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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat eine einstweilige
Anordnung in einem Verfahren erlassen, in dem eine Anwaltskanzlei und Räume
einer Steuerberatungsgesellschaft im Steuerstrafverfahren gegen einen Sozius
durchsucht sowie Kopien aller dortiger Computerdateien beschlagnahmt worden
sind. Der Senat hat angeordnet, dass die beschlagnahmten Computer und Datenträger
sowie alle kopierten Daten zu versiegeln und beim zuständigen Amtsgericht
zu hinterlegen sind. Es dürfen nur von denjenigen Dateien Kopien angefertigt,
zurückbehalten und verwendet werden, die wegen einer erkennbaren Tatverstrickung
der Beschlagnahme unterliegen und anhand ihrer Bezeichnung Bezüge
zum Tatvorwurf aufweisen.
1. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Steuerfahndungsstelle
des Finanzamts führt ein Ermittlungsverfahren gegen einen Rechtsanwalt
und Steuerberater (beschuldigter Beschwerdeführer; Bf). Dieser ist
neben zwei weiteren Rechtsanwälten (weitere Bf) Sozius einer Rechtsanwaltskanzlei
und Mitgesellschafter einer unter derselben Adresse tätigen Steuerberatungsgesellschaft
(ebenfalls Bf). Gegen den beschuldigten Bf besteht der Verdacht, er sei
daran beteiligt gewesen, dass drei inländische Handelsfirmen Geldbeträge
für tatsächlich nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen an
Briefkastenfirmen auf der britischen Insel Jersey gezahlt hätten.
Dadurch seien Gewerbe- und Körperschaftssteuer der Firmen und seine
Einkommensteuer verkürzt worden. Außerdem werden weitere Personen,
die nicht in der Kanzlei und Steuerberaterpraxis tätig sind, mitbeschuldigt.
Auf Grund dieses Verdachts erließ das Amtsgericht Hamburg (AG)
Durchsuchungsbeschlüsse bezüglich des Arbeitsplatzes des beschuldigten
Bf und der Räume der Steuerberatungsgesellschaft. Bei der Durchsuchung
wurden Beweisgegenstände und Computer beschlagnahmt sowie Kopien sämtlicher
Dateien der elektronischen Datenverarbeitung der Rechtsanwaltskanzlei und
Steuerberatungsgesellschaft angefertigt. Das AG bestätigte die Beschlagnahme
der Gegenstände und Daten nur zum Teil. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft
erweiterte das Landgericht Hamburg (LG) den Umfang der Beschlagnahme wieder
auf alle angefertigten Kopien von Computerdateien und nahezu alle Beweisgegenstände.
Der beschuldigte Bf und die drei weiteren Bf wenden sich mit einer Verfassungsbeschwerde
gegen die Durchsuchung und die Beschlagnahme. Mit ihrem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung hatten sie im Wesentlichen Erfolg.
2. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss des Senats:
Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich
unbegründet. Sie wirft die noch ungeklärte Frage nach der verfassungsrechtlichen
Bedeutung einer Beschlagnahme von Datenbeständen bei Berufsgeheimnisträgern
auf, wenn dieser Eingriff sowohl Beschuldigte als auch Nichtbeschuldigte
trifft und die erfassten Daten nur zum Teil wegen Tatverstrickung einem
Beschlagnahmezugriff, zum Teil aber auch besonderem rechtlichen Schutz
unterliegen.
Der Erfolg der Verfassungsbeschwerde ist offen. Deshalb hängt die
Entscheidung über die einstweilige Anordnung von einer Folgenabwägung
ab.
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Verfassungsbeschwerde
hinsichtlich der Beschlagnahmebestätigung des Datenbestandes jedoch
später Erfolg, so könnten rechtlich geschützte Vertrauensbeziehungen
der Bf auch zu Mandanten, die mit dem Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten
Bf und die Mitbeschuldigten in keinem Zusammenhang stehen, möglicherweise
irreparabel beeinträchtigt werden. Die Befürchtung, dass Strafverfolgungsbehörden
die Daten sichten, könnte das Vertrauen zwischen den Bf und ihren
Auftraggebern so nachhaltig stören, dass diese den Bf ihre Mandate
entziehen. Ergeht hingegen die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde
in Bezug auf die Beschlagnahme der Datenträger und Dateien aber später
keinen Erfolg, dann wäre im Strafverfahren gegen den beschuldigten
Bf kein Beweisverlust zu befürchten. Allerdings bliebe den Ermittlungsbehörden
vorerst die Möglichkeit versperrt, mit Hilfe dieser Informationen
weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen.
Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die möglichen Nachteile
für die Bf schwerer, soweit es sich um Daten der nicht beschuldigten
Berufsgeheimnisträger oder solcher Mandanten handelt, die von dem
Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Sozius und gegen die Mitbeschuldigten
nicht betroffen sind. Das Gericht hat deshalb einstweilen die Hinterlegung
der sichergestellten Datenträger und der Datenträger mit behördlichen
Kopien von Dateien beim Amtsgericht angeordnet. Hinsichtlich bestimmter
Dateien, die schon durch ihre Bezeichnung einen Bezug zum Tatvorwurf erkennen
lassen, ist die Abwägung zu Gunsten des staatlichen Interesses an
der Strafverfolgung ausgegangen. Insoweit dürfen weitere Kopien angefertigt,
zurückbehalten und verwendet werden
Beschluss vom 17. Juli 2002 - 2 BvR 1027/02 - Karlsruhe, den 19. Juli
2002 |