Bereitschaftsdienste = Arbeitszeit, keine Ruhezeit - hier

das Urteil des EuGH vom 03. Oktober 2000
und  Urteil vom 09.09.2003

Pressestimmen und Ausschnitte aus Urteils-Zitierungen


 
09. September 2003 Urteil des EuGH in der Rechtssache C-151/02: Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne dieser Richtlinie darstellt, auch wenn es dem Betroffenen in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist, sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen, so dass die Richtlinie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes untätig ist, als Ruhezeit eingestuft werden. [Pressemeldung] [Urteil im Volltext]
 
08.04.2003 Schlussanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo in der Rechtssache C-151/02 Auszug aus dem Schlussantrag: "...Dies bedeute jedoch nicht, dass ein Mitgliedstaat die Auffassung vertreten könnte, ein Arzt, der einen Bereitschaftsdienst in einem Krankenhaus ableiste, stehe in den Zeiten, in denen er untätig sei und darauf warte, zum nächsten Einsatz gerufen zu werden, dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung.

Im Ergebnis vertritt der Generalanwalt daher die Auffassung, dass es sich bei dem Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in einem Krankenhaus leistet, in vollem Umfang um Arbeitszeit im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung handelt, und zwar auch insoweit, als es ihm gestattet ist, in Zeiten der Nichtinanspruchnahme zu schlafen..." [Pressemeldung]  [Schlussantrag
 
Am Dienstag, dem 25.02.2003, fand vor dem EuGH die mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-151/02 Jaeger [ärztlicher Bereitschaftsdienst] statt. Das Sitzungsprotokoll finden Sie hier (Achung, pdf-Datei, 32 Seiten!). Voraussichtlicher Termin zur Stellung des Schlussantrages am 08. April 2003 - siehe auch Bericht Süddeutsche - RON Rheinpfalz  
 
19.02.2003 Bundesarbeitsgerichtsurteil enthält Forderung an Politik: Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit! - Die Ärztekammer Berlin berichtet  -  Medical Tribune  -  weitere in google siehe hier
 

Der Marburger Bund zum Urteil: "Schluss mit Ausbeutung und Schinderei"

Wird die von Krankenhausärzten zur Aufrechterhaltung der Versorgung in erheblichem Umfang bereits jetzt schon geleistete unentgeltliche Mehrarbeit bei der Kalkulation der leistungsorientierten Pauschalentgelte für die stationäre Behandlung weiter ignoriert, zementiert dies die Problematik der unbezahlten Überstunden. Die künftigen Erlöse aus DRG-Pauschalen werden bei weitem nicht ausreichen, um den notwendigen Personalbedarf zu finanzieren. Unter diesen Rahmenbedingungen ist eine optimale Patientenversorgung nicht mehr zu gewährleisten.

Verschärfend kommt hinzu, dass die rein betriebswirtschaftliche Ausrichtung des DRG-Systems zu einer drastischen Reduktion ärztlicher Weiterbildung im Krankenhaus führen kann...[mehr

 

Politik digital: Über Urteil Nummer 1 dürften sich die Patienten und auch die Ärzte in den Europas Krankenhäusern freuen - wenn es denn gelingt, es wirklich in die Tat umzusetzen. Das Urteil besagt im Kern, dass die europäische Richtlinie zur Arbeitszeitgestaltung auch auf Ärzte anzuwenden ist. In der Praxis, schreiben die Richter, ist damit der gesamte Zeitraum, während dem Ärzte in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung Bereitschaftsdienst leisten, als Arbeitszeit gelten muss. Dadurch ist es in Zukunft nicht mehr möglich, anschließend an einen normalen Arbeitstag noch eine Nacht lang Bereitschaftsdienst zu leisten. 

Als Konsequenz sind auch in Deutschland die Krankenhäuser nun gefordert, neue Dienstmodelle anbieten und entsprechend mehr Personal einstellen. Der Qualität der Pflege dürfte dies angesichts der oft katastrophalen Arbeitszeitverhältnisse auf den Stationen zugute kommen, aber wie sollen die neuen Ärzte bezahlt werden? Auch hier wird es also spannend werden. 

