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RICHTLINIE 95/53/EG DES RATES vom
25. Oktober 1995 mit Grundregeln fuer die Durchfuehrung der amtlichen Futtermittelkontrollen
DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION -
gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europaeischen
Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts-
und Sozialausschusses (3),
in Erwaegung nachstehender Gruende:
Die Tierernaehrung hat in der gemeinschaftlichen Landwirtschaft eine sehr grosse Bedeutung.
Die Festlegung von Grundregeln
fuer die Durchfuehrung der amtlichen Futtermittelkontrollen
auf Gemeinschaftsebene traegt dazu bei, den Gefahren fuer die Gesundheit
von Mensch und Tier und fuer die Umwelt vorzubeugen, einen redlichen Handelsverkehr
zu gewaehrleisten sowie die Interessen des Verbrauchers zu schuetzen.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen
Natur der in der Tierernaehrung verwendeten Erzeugnisse, des erheblichen
Umfangs der gehandelten Waren, der integrierten Struktur des Sektors sowie
insbesondere wegen der Notwendigkeit, die gesundheitliche Unbedenklichkeit
der Futtermittel fuer Tiere und gleichzeitig die Qualitaet der Nahrungsmittel
zu gewaehrleisten, ist es erforderlich, die Durchfuehrung der amtlichen
Futtermittelkontrollen zu regeln.
Damit der angestrebte Zweck erreicht
wird, muessen die mit dieser Richtlinie festgelegten Regeln alle in der
Gemeinschaft fuer die Tierernaehrung verwendeten Erzeugnisse und Stoffe
umfassen. Daher sind die Kontrollen sowohl von eingefuehrten als auch von
in der Gemeinschaft in den freien Verkehr ueberfuehrten Erzeugnissen zu
regeln.
Die Begriffsbestimmung der "zustaendigen
Behoerde" schliesst nicht aus,
dass die Mitgliedstaaten die Zustaendigkeit
dieser Behoerde, amtliche Futtermittelkontrollen vorzunehmen, ganz oder
teilweise delegieren, sofern die Kontrollen weiterhin unter ihre Aufsicht
fallen.
Diese Kontrollen muessen regelmaessig
durchgefuehrt werden, damit sie wirksam sind. Sie duerfen hinsichtlich
ihres Gegenstands, des Stadiums und des Zeitpunkts, in dem sie durchgefuehrt
werden, keinen Beschraenkungen unterliegen und sind auf eine Weise durchzufuehren,
die ihre Wirksamkeit garantiert.
Um sicherzustellen, dass die
Kontrollverfahren nicht umgangen werden, duerfen
die Mitgliedstaaten ein Erzeugnis nicht deshalb von einer angemessenen
Kontrolle ausschliessen, weil es zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt
ist.
Es ist notwendig, Erzeugnisse aus
Drittlaendern bei der Verbringung auf das Gemeinschaftsgebiet einer Dokumentenkontrolle
und einer Naemlichkeitskontrolle in Stichprobenverfahren zu unterziehen.
Die Mitgliedstaaten muessen die Moeglichkeit
haben, unbeschadet der in anderen einschlaegigen Gemeinschaftsregelungen,
insbesondere der in den Richtlinien 90/675/EWG (4) und 92/118/EWG (5) vorgesehenen
Bestimmungen, Eingangsstellen zu bestimmen, um einen effizienten Ablauf
der Kontrolle der eingefuehrten Erzeugnisse zu gewaehrleisten. Es sind
Grundsaetze fuer die Durchfuehrung und die Folgemassnahmen von Warenuntersuchungen
festzulegen, die von den zustaendigen Behoerden vorgenommen werden.
Beim Handelsverkehr innerhalb
der Gemeinschaft sollte der Schwerpunkt auf die Kontrollen am Ursprungsort
gelegt werden. Bei Verdacht auf Unregelmaessigkeiten
kann die Kontrolle jedoch ausnahmsweise waehrend der Befoerderung der Waren
oder am Bestimmungsort erfolgen. Voraussetzung fuer diese Loesung ist jedoch
ein verstaerktes Vertrauen in die vom Versandmitgliedstaat durchgefuehrten
Kontrollen. Daher ist es notwendig, dass der Versandmitgliedstaat in angemessener
Weise kontrolliert.
Es sind Folgemassnahmen fuer
Faelle vorzusehen, in denen die Kontrolle Unregelmaessigkeiten