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Betreff:
PM-Nr. 76/01 vom 18. Juli 2001 des BVerfG
Datum: Wed, 18 Jul 2001 10:10:36 +0200
Anmerkung cenjur: wir haben vorerst uns
wesentliche Textstellen der Pressemitteilung rot
kenntlich gemacht. Sobald das Urteil
vorliegt, werden wir an dieser Stelle darauf verlinken.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Urteil vom heutigen Tage den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen
das In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 abgelehnt. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:
Die Normenkontrollanträge der Länder Bayern, Sachsen und Thüringen gegen
das Lebenspartnerschaftsgesetz sind weder unzulässig noch offensichtlich
unbegründet. Die Entscheidung über die einstweilige Anordnung hat daher
aufgrund einer Folgenabwägung zu fallen. Geht es - wie hier - darum, ein
Gesetz außer Kraft zu setzen, muss das BVerfG mit größter Zurückhaltung
vorgehen, denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz
ist stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
Nur dann darf deshalb ein Gesetz vorläufig außer Kraft
gesetzt werden, wenn die Nachteile, die mit seinem In-Kraft-Treten bei späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in
Ausmaß und Schwere jene Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der
vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten. Die Anrufung des BVerfG darf nicht zu einem Mittel
werden, mit dem im Gesetzgebungsverfahren unterlegene Beteiligte das In-Kraft-Treten eines Gesetzes verzögern können.
Zur Folgenabwägung führt der Senat aus:
1. Irreversible Nachteile für das Institut der Ehe sind durch das
In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht zu erwarten. Das rechtliche Fundament
der Ehe wird nicht verändert; sämtliche Rechtsfolgen der Ehe bleiben unberührt.
Ob die Einführung des neuen Instituts der Lebenspartnerschaft
einem aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleiteten Abstandsgebot zuwiderläuft, ist
eine verfassungsrechtliche Frage, die bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich außer Betracht zu
bleiben hat.
2. Das Gesetz ist auch vollziehbar. Die Länder können hierzu
Ausführungsgesetze erlassen und haben dies teilweise auch getan. Unterschiede in den Ausführungsgesetzen über Zuständigkeit und Verfahren
führen nicht zu einem problematischen Mangel an Transparenz im Personenstandswesen. Sie sind vielmehr Ausdruck der föderalen
Kompetenzzuweisung im Grundgesetz. Im Übrigen liegt es in der Entscheidungsgewalt der Antragstellerinnen selbst, in Abstimmung mit den
anderen Ländern durch Erlass entsprechender Gesetze der Gefahr mangelnder Nachweisbarkeit des Personenstandes vorzubeugen.
3. Bei einer späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit und damit
Nichtigkeit des Gesetzes entfiele rückwirkend die rechtliche Grundlage für eingetragene Lebenspartnerschaften und damit auch der sich darauf
gründende personenrechtliche Status. Dies folgt aus § 79 BVerfGG, der die Ausnahmen vom Regelfall der Rückwirkung behandelt. Auch die
Antragstellerinnen gehen davon aus. Rechtsfolgen zwischen den Partnern einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft und im Verhältnis zu Dritten müssten im Fall der Nichtigkeit des Gesetzes rückabgewickelt werden, soweit dies rechtlich
und tatsächlich möglich ist. Die Rechtsordnung hält Regeln und Verfahren
bereit, wie solche Probleme zu lösen sind. Diese Vorkehrungen verhindern
den Eintritt von Rechtsunsicherheit. Auch vorliegend sind keine Folgen zu befürchten, die das übliche Maß bei Verfahren vor dem BVerfG, in
denen Neuregelungen des Gesetzes auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand stehen, überschreiten. Auch im Hinblick auf die Vielzahl der
geänderten Gesetze stellt das Lebenspartnerschaftsgesetz keine verfassungsrechtliche Besonderheit dar.
Allein die Ungewissheit, ob eine gesetzliche Neuregelung vor dem BVerfG Bestand haben wird, und die damit
verbundene Möglichkeit, dass schon erfolgte Rechtswirkungen rückgängig
gemacht werden müssten, rechtfertigen es nicht, ein Gesetz im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
Anderenfalls hätte jeder Angriff gegen noch nicht in Kraft getretene Normen deren Aussetzung zur Folge.
4. Der Senat zeigt auf, dass bestimmte Rechtsfolgen des
Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht mehr rückgängig gemacht werden können, auch wenn sich das Gesetz später als verfassungswidrig erweisen
würde. Dies gilt etwa für das Erbrecht oder das Zeugnisverweigerungsrecht eines Lebenspartners, auch für zu erwartende
Einbürgerungen aufgrund des Gesetzes. Die in diesen Fällen bewirkten Nachteile überwiegen jedoch nicht eindeutig diejenigen, die einträten,
wenn die einstweilige Anordnung erginge, das Gesetz sich jedoch später als verfassungsgemäß erwiese. So könnte der gesetzliche Erbanspruch des
letztendlich Berechtigten gänzlich verloren gehen oder durch Verfügungen
während des Schwebezustandes vereitelt werden, dies gilt gleichermaßen
für den Lebenspartner wie etwaige Dritte. Die Möglichkeit testamentarischer oder erbvertraglicher Regelung schafft keinen
vollwertigen Ersatz für das gesetzliche Erbe. Auch angesichts der nur
wenigen zu erwartenden Einbürgerungen hätte demgegenüber eine Außerkraftsetzung des Gesetzes schwerwiegende Folgen:
Die Lebenspartner müssten nicht nur vorübergehend auf eine Einbürgerung verzichten,
sondern stünden in der fortdauernden Gefahr, ihre Partnerschaft nicht mehr oder gar nicht in Deutschland leben zu können.