 

Urteil SIMAP 
Der EuGH spricht in dieser Entscheidung vom 3.10.2000 aus, daß die EG-Arbeitszeitrichtlinie auf Ärzte anzuwenden ist, die in Teams zur medizinischen Grundversorgung Dienst tun. Konkret geht es im zugrunde liegenden Fall um Ärzte, die im öffentlichen Gesundheitswesen Spaniens tätig sind und die nach den Angaben der klagenden Gewerkschaft ohne zeitliche Begrenzung arbeiten müssen. Der EuGH lehnt es ab, diese Personen – so wie Angehörige der Polizei oder der Streitkräfte – wegen Besonderheiten ihrer Tätigkeit vom Schutz der Richtlinie auszunehmen.

Im Hinblick auf die Frage, ob auch der von den Ärzten zu leistende Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie anzusehen ist, differenziert er danach, ob der Arzt während des Dienstes in der Gesundheitseinrichtung persönlich anwesend oder ob er nur ständig erreichbar sein müsse. Im ersten Fall handele es sich um Arbeitszeit, während im Fall der Rufbereitschaft nur die Zeit als Arbeitszeit gelte, die tatsächlich für Leistungen der medizinischen Grundversorgung aufgewandt werde. Ferner betont der EuGH, daß die von den Ärzten während des Bereitschaftsdienstes geleistete Arbeit Schichtarbeit im Sinne der Richtlinie sei, da die Ärzte im Rotationsturnus nacheinander an den gleichen Arbeitsplätzen eingesetzt würden, so daß sie ihre Arbeit innerhalb eines Tage oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müßten. Schließlich hebt der Gerichtshof hervor, daß die Zustimmung des Arbeitnehmers, die bei der Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie erforderlich ist, nicht durch einen Tarifvertrag ersetzt werden könne.

 

http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Weth/InfEA/rseugh/de/aktuell/aktuell.htm 


 

Ausschnitt von Dokumenten-Zitierungen zu den  EU-Richtlinien 104 aus 93 und 34 aus 00 sowie Umsetzungsmassnahmen

Zusammengestellt von Gudrun Seidl, cenjur

 

Daten zur EU-Richtlinie 104 aus 93 Daten zur EU-Richtlinie 34 aus 2000
DOKUMENT: 23/11/1993
INKRAFTTRETEN: 02/01/1994; Inkrafttreten Datum der Veröffentlichung + 20 Siehe 192E191-P 2
ENDE GUELTIGKEIT: 99/99/9999
UMSETZUNG: 23/11/1996; Spätestens Siehe Art 18
DOKUMENT: 22/06/2000
INKRAFTTRETEN: 01/08/2000; Inkrafttreten Datum der Veröffentlichung Siehe Art. 5
ENDE GUELTIGKEIT:  99/99/9999
UMSETZUNG: 01/08/2003; Spätestens Siehe Art 2

 

Neue EU-Ministerrats-Richtlinie vom 27. November 2000 - Arbeitszeit fliegendes Personal

 

32000L0079 
Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 302 vom 01/12/2000 S. 0057 - 0060 


 

Der EuGH mit Urteilen und Schlussanträgen zur Arbeitszeit-Richtlinie 104 aus dem Jahre 1993

 
61998J0303 
Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 2000. 
Sindicato de Médicos de Asistencia Pública (Simap) gegen Conselleria de Sanidad y Consumo de la Generalidad Valenciana.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana - Spanien. 
Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG - Anwendungsbereich - Ärzte von Teams zur medizinischen Grundversorgung - Durchschnittliche Arbeitszeit - Einbeziehung von Bereitschaftsdienst - Nacht- und Schichtarbeiter. 
Rechtssache C-303/98.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite 0000 

61998C0303 
Schlussantraege des Generalanwalts Saggio vom 16. Dezember 1999. 
Sindicato de Médicos de Asistencia Pública (Simap) gegen Conselleria de Sanidad y Consumo de la Generalidad Valenciana. 
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana - Spanien. 
Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG - Anwendungsbereich - AErzte von Teams zur medizinischen Grundversorgung - Durchschnittliche Arbeitszeit - Einbeziehung von Bereitschaftsdienst - Nacht- und Schichtarbeiter. 
Rechtssache C-303/98.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite 0000 

