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Geänderter
Vorschlag für eine dreizehnte Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts über
Übernahmeangebote.
Dok.: A5-0237/2001
Verfahren: Mitentscheidungsverfahren (dritte Lesung), ***III
Aussprache: 03.07.2001
Das EP zeigte sich im Dezember 2000 nicht mit dem Gemeinsamen Standpunkt
des Rates einverstanden und nahm deshalb 15 Änderungsanträge an. Diese
waren so ausgelegt, dass sie die Möglichkeiten von Firmen, sich gegen
feindliche Übernahmeversuche zu schützen, verbessern und die Rechte
der Arbeitnehmer in Bezug auf den Zugang zu Informationen im Falle eines
Angebots stärken sollten. Dies waren dann auch die Hauptstreitpunkte im
einberufenen Vermittlungsverfahren. Nach mehreren Zusammenkünften des
Trilogs und Treffen des Vermittlungsausschusses kam man in der Nacht zum
5. Juni 2000 in Luxemburg zu einem Ergebnis.
Die Abwehrmaßnahmen (Artikel 9 der Richtlinie), d. h. Maßnahmen,
die das Verwaltungsorgan einer Zielgesellschaft (von einem
Übernahmeangebot betroffene Gesellschaft) in die Lage versetzen,
Vorsorge gegen eine feindliche Übernahme zu treffen, sollen neu
geregelt werden. Dieser Vorschlag basiert auf einem ursprünglich von
Abgeordneten des EP ausgearbeiteten Vorschlags, der dann neu formuliert
als Kompromissvorschlag von der Kommission vorgelegt wurde. Dieser
Kompromiss sieht einen neuen Artikel vor, der es Mitgliedstaaten
erlaubt, vier Jahre für die Umsetzung der Richtlinie in nationales
Recht vorzusehen (bis Ende 2005) mit der Möglichkeit, die Umsetzung von
Artikel 9 für ein weiteres Jahr aufzuschieben (ein Einfrieren), das
heißt bis Ende 2006.
In einer schriftlichen Erklärung hat die Kommission sich auch mit
weiteren wichtigen Fragen auseinandergesetzt. Darunter fällt die
Definition eines "angemessenen Preises" der im Falle einer
obligatorischen Übernahme angeboten werden muss; außerdem das Recht
des Inhabers der Anteilsmehrheit einer Gesellschaft, die Anteile von
Minderheitsaktionären aufzukaufen ("squeezing out") und die
gleichen Bedingungen für Anteilseigner in allen Mitgliedstaaten ("level
playing field"). Diese Fragen sollen durch das Einsetzen einer
Gruppe von Gesellschaftsrechtsexperten beantwortet werden, die bis März
2002 über diese drei Themenbereiche eine Stellungnahme abgeben soll;
darin sollen auch deren Auswirkungen auf die Abwehrmaßnahmen der
Übernahmerichtlinie enthalten sein. Auf der Grundlage dieser
Stellungnahme soll die Kommission dann einen Vorschlag vorlegen, den sie
für angemessen hält.
Im Anschluss an das Vermittlungsverfahren versprach Kommissar Fritz BOLKESTEIN,
dass es eine gesetzliche Fortführung jedes konkreten Vorschlags geben
werde, der von den Experten vorgelegt wird. Dies wurde von der
Parlamentsdelegation als unumgänglich angesehen, um zu versichern, dass
alle wichtigen Themen in Bezug auf Übernahmeangebote harmonisiert
werden, besonders die Frage der gleichen Rahmenbedingungen ("level
playing field").
Was die vom EP geforderten Arbeitnehmerrechte auf Informationen angeht,
wurde eine Lösung auf der Grundlage eines Kompromissvorschlags der
Kommission gefunden, der auf Empfehlungen des Parlaments aufbaut und
sicherstellt, dass die Arbeiter einer Zielgesellschaft genügend
Informationen darüber erhalten, wie das Angebot aussieht; darin
inbegriffen die Auswirkungen auf ihren Arbeitsplatz.
Die Parlamentsdelegation im Vermittlungsausschuss empfiehlt dem Plenum,
den Kompromisstext anzunehmen. Änderungen von Seiten des Plenums sind
in dritter Lesung nicht mehr möglich.
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