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Die Kläger hatten Einlagen bei der BVH Bank für Vermögensanlagen und Handel AG in Düsseldorf, die keinem Einlagensicherungssystem
angehörte und im Jahr 1987 vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften unter der
Auflage erhalten hatte, die Kunden über das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informieren. Die schwierige
Vermögenssituation der Bank veranlaßte das Bundesaufsichtsamt in den Jahren 1991, 1995 und 1997 zu Sonderprüfungen. Im Anschluß
an die dritte Sonderprüfung ordnete das Bundesaufsichtsamt mit Wirkung vom 19. August 1997 ein Moratorium gemäß § 46 a des
Kreditwesengesetzes (KWG) an. Im November 1997 stellte es Konkursantrag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von
Bankgeschäften. Das Konkursverfahren wurde am 1. Dezember 1997 eröffnet. Die Kläger sind mit ihren Einlagen vom Vermögensverfall der
BVH Bank betroffen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote zusteht, ist noch offen. |
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cenjur: Querinfo zum EU-Recht: Landgericht verurteilt Deutschland wegen verspäteter Umsetzung der EU-Richtlinie 19 aus 1994 zur Haftungshöchstgrenze: |
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(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Juli 1995 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. |
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Gudrun Seidl,
cenjur CE juristisch-politisches Info-Magazin von SEIDL |
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