61998J0343 
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 14. September 2000. 
Renato Collino und Luisella Chiappero gegen Telecom Italia SpA. 
Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura di Pinerolo - Italien. 
Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Übergang einer Einheit, die von einer in die staatliche Verwaltung eingegliederten öffentlichen Einrichtung betrieben wird, auf eine privatrechtliche Gesellschaft, deren Kapital in öffentlicher Hand ist - Berücksichtigung des gesamten Dienstalters der Arbeitnehmer durch den Erwerber. 
Rechtssache C-343/98.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-6659 

61998C0343 
Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 18. Januar 2000. 
Renato Collino und Luisella Chiappero gegen Telecom Italia SpA. 
Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura di Pinerolo - Italien. 
Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Übergang einer Einheit, die von einer in die staatliche Verwaltung eingegliederten öffentlichen Einrichtung betrieben wird, auf eine privatrechtliche Gesellschaft, deren Kapital in öffentlicher Hand ist - Berücksichtigung des gesamten Dienstalters der Arbeitnehmer durch den Erwerber. 
Rechtssache C-343/98.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-6659 

61999J0046 
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2000. 
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats-Richtlinie 93/104/EG-Arbeitszeitgestaltung - Nichtumsetzung. 
Rechtssache C-46/99.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-4379 

61999C0046 
Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 22. Februar 2000. 
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/104/EG - Arbeitszeitgestaltung
- Nichtumsetzung. 
Rechtssache C-46/99.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-4379 

61998J0386 
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. Maerz 2000. 
Kommission der Europaeischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. 
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/104/EG - Arbeitszeitgestaltung - Nichtumsetzung. 

Rechtssache C-386/98.
Sammlung der Rechtsprechung - Franzoesische Ausgabe 2000 Seite I-1277 

61998C0386 
Schlussantraege des Generalanwalts Jacobs vom 16. November 1999. 
Kommission der Europaeischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. 
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/104/EG - Arbeitszeitgestaltung - Nichtumsetzung. 
Rechtssache C-386/98.
Sammlung der Rechtsprechung  Franzoesische Ausgabe 2000 Seite I-1277 

 

EU-Kommission und Ministerrat zu Arbeitszeiten

 
51999IP0187(02) 
Entschliessung zu dem Vorschlag fuer eine Richtlinie des Rates zu der vom Verband der Reeder in der Europaeischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association (ECSA)) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europaeischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union (FST)) getroffenen Vereinbarung ueber die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten
(KOM(98)0662 C4- 0718/98 98/0320(PRT)) 
Amtsblatt nr. C 219 vom 30/07/1999 S. 0241 

51999IP0182 
Entschliessung zu der Mitteilung der Kommission "Modernisierung der Arbeitsorganisation - den Wandel als Chance begreifen" (KOM(98)0592 C4-0029/99) 
Amtsblatt nr. C 219 vom 30/07/1999 S. 0037 

51999IP0032 
Entschliessung zur Verkehrspolitik: Harmonisierung der Sozialvorschriften 
Amtsblatt nr. C 153 vom 01/06/1999 S. 0041 

 

Das Europa-Parlament zu Arbeitszeiten

 
91999E0603 
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 603/99 von Umberto BOSSI Vorschlag der italienischen Regierung zur Verkuerzung der Arbeitszeit auf 35 Wochenstunden
Amtsblatt nr. C 370 vom 21/12/1999 S. 0069 

91999E0422 
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 422/99 von Ernesto CACCAVALE Fehlende Umsetzung der die Arbeitszeiten in der Seeschiffahrt betreffenden juengsten Gemeinschaftsvorschriften in Italien
Amtsblatt nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0110 

91999E0067 
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 67/99 von Esko SEPPAENEN Arbeitszeit-Richtlinie der EU
Amtsblatt nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0044 

91998E3809 
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3809/98 von Barbara WEILER an die Kommission.
Vorabentscheidungsverfahren C-2/97, C-49/98 (Soziales, Mindeststandards)
Amtsblatt nr. C 297 vom 15/10/1999 S. 0105 

91998E3393 
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3393/98 von Jyrki OTILA Arbeitszeitbestimmungen fuer den Strassentransport in der EU
Amtsblatt nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0004 

91998H1128 
ANFRAGE Nr. 94 (H-1128/98) von Jonas SJOESTEDT an die Kommission. Einhaltung der EG-Arbeitszeitrichtlinie
Verhandlungen des EP (spanische Ausgabe)...: NR. 530 S. 0250 
Verhandlungen des EP (daenische Ausg.)...: NR 530 S. 0236 
Verhandlungen des EP (griechische Ausgabe)...:NR. 530 S. 0291 
Verhandlungen des EP (englische Ausg.)...:NR. 530 S. 0232 
Verhandlungen des EP (franzoesische Ausg.)...:NR. 530 S. 0251 
Verhandlungen des EP (niederlaendische Ausg.): NR. 530 S. 0255 
Verhandlungen des EP (deutsche Ausg.) ...: NR. 530 S. 0263 
Verhandlungen des EP (italienische Ausg.)...: NR. 530 S. 0245 
Verhandlungen des EP (portugiesische Ausgabe): NR. 530 S. 0249 

91998H0928 
ANFRAGE Nr. 2 (H-0928/98) von Marie-Noëlle LIENEMANN an den Rat. Verkuerzung der Arbeitszeit fuer europaeische Fernfahrer
Verhandlungen des EP (spanische Ausgabe)...: NR. 528 S. 0133 
Verhandlungen des EP (daenische Ausg.)...: NR 528 S. 0127 
Verhandlungen des EP (griechische Ausgabe)...:NR. 528 S. 0156 
Verhandlungen des EP (englische Ausg.)...:NR. 528 S. 0123 
Verhandlungen des EP (franzoesische Ausg.)...:NR. 528 S. 0136 
Verhandlungen des EP (niederlaendische Ausg.): NR. 528 S. 0136 
Verhandlungen des EP (deutsche Ausg.) ...: NR. 528 S. 0141 
Verhandlungen des EP (italienische Ausg.)...: NR. 528 S. 0132 
Verhandlungen des EP (portugiesische Ausgabe): NR. 528 S. 0135 

91998H0494 
ANFRAGE Nr. 57 (H-0494/98) von Christoph KONRAD an die Kommission. Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten von Flugbesatzungen
Verhandlungen des EP (spanische Ausgabe)...: NR. 519 S. 0255 
Verhandlungen des EP (daenische Ausg.)...: NR 519 S. 0239 
Verhandlungen des EP (griechische Ausgabe)...:NR. 519 S. 0292 
Verhandlungen des EP (englische Ausg.)...:NR. 519 S. 0238 
Verhandlungen des EP (franzoesische Ausg.)...:NR. 519 S. 0257 
Verhandlungen des EP (niederlaendische Ausg.): NR. 519 S. 0258 
Verhandlungen des EP (deutsche Ausg.) ...: NR. 519 S. 0277 
Verhandlungen des EP (portugiesische Ausgabe): NR. 519 S. 0257 
Verhandlungen des EP (italienische Ausg.)...: NR. 519 S. 0249 
 
91998E3728 
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3728/98 von Anneli HULTHÉN an die Kommission.
Notwendigkeit der Revision der Arbeitszeitrichtlinie 
Amtsblatt nr. C 142 vom 21/05/1999 S. 0149 

91998E3727 
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3727/98 von Jan ANDERSSON an die Kommission.
Sozialdumping als moeglicher Grund fuer die Verlagerung eines Produktionsbereichs der Firma Ericson nach Schottland 
Amtsblatt nr. C 142 vom 21/05/1999 S. 0149 

91998E2931 
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2931/98 von Gérard CAUDRON an die Kommission.
Fernfahrer 
Amtsblatt nr. C 182 vom 28/06/1999 S. 0031 

91998E2827 
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2827/98 von Marie-Noëlle LIENEMANN an die Kommission.
Verkuerzung der Arbeitszeit von europaeischen Fernfahrern 
Amtsblatt nr. C 096 vom 08/04/1999 S. 0149 

91998E2606 
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2606/98 von David HALLAM an die Kommission.
Umsetzung der Richtlinie ueber die Arbeitszeit 
Amtsblatt nr. C 118 vom 29/04/1999 S. 0102 

91998E2430 
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2430/98 von Frédéric STRIBY an die Kommission.
Strassenverkehr - Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingungen 
Amtsblatt nr. C 135 vom 14/05/1999 S. 0057 

91998E1620 
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1620/98 von Glyn FORD an die Kommission. Heimarbeiter in Europa
 

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