines Amicus Curiae gebeten wurde, wurde darauf hingewiesen, dass die DEGUSSA »doch nicht der Bundesregierung in ihre Geschäfte« hineinrede.
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Laar.
Ludger von Laar ist Mitglied der Fachschaft Geschichte und des SprecherInnenrats der Philisophischen Fakultät. Alle Artikel von
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