Die damit verbundene Belastung und die möglicherweise irreparablen Folgen für das
Zusammenleben sind auch im Lichte des Persönlichkeitsschutzes von Art. 2
Abs. 1 GG hoch zu gewichten.
Schon wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden
Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüber stehen,
gebietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung des Gerichts, das angegriffene Gesetz nicht
auszusetzen. Für die vom Senat dargestellten Fälle irreversibler Folgen
ist zumindest diese Gleichwertigkeit festzustellen. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die Nachteile bei Erlass der beantragten
einstweiligen Anordnung eindeutig. Zwar träte keine Rechtsunsicherheit
ein und es wären auch keine Rechtsbeziehungen rückabzuwickeln. Es käme
jedoch zu endgültigen Rechtsverlusten bei allen durch das Gesetz begünstigten Personen.
Dies betrifft sämtliche Bereiche, die einer privatrechtlichen Gestaltung verschlossen sind.
Die Folgen einer einstweiligen Anordnung bewirken auch dann einen Rechtsverlust und nicht
nur eine Rechtsverhinderung, wenn das BVerfG vor In-Kraft-Treten des Gesetzes entscheidet, denn schon mit der Verkündung hat der Gesetzgeber
den Begünstigten die Rechte zuerkannt. Diese Rechtspositionen verlieren
sie bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unwiderruflich.
5. Der Vizepräsident Papier, die Richterin Haas und der Richter Steiner
haben der Senatsentscheidung eine abweichende Meinung beigefügt. Sie
sind der Auffassung, dass die Nachteile bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung eindeutig überwiegen. Das In-Kraft-Treten des
Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 hätte für eine unüberschaubare Zahl von Rechtsvorgängen und den allgemeinen
Rechtsverkehr gravierende Auswirkungen. Würde sich das Gesetz im Hauptsacheverfahren als nichtig erweisen, wäre in jedem einzelnen Fall
der bis dahin begründeten Lebenspartnerschaften bereits eine Vielzahl von Rechtswirkungen eingetreten. Die Feststellung der Nichtigkeit des
Gesetzes würde zunächst die Frage nach dem Fortbestand der bis zu diesem
Zeitpunkt eingetragenen Lebenspartnerschaften aufwerfen. Ungeklärt ist,
ob der personenstandsrechtliche Status auch mit Wirkung für die Vergangenheit entfiele. Darüber hinaus wäre die Rückabwicklung der
zahlreichen Folgen, sofern überhaupt möglich, mit erheblichen Schwierigkeiten und unabsehbaren Folgen für den Rechtsverkehr verbunden.
Die Rechtssicherheit wäre dadurch - was die Senatsmehrheit verkennt - in
nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt. Die mit einem Aufschub des Lebenspartnerschaftsgesetzes verbundenen
Nachteile fallen demgegenüber weniger ins Gewicht. Personen, die eine Lebenspartnerschaft eingehen wollen, können bereits nach der derzeitigen
Rechtslage ihre Rechtsbeziehungen in weiten Bereichen durch Willenserklärungen in ihrem Sinne ordnen. Sie können sich etwa
testamentarisch oder durch Erbvertrag als Erben einsetzen. Ebenso können
sie sich auch heute schon wirksam z. B. ein Besuchsrecht für den Fall eines Krankenhausaufenthaltes einräumen und durch entsprechende
Erklärung sichern. Soweit das Gesetz Rechtsvorteile gewährt, die sich ohne gesetzliche Grundlage nicht erlangen lassen, werden diese dem
Betroffenen nur für den Zeitraum des Hauptsacheverfahrens vorenthalten.
Dies ist zumutbar; denn gesicherte Rechtspositionen werden den
Betroffenen entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit nicht entzogen.
Urteil vom 18. Juli 2001 - Az. 1 BvQ 23/01, 1 BvQ 26/01 -
Karlsruhe, den 18. Juli 2001
Hinweis: Die Entscheidungen des BVerfG werden in der Regel noch am Tag
der Bekanntgabe in das Internet eingestellt und sind unter der Adresse:
"http://www.bundesverfassungsgericht.de"
abrufbar. Wir würden uns freuen, wenn die Bürgerinnen und Bürger auf diese
Möglichkeit hingewiesen werden. Gerne,
was wir hiermit tun, cenjur |