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Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Urteilstenor
Inhalt der Gerichtsentscheidung
Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor - Richtlinie 93/38 - Anwendungsbereich -
Entgeltlicher schriftlicher Vertrag, durch den ein öffentlicher
Auftraggeber ein privates Unternehmen öffentliche
Telekommunikationsdienste anbieten lässt - Einbeziehung -
Verwertungsrecht als Gegenleistung - Ausschluss - Pflichten der
Auftraggeber
(Richtlinie 93/38 des Rates)
Leitsätze
$$Ein entgeltlicher schriftlicher Vertrag, mit dem ein Unternehmen,
das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats spezifisch mit
dem Betrieb eines Telekommunikationsdienstes betraut ist und dessen
sämtliche Anteile von der öffentlichen Hand in diesem
Mitgliedstaat gehalten werden, die Herstellung gedruckter und
elektronisch nutzbarer Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbücher) und
ihre Herausgabe zur allgemeinen Verbreitung einem privaten
Unternehmen überträgt, wird von der Richtlinie 93/38 zur
Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor erfasst.
Obwohl ein solcher Vertrag von der Richtlinie 93/38 erfasst wird,
ist er jedoch beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom
Anwendungsbereich dieser Richtlinie insbesondere deshalb
ausgenommen, weil die Gegenleistung, die das erstgenannte
Unternehmen dem zweitgenannten erbringt, darin besteht, dass
letzteres als Vergütung das Recht zur Verwertung seiner eigenen
Leistung erhält.
Auch wenn solche Verträge beim derzeitigen Stand des
Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38
ausgenommen sind, haben die Auftraggeber, die sie schließen, doch
die Grundregeln des Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen
zu beachten, das insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz
einschließt, die es dem Auftraggeber ermöglicht, festzustellen, ob
dieses Verbot beachtet worden ist.
Kraft dieser Verpflichtung zur Transparenz muss der Auftraggeber
zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit
sicherstellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet
und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren
unparteiisch durchgeführt wurden.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, darüber zu befinden, ob
dieser Verpflichtung im Ausgangsverfahren genügt wurde, und das zu
diesem Zweck vorgelegte Beweismaterial zu würdigen.
(vgl. Randnrn. 58, 60-63, Tenor 1-4)
Parteien
In der Rechtssache C-324/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 234 EG) vom Bundesvergabeamt (Österreich) in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Telaustria Verlags GmbH,
Telefonadress GmbH
gegen
Telekom Austria AG, früher Post & Telekom Austria AG,
Beteiligte:
Herold Business Data AG,
"vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung
der Richtlinien 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) und 93/38/EWG des Rates
vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84)
erlässt
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Richters V. Skouris (Berichterstatter), Präsident
der Zweiten Kammer, in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der
Sechsten Kammer, des Richters J.-P. Puissochet und der Richterin F.
Macken,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen:
- der Telaustria Verlags GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt F. J.
Heidinger, Wien,
- der Telekom Austria AG, vertreten durch Rechtsanwälte C. Kerres
und G. Diwok, Wien,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch Wolf Okresek,
Sektionschef im Bundeskanzleramt, als Bevollmächtigten,
- der dänischen Regierung, vertreten durch Abteilungsleiter J.
Molde, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger,
Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des
Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und A. Bréville-Viéville,
Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra,
beigeordneter Rechtsberater im Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch
M. Nolin und J. Schieferer, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
im Beistand von Rechtsanwalt R. Roniger, Brüssel,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Telaustria Verlags
GmbH, vertreten durch F. J. Heidinger, der Telekom Austria AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte C. Kerres und P. Asenbauer und
durch M. Gregory, Director of commercial law im Büro Rechtsdienste
der Telekom Austria AG, als Bevollmächtigte, der Herold Business
Data AG, vertreten durch Rechtsanwalt T. Schirmer, Wien, der österreichischen
Regierung, vertreten durch M. Fruhmann, Bundeskanzleramt, als
Bevollmächtigten, der französischen Regierung, vertreten durch S.
Pailler, Chargé de mission in der Direktion für Rechtsfragen des
Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
und der Kommission, vertreten durch M. Nolin im Beistand von
Rechtsanwalt R. Roniger, in der Sitzung vom 23. März 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung
vom 18. Mai 2000,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Bundesvergabeamt hat mit Beschluss vom 23. April 1998, beim
Gerichtshof eingegangen am 26. August 1998, gemäß Artikel 177
EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) sieben Fragen nach der Auslegung
der Richtlinien 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) und 93/38/EWG des Rates
vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Telaustria
Verlags GmbH (nachstehend: Telaustria) und der Telefonadress GmbH
(nachstehend: Telefonadress) gegen die Telekom Austria AG
(nachstehend: Telekom Austria), in dem es um einen von der Telekom
Austria mit der Herold Business Data AG (nachstehend: Herold)
geschlossenen Konzessionsvertrag über die Herstellung und die
Herausgabe gedruckter und elektronisch nutzbarer
Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbücher) geht.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Richtlinie 92/50
3 Artikel 1 der Richtlinie 92/50 bestimmt: "Im Sinne dieser
Richtlinie
a) gelten als $ffentliche Dienstleistungsaufträge` die zwischen
einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber
geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge, ausgenommen
..."
4 In der achten Begründungserwägung der Richtlinie 92/50 heißt
es:
"Die Erbringung von Dienstleistungen fällt nur insoweit unter
diese Richtlinie, wie sie aufgrund von Aufträgen erfolgt. Andere
Grundlagen für die Dienstleistung, wie Gesetz oder Verordnungen
oder Arbeitsverträge, werden nicht erfasst."
5 In der 17. Begründungserwägung der Richtlinie 92/50 heißt es:
"Diese Richtlinie berührt nicht die Vorschriften über die
Vergabe von Dienstleistungsaufträgen in der Richtlinie 90/531/EWG
des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe
durch Auftraggeber im Bereich der Wasserversorgung, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor [ABl. L 297 vom
29. Oktober 1990, S. 1]."
Richtlinie 93/38
6 Gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 93/38 endet die Wirkung
der Richtlinie 90/531 mit dem Beginn der Anwendung der Richtlinie
93/38. Nach Artikel 45 Absatz 4 gelten die Bezugnahmen auf die
Richtlinie 90/531 als Bezugnahmen auf die Richtlinie 93/38.
7 In der 24. Begründungserwägung der Richtlinie 93/38 ist ausgeführt:
"Diese Richtlinie regelt lediglich Dienstleistungen, die
aufgrund einer Auftragsvergabe erbracht werden. Andere
Dienstleistungen, die z. B. aufgrund von Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften oder von Arbeitsverträgen erbracht werden,
werden demnach nicht erfasst."
8 Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/38 definiert als "ffentliches
Unternehmen: jedes Unternehmen, auf das die staatlichen Behörden
aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das
Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar
einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Es wird vermutet,
dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn die
staatlichen Behörden unmittelbar oder mittelbar
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen
oder
..."
9 Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 93/38 definiert als
"Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge: die zwischen einem
der in Artikel 2 aufgeführten Auftraggeber und einem Lieferanten,
Unternehmer oder Dienstleistungserbringer geschlossenen
entgeltlichen schriftlichen Verträge, die folgenden Gegenstand
haben:
a) im Fall von Lieferaufträgen ...
b) im Fall von Bauaufträgen ...
c) im Fall von Dienstleistungsaufträgen alle anderen als die unter
den Buchstaben a) und b) genannten Gegenstände, ausgenommen:
..."
10 Der letzte Absatz von Artikel 1 Nummer 4 lautet:
"Aufträge, die Dienstleistungen und Lieferungen umfassen,
gelten als Lieferaufträge, wenn der Gesamtwert der Waren höher ist
als der Wert der von dem Auftrag erfassten Dienstleistungen
..."
11 Ferner sind "Öffentliche Telekommunikationsdienste"
und "Telekommunikationsdienste" in Artikel 1 Nummer 15 der
Richtlinie 93/38 wie folgt definiert:
"ffentliche Telekommunikationsdienste: die
Telekommunikationsdienste, mit deren Erbringung die Mitgliedstaaten
insbesondere eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen ausdrücklich
betraut haben;
Telekommunikationsdienste: die Dienste, die ganz oder teilweise aus
der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem
Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen,
mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen ..."
12 Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 93/38 bestimmt:
"(1) Diese Richtlinie gilt für Auftraggeber, die
a) staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind und die
eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 ausüben;
...
(2) Unter diese Richtlinie fallende Tätigkeiten sind
...
d) die Bereitstellung oder das Betreiben von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen oder das Angebot von einem oder mehreren öffentlichen
Telekommunikationsdiensten."
Nationales Recht
13 Das österreichische Telekommunikationsgesetz (BGBl I 1997/100;
nachstehend: TKG), das am 1. August 1997 in Kraft getreten ist, legt
u. a. die Verpflichtungen der Auftragnehmer, Konzessionäre und
Betreiber eines Sprachtelefondienstes fest.
14 Gemäß § 19 TKG hat jeder Erbringer eines öffentlichen
Sprachtelefondienstes ein auf dem aktuellen Stand zu haltendes
Teilnehmerverzeichnis zu führen, einen Auskunftsdienst über
Teilnehmeranschlüsse zu unterhalten, die kostenlose Inanspruchnahme
zu Notrufdiensten bereitzustellen und das Teilnehmerverzeichnis auf
Anforderung der Regulierungsbehörde unentgeltlich und anderen
Erbringern gegen angemessenes Entgelt zumindest wöchentlich in
elektronisch lesbarer Form zum Zweck der Auskunftserteilung oder der
Herausgabe von Verzeichnissen zur Verfügung zu stellen.
15 Gemäß § 26 Absatz 1 TKG hat die Regulierungsbehörde
sicherzustellen, dass ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller
Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten verfügbar ist.
Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst über ein
festes Netz oder ein Mobilnetz anbieten, sind verpflichtet, der
Regulierungsbehörde zur Erfüllung dieser Aufgabe Teilnehmerdaten
entgeltlich zu übermitteln.
16 Gemäß § 96 Absatz 1 TKG hat der Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsdienstes ein Teilnehmerverzeichnis zu erstellen.
Dieses kann in gedruckter Form, als telefonischer Auskunftsdienst,
als Bildschirmtext, als elektronischer Datenträger oder in einer
anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein. Außerdem
regelt § 96 dieses Gesetzes die Mindestanforderungen an die Daten
und Strukturen in diesen Verzeichnissen sowie die Voraussetzung der
Übermittlung der Teilnehmerdaten an die Regulierungsbehörde oder
Dritte.
Ausgangsrechtsstreit und Vorabentscheidungsfragen
17 Die durch das Telekommunikationsgesetz gegründete Telekom
Austria ist eine Aktiengesellschaft, deren sämtliche Anteile von
der Republik Österreich gehalten werden. Als Rechtsnachfolgerin der
ehemaligen Post & Telegraphenverwaltung übernahm sie deren frühere
Aufgaben, darunter die Verpflichtung, sicherzustellen, dass ein
Verzeichnis aller Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten
verfügbar ist.
18 Bis 1992 kam die Post & Telegraphenverwaltung ihrer
Verpflichtung zur Herausgabe von Telefonbüchern, u. a. des
Amtlichen Telefonbuches, den sogenannten "Weißen Seiten",
selbst nach. Wegen der hohen Gesamtkosten für Druck und Verteilung
dieses Telefonverzeichnisses beschloss sie im Jahr 1992, einen
Partner zu suchen, und übertrug die Herausgabe dieses
Telefonverzeichnisses einem privaten Unternehmen.
19 Dieses Vertragsverhältnis lief am 31. Dezember 1997 aus, weshalb
die Telekom Austria als Rechtsnachfolgerin der Post &
Telegraphenverwaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Mai
1997 eine Einladung veröffentlichte, an sie "Angebote ... zu
richten, die auf den Erwerb einer öffentlichen
Dienstleistungskonzession für die Herstellung und Herausgabe
gedruckter und elektronisch nutzbarer Teilnehmerverzeichnisse
(Telefonbücher), geltend ab der zu erscheinenden Ausgabe 1998/1999
und dann auf unbestimmte Zeit", gerichtet waren.
20 Da Telaustria und Telefonadress der Auffassung waren, dass auf
einen Vertrag, der auf diese Einladung zur Abgabe von Angeboten
zustande kommen würde, die gemeinschaftsrechtlichen und nationalen
Vergaberegelungen anzuwenden seien, stellten sie am 12. bzw. 17.
Juni 1997 bei der Bundes-Vergabekontrollkommission einen Antrag auf
Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 109 des
Bundesvergabegesetzes 1997 (BGBl I 1997/56; nachstehend: BVergG).
21 Die Bundes-Vergabekontrollkommission verband beide Verfahren und
erließ am 20. Juni 1997 eine begründete Empfehlung zugunsten der
Antragsteller, in der sie die Anwendbarkeit des BVergG auf den
beabsichtigten Vertrag bejahte.
22 Da die Telekom Austria die Verhandlungen über den Abschluss
eines solchen Vertrages fortsetzte, stellte Telaustria am 24. Juni
1997 beim Bundesvergabeamt einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens,
verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Telefonadress schloss sich diesem Verfahren mit Antrag vom 4. Juli
1997 an. Am 8. Juli 1997 trat Herold, mit der die Telekom Austria in
Verhandlung stand, dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der
Telekom Austria bei.
23 Im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt trug die Telekom Austria
vor, der Vertrag falle deshalb nicht in den Anwendungsbereich der
Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge,
weil er unentgeltlicher Natur sei und es sich hier um eine "öffentliche
Dienstleistungskonzession" handele, die nicht den Richtlinien
92/50 und 93/38 unterliege.
24 Das Bundesvergabeamt erließ zunächst eine einstweilige Verfügung
zugunsten der Antragsteller, ersetzte diese aber am 10. Juli 1997
durch eine einstweilige Verfügung des Inhalts, dass der Telekom
Austria der Abschluss des Vertrages mit Herold unter der Auflage
gestattet wurde, dass der Vertrag, sollte er den
gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vergaberegelungen
unterliegen, beendet werden könne, damit dann noch ein angemessenes
Vergabeverfahren durchgeführt werden könne.
25 Am l. Dezember 1997 ging Herold, an die die Konzession kurz
danach erteilt werden sollte, in das Eigentum des Unternehmens GTE
über, welches seinerseits der Telekom Austria am 3. Dezember 1997
einen Anteil von 26 % an Herold einräumte, die damit eine
gemeinsame Tochter der GTE und der Telekom Austria wurde. Der im
Ausgangsverfahren streitige Vertrag zwischen Herold und ihrer
Minderheitseigentümerin, der Telekom Austria, wurde am 15. Dezember
1997 formell geschlossen.
26 Nach Darstellung des Bundesvergabeamts in der Begründung des
Vorlagebeschlusses besteht dieser Vertrag aus mehreren zum Teil
ineinandergreifenden Verträgen. Sein Gegenstand ist das Herstellen
gedruckter Telefonverzeichnisse, und er sieht u. a. die Erbringung
folgender Leistungen durch Herold vor: das Sammeln, Bearbeiten und
Strukturieren von Teilnehmerdaten, das Erstellen von
Teilnehmerverzeichnissen sowie bestimmte Dienstleistungen im Rahmen
der Werbung. Was die Vergütung des Vertragspartners angeht, sieht
der Vertrag für Herold kein direktes Entgelt für die Erbringung
dieser Leistungen vor; vielmehr wird ihr gestattet, diese
kommerziell zu verwerten.
27 Angesichts all dieser Umstände, insbesondere der Art der Vergütung
des Dienstleistungserbringers, derentwegen der Vertrag als
"Dienstleistungskonzession" eingestuft werden könnte, hat
das Bundesvergabeamt Zweifel in Bezug auf die Auslegung der
Richtlinien 92/50 und 93/38, und hat deshalb dem Gerichtshof
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Hauptfrage:
Lässt sich aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 92/50/EWG,
insbesondere aus dem Vorschlag der Kommission (KOM [90] 372, ABl. C
23 vom 31. Jänner 1991), oder aus der Bestimmung des Begriffes
"öffentlicher Dienstleistungsauftrag" in Artikel 1
Buchstabe a der Richtlinie 92/50/EWG ableiten, dass bestimmte
Kategorien von Verträgen, die von Auftraggebern, die dieser
Richtlinie unterliegen, mit Unternehmen, die Dienstleistungen
erbringen, geschlossen werden, allein aufgrund bestimmter
gemeinsamer Merkmale, wie sie in dem Vorschlag der Kommission KOM
(90) 372 genannt sind, und ohne dass die Artikel 1 Buchstabe a
Ziffern i bis viii oder Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 92/50/EWG
anzuwenden wären, von vornherein vom Anwendungsbereich der
Richtlinie ausgeschlossen sind?
Für den Fall der Bejahung der Hauptfrage:
Bestehen derartige Kategorien von Verträgen, insbesondere unter
Beachtung des 24. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/38/EWG, auch
im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG?
Für den Fall der Bejahung der zweiten Frage:
Lassen sich diese Kategorien von vom Anwendungsbereich der
Richtlinie 93/38/EWG ausgeschlossenen Verträgen analog zum
Vorschlag KOM (90) 372 in der Art und Weise ausreichend umschreiben,
dass ihr Wesen darin besteht, dass ein Auftraggeber, der in den persönlichen
Geltungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG fällt, eine seiner Zuständigkeit
unterliegende Dienstleistung einem Unternehmen seiner Wahl überträgt
und diesem im Gegenzug das Recht einräumt, die betreffende
Dienstleistung wirtschaftlich zu nutzen?
Ergänzend zu den ersten drei Fragen:
Ist ein Auftraggeber, der dem persönlichen Geltungsbereich der
Richtlinie 93/38/EWG unterliegt, in dem Fall, dass ein von ihm
geschlossener Vertrag Elemente eines Dienstleistungsauftrags im
Sinne des Artikels 1 Nummer 4 Buchstabe a der Richtlinie 93/38/EWG
gemeinsam mit Elementen anderer vertraglicher Natur aufweist, die
nicht dem Geltungsbereich dieser Richtlinie unterliegen,
verpflichtet, den der Richtlinie 93/38/EWG unterliegenden Teil des
Gesamtvertrags aus diesem herauszulösen, soweit dies technisch möglich
und wirtschaftlich zumutbar ist, und einem Vergabeverfahren im Sinne
des Artikels 1 Nummer 7 dieser Richtlinie zu unterziehen, wie dies
der Gerichtshof in der Rechtssache C-3/88 vor dem Inkrafttreten der
Richtlinie 92/50/EWG bei einem als Ganzes nicht der Richtlinie
77/62/EWG unterliegenden Auftrag angeordnet hat?
Für den Fall der Bejahung dieser Frage:
Ist die vertragliche Einräumung des Rechts zur ausschließlichen
wirtschaftlichen Verwertung des Ergebnisses einer Dienstleistung,
die dem Erbringer der Dienstleistung einen zwar nicht bestimmbaren,
aber nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht unbeträchtlichen und
die Kosten der Dienstleistung erwartbar übersteigenden Ertrag
erbringt, als Entgelt für die Erbringung der Dienstleistung
anzusehen, wie dies der Gerichtshof in Zusammenhang mit einem
Lieferauftrag und einem an Entgelts Statt hoheitlich zuerkannten
Recht in der Rechtssache C-272/91 ausgesprochen hat?
Ergänzend zu den bisherigen Fragen:
Sind die Bestimmungen des Artikels 1 Nummer 4 Buchstaben a und c der
Richtlinie 93/38/EWG dahin gehend auszulegen, dass ein Auftrag, der
die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XVI Teil A
Kategorie 15 vorsieht, seinen Charakter als Dienstleistungsauftrag
verliert und zum Lieferauftrag wird, wenn die Dienstleistung die
Herstellung einer großen Anzahl gleichartiger körperlicher Sachen,
die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen und somit Waren im Sinne
der Artikel 9 und 30 EG-Vertrag darstellen, zum Ergebnis hat?
Für den Fall der Bejahung dieser Frage:
Ist das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-3/88 dahin
gehend auszulegen, dass ein derartiger Lieferauftrag von den übrigen
Bestandteilen des Leistungsvertrags abzutrennen und einem
Vergabeverfahren im Sinne des Artikels 1 Nummer 7 der Richtlinie
93/38/EWG zu unterwerfen ist, soweit dies technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar ist?
Zur ersten und zur zweiten Frage
28 Mit der ersten und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen
sind, wirft das vorlegende Gericht zwei Probleme auf.
29 Erstens geht es darum, ob ein entgeltlicher schriftlicher
Vertrag, mit dem ein Unternehmen, das durch die Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats spezifisch mit dem Betrieb eines
Telekommunikationsdienstes betraut ist und dessen sämtliche Anteile
von der öffentlichen Hand in diesem Mitgliedstaat gehalten werden,
die Herstellung gedruckter und elektronisch nutzbarer
Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbücher) und ihre Herausgabe zur
allgemeinen Verbreitung einem privaten Unternehmen überträgt,
wegen der beteiligten Vertragsparteien und wegen seines spezifischen
Gegenstands von den Richtlinien 92/50 oder 93/38 erfasst wird.
30 Zweitens geht es darum, ob ein solcher Vertrag mit den in der
vorstehenden Randnummer genannten Leistungen als spezifischem
Gegenstand, obwohl er von einer dieser Richtlinien erfasst wird,
beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich
der betreffenden Richtlinie insbesondere deshalb ausgenommen ist,
weil die Gegenleistung, die das erstgenannte Unternehmen dem
zweitgenannten erbringt, darin besteht, dass Letzteres als Vergütung
das Recht zur Verwertung seiner eigenen Leistung erhält.
31 Zum ersten Problem ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die
Richtlinie 92/50, wie sich aus ihrer 17. Begründungserwägung
ergibt, nicht die Vorschriften der Richtlinie 90/531 berührt, die
der Richtlinie 93/38 vorausging und wie diese für die
Auftragsvergabe im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor galt.
32 Da die Richtlinie 93/38, wie sich aus ihrem Artikel 45 Absatz 3
ergibt, die Richtlinie 90/531 ersetzt hat und da nach Absatz 4
dieser Bestimmung die Bezugnahmen auf die Richtlinie 90/531 als
Bezugnahmen auf die Richtlinie 93/38 gelten, wird die Richtlinie
93/38 ebenso wie während ihrer Geltung die Sektorenrichtlinie
90/531 durch die Richtlinie 92/50 nicht berührt.
33 Wird ein Auftrag von der Richtlinie 93/38 erfasst, die für einen
spezifischen Dienstleistungssektor gilt, so ist folglich die
Richtlinie 92/50, die bestimmungsgemäß für Dienstleistungen im
Allgemeinen gilt, nicht anwendbar.
34 Daher ist lediglich zu prüfen, ob der Vertrag, um den es in der
vorliegenden Rechtssache geht, wegen der beteiligten
Vertragsparteien und wegen seines spezifischen Gegenstands von der
Richtlinie 93/38 erfasst wird.
35 Insoweit ist zu prüfen, ob der persönliche Anwendungsbereich
der Richtlinie 93/38 ein Unternehmen wie die Telekom Austria und ihr
sachlicher Anwendungsbereich einen Vertrag erfasst, dessen
Gegenstand die in Randnummer 26 dieses Urteils genannten Leistungen
sind.
36 Was den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38
angeht, so steht nach dem Vorlagebeschluss fest, dass die Telekom
Austria, deren sämtliche Anteile im Besitz der Republik Österreich
sind, ein öffentliches Unternehmen ist, auf das die österreichischen
staatlichen Behörden wegen dieser Eigentumsverhältnisse einen
beherrschenden Einfluss ausüben können. Folglich ist die Telekom
Austria als öffentliches Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Nummer
2 der Richtlinie 93/38 anzusehen.
37 Im Übrigen steht fest, dass die Tätigkeit dieses öffentlichen
Unternehmens kraft des Telekommunikationsgesetzes, durch das es
geschaffen wurde, im Angebot von öffentlichen
Telekommunikationsdiensten besteht. Folglich ist die Telekom Austria
ein Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a in
Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 93/38.
38 Da außerdem feststeht, dass der genannte Vertrag die Erbringung
von Leistungen vorsieht, die nach dem Telekommunikationsgesetz der
Telekom Austria obliegen und im Angebot von öffentlichen
Telekommunikationsdiensten bestehen, ist zur Feststellung, ob dieser
Vertrag in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38 fällt,
lediglich zu prüfen, ob sein spezifischer Gegenstand von der
Richtlinie 93/38 erfasst wird.
39 Nach dem Vorlagebeschluss hat Herold im wesentlichen folgende
Leistungen zu erbringen:
- das Sammeln, Bearbeiten und Strukturieren von Teilnehmerdaten
sowie deren technische Nutzbarmachung, was die Erfassung und
Verarbeitung von Daten sowie Datenbankdienstleistungen erfordert,
somit Leistungen der Kategorie 7 "Datenverarbeitung und
verbundene Tätigkeiten" des Anhangs XVI Teil A der Richtlinie
93/38;
- das Erstellen gedruckter Telefonverzeichnisse, somit Leistungen im
Sinne der Kategorie 15 "Verlegen und Drucken gegen Vergütung
oder auf vertraglicher Grundlage" des Anhangs XVI Teil A der
Richtlinie 93/38;
- Dienstleistungen im Rahmen der Werbung, somit Leistungen im Sinne
der Kategorie 13 des Anhangs XVI Teil A der Richtlinie 93/38.
40 Da diese Leistungen unmittelbar mit einer Tätigkeit zusammenhängen,
die das Angebot von öffentlichen Telekommunikationsdiensten
betrifft, wird der fragliche Vertrag, dessen spezifischer Gegenstand
die in der vorstehenden Randnummer genannten Leistungen sind, von
der Richtlinie 93/38 erfasst.
41 Zum zweiten vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Problem ist zunächst
festzustellen, dass sich das Gericht in seinen Fragen auf den am 13.
Dezember 1990 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates
über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Dienstleistungsaufträge (91/C 23/01, ABl. 1991, C 23, S. 1;
nachstehend: Vorschlag vom 13. Dezember 1990) bezieht und sich die
von der Kommission darin vorgeschlagene Definition der öffentlichen
Dienstleistungskonzession zu Eigen macht.
42 Zu diesem Problem kann sich der Gerichtshof äußern, ohne die
Definition der öffentlichen Dienstleistungskonzession in Artikel 1
Buchstabe h des Vorschlags vom 13. Dezember 1990 übernehmen zu müssen.
43 Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 93/38 bezieht sich nämlich auf
entgeltliche schriftliche Verträge und enthält nur Angaben zu den
Vertragsparteien und zum Vertragsgegenstand, ohne dass dort
Dienstleistungskonzessionen, definiert insbesondere nach der Art des
Entgelts des Dienstleistungserbringers, ausdrücklich genannt wären
und ohne dass zwischen Verträgen mit fester Gegenleistung und
solchen mit einem Verwertungsrecht als Gegenleistung unterschieden würde.
44 Telaustria schlägt vor, die Richtlinie 93/38 dahin auszulegen,
dass ein Vertrag, bei dem die Gegenleistung in einem
Verwertungsrecht besteht, ebenfalls in ihren Anwendungsbereich fällt.
Ein solcher Vertrag werde schon dann von der Richtlinie 93/38
erfasst, wenn er entsprechend deren Artikel 1 Absatz 4 entgeltlich
und schriftlich geschlossen worden sei. Solche Verträge seien also
nicht deswegen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38
ausgeschlossen, weil dort die Art der Vergütung des
Dienstleistungserbringers nicht geregelt sei. Dass die Kommission
nicht vorgeschlagen habe, Bestimmungen über diese Art von Verträgen
in den Anwendungsbereich der Richtlinie einzubeziehen, bedeute, dass
sie der Auffassung gewesen sei, diese erfasse jeden Vertrag über
eine Dienstleistung, unabhängig davon, wie das Entgelt des
Erbringers geregelt sei.
45 Die Telekom Austria, die Mitgliedstaaten, die Erklärungen
abgegeben haben, und die Kommission widersprechen dieser Auslegung.
Ob sie begründet ist, ist anhand der Entstehungsgeschichte der
einschlägigen Richtlinien, namentlich derjenigen über die Vergabe
öffentlicher Dienstleistungsaufträge, zu prüfen.
46 Die Kommission hatte sich sowohl in ihrem Vorschlag vom 13.
Dezember 1990 als auch in dem von ihr am 28. August 1991 vorgelegten
geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Dienstleistungsaufträge (91/C 250/05, ABl. 1991, C 250, S. 4;
nachstehend: Vorschlag vom 28. August 1991), die zum Erlass der
Richtlinie 92/50, die für öffentliche Dienstleistungsaufträge im
Allgemeinen gilt, führten, ausdrücklich dafür ausgesprochen, in
deren Anwendungsbereich die "öffentliche
Dienstleistungskonzession" einzubeziehen.
47 Sie rechtfertigte diese Aufnahme mit der Absicht, "kohärente
Vergabeverfahren einzuführen", und führte in der zehnten Begründungserwägung
des Vorschlags vom 13. Dezember 1990 aus, "öffentliche
Dienstleistungskonzessionen [müssten] von dieser Richtlinie in der
gleichen Weise erfasst werden wie öffentliche Baukonzessionen von
der Richtlinie 71/305/EWG". Zwar war die Bezugnahme auf die
Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge
(ABl. L 185, S. 5) in der zehnten Begründungserwägung des
Vorschlags vom 28. August 1991 nicht mehr enthalten, doch wurde auch
dort die Zielsetzung, "kohärente Vergabeverfahren einzuführen",
ausdrücklich weiter erwähnt.
48 Im Gesetzgebungsverfahren strich jedoch der Rat sämtliche
Bezugnahmen auf Dienstleistungskonzessionen, insbesondere weil
aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen
Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von Befugnissen bei
der Verwaltung von öffentlichen Dienstleistungen sowie hinsichtlich
der Einzelheiten dieser Befugnisübertragung eine große
Unausgewogenheit hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten zu diesen
Konzessionsaufträgen entstehen würde (Dokument Nr. 4444/92 ADD 1
vom 25. Februar 1992 "Begründung des Rates", Nr. 6, das
dem Gemeinsamen Standpunkt vom selben Tag beiliegt).
49 In ähnlicher Weise hatte der Rat bereits den Standpunkt
verworfen, den die Kommission in dem am 18. Juli 1989 vorgelegten geänderten
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend die
Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (89/C
264/02, ABl. 1989, C 264, S. 22), der zum Erlass der Richtlinie
90/531, der ersten Vergaberichtlinie für diesen Sektor und Vorgängerrichtlinie
der Richtlinie 93/38, führte, vertreten hatte; in diesen Vorschlag
hatte die Kommission für die genannten Sektoren ebenfalls einige
Vorschriften über öffentliche Dienstleistungskonzessionen
aufgenommen.
50 Wie sich allerdings aus Nummer 10 des Dokuments Nr. 5250/90 ADD 1
vom 22. März 1990, "Begründung des Rates", das dessen
Gemeinsamem Standpunkt vom selben Tag zum geänderten Vorschlag für
eine Richtlinie des Rates betreffend die Auftragsvergabe durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie im Telekommunikationssektor beiliegt, ergibt, begründete der
Rat die Zurückweisung dieses Vorschlags der Kommission, in die
Richtlinie 90/531 Regelungen über öffentliche
Dienstleistungskonzessionen aufzunehmen, damit, dass es solche
Konzessionen nur in einem einzigen Mitgliedstaat gebe und dass es
nicht angebracht sei, sie ohne eingehende Untersuchung der in den
Mitgliedstaaten bestehenden verschiedenen Konzessionsregelungen für
diese Bereiche zu regeln.
51 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Kommission
nicht vorgeschlagen hat, die Dienstleistungskonzessionen in ihren am
27. September 1991 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des
Rates zur Änderung der Richtlinie 90/531 betreffend die
Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (91/C
337/01, ABl. 1991, C 337, S. 1) aufzunehmen, die später zum Erlass
der Richtlinie 93/38 führte.
52 Diese Feststellung wird auch bestätigt durch die Entwicklung des
Anwendungsbereichs der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher
Bauaufträge.
53 In Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 71/305, der ersten
Vergaberichtlinie für diesen Sektor, waren nämlich
Konzessionsverträge ausdrücklich von deren Anwendungsbereich
ausgenommen.
54 Durch die Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur
Änderung der Richtlinie 71/305 (ABl. L 210, S. 1) wurde jedoch in
die Richtlinie 71/305 der Artikel 1b eingefügt, durch den
Baukonzessionsverträge ausdrücklich berücksichtigt wurden, indem
auf sie die in Artikel 12 Absätze 3, 6, 7 und 9 bis 13 und in
Artikel 15a enthaltenen Veröffentlichungsvorschriften für
anwendbar erklärt wurden.
55 Die geänderte Richtlinie 71/305 wurde später durch die
Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung
der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S.
54) ersetzt, die unter den Verträgen, die in ihren
Anwendungsbereich fielen, ausdrücklich die öffentliche
Baukonzession erwähnt.
56 Dagegen enthält die am selben Tag wie die Richtlinie 93/37
erlassene Richtlinie 93/38 keine Vorschriften über öffentliche
Dienstleistungsverträge. Somit hat der Gemeinschaftsgesetzgeber
beschlossen, diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
93/38 einzubeziehen. Andernfalls hätte er dies wie beim Erlass der
Richtlinie 93/37 ausdrücklich getan.
57 Da Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen
demnach nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38 fallen,
werden solche Verträge entgegen der von Telaustria vorgeschlagenen
Auslegung nicht vom Begriff "entgeltliche schriftliche Verträge"
des Artikels 1 Nummer 4 dieser Richtlinie erfasst.
58 Daher ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten:
- Ein entgeltlicher schriftlicher Vertrag, mit dem ein Unternehmen,
das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats spezifisch mit
dem Betrieb eines Telekommunikationsdienstes betraut ist und dessen
sämtliche Anteile von der öffentlichen Hand in diesem
Mitgliedstaat gehalten werden, die Herstellung gedruckter und
elektronisch nutzbarer Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbücher) und
ihre Herausgabe zur allgemeinen Verbreitung einem privaten
Unternehmen überträgt, wird von der Richtlinie 93/38 erfasst.
- Obwohl ein solcher Vertrag von der Richtlinie 93/38 erfasst wird,
ist er beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom
Anwendungsbereich dieser Richtlinie insbesondere deshalb
ausgenommen, weil die Gegenleistung, die das erstgenannte
Unternehmen dem zweitgenannten erbringt, darin besteht, dass
letzteres als Vergütung das Recht zur Verwertung seiner eigenen
Leistung erhält.
59 Dass ein solcher Vertrag nicht in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 93/38 fällt, hindert den Gerichtshof aber nicht daran,
dem vorlegenden Gericht, das ihm eine Reihe von Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine zweckdienliche Antwort zu
erteilen. Dies kann dem Gerichtshof Anlass zu weiteren
Auslegungshinweisen geben, die sich für die Beilegung des
Ausgangsrechtsstreits als nützlich erweisen könnten.
60 Auch wenn solche Verträge beim derzeitigen Stand des
Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38
ausgenommen sind, so haben die Auftraggeber, die sie schließen,
doch die Grundregeln des Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen
zu beachten.
61 Wie der Gerichtshof nämlich im Urteil vom 18. November 1999 in
der Rechtssache C-275/98 (Unitron Scandinavia und 3-S, Slg. 1999,
I-8291, Randnr. 31) entschieden hat, schließt dieses Verbot
insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz ein, damit
festgestellt werden kann, ob es beachtet worden ist.
62 Kraft dieser Verpflichtung zur Transparenz muss der Auftraggeber
zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit
sicherstellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet
und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren
unparteiisch durchgeführt wurden.
63 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, darüber zu befinden, ob
dieser Verpflichtung im Ausgangsverfahren genügt wurde, und das zu
diesem Zweck vorgelegte Beweismaterial zu würdigen.
Zur dritten und zur fünften Frage
64 Angesichts der Antwort auf die erste und die zweite Frage erübrigt
sich eine Beantwortung der dritten Frage, da diese dem Gerichtshof für
den Fall der Bejahung der zweiten Frage gestellt wurde.
65 Da die fünfte Frage auf eine Klarstellung in Bezug auf die
dritte Frage abzielt, erübrigt sich auch ihre Beantwortung.
Zur vierten, zur sechsten und zur siebten Frage
66 Angesichts der Antwort auf die erste und die zweite Frage erübrigt
sich auch eine Antwort auf die vierte, die sechste und die siebte
Frage, da diese für den Fall gestellt worden sind, dass der
Gerichtshof die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/38 auf den im
Ausgangsverfahren streitigen Vertrag feststellt.
Kostenentscheidung
Kosten
67 Die Auslagen der österreichischen, der dänischen, der französischen
und der niederländischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen
vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts.
Urteilstenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
auf die ihm vom Bundesvergabeamt mit Beschluss vom 23. April 1998
vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. - Ein entgeltlicher schriftlicher Vertrag, mit dem ein
Unternehmen, das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
spezifisch mit dem Betrieb eines Telekommunikationsdienstes betraut
ist und dessen sämtliche Anteile von der öffentlichen Hand in
diesem Mitgliedstaat gehalten werden, die Herstellung gedruckter und
elektronisch nutzbarer Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbücher) und
ihre Herausgabe zur allgemeinen Verbreitung einem privaten
Unternehmen überträgt, wird von der Richtlinie 93/38/EWG des Rates
vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie im Telekommunikationssektor erfasst.
- Obwohl ein solcher Vertrag von der Richtlinie 93/38 erfasst wird,
ist er beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom
Anwendungsbereich dieser Richtlinie insbesondere deshalb
ausgenommen, weil die Gegenleistung, die das erstgenannte
Unternehmen dem zweitgenannten erbringt, darin besteht, dass
letzteres als Vergütung das Recht zur Verwertung seiner eigenen
Leistung erhält.
2. Auch wenn solche Verträge beim derzeitigen Stand des
Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38
ausgenommen sind, so haben die Auftraggeber, die sie schließen,
doch die Grundregeln des Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen
zu beachten, das insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz
einschließt, damit festgestellt werden kann, ob es beachtet worden
ist.
3. Kraft dieser Verpflichtung zur Transparenz muss der Auftraggeber
zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit
sicherstellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet
und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren
unparteiisch durchgeführt wurden.
4. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, darüber zu befinden, ob
dieser Verpflichtung im Ausgangsverfahren genügt wurde, und das zu
diesem Zweck vorgelegte Beweismaterial zu würdigen.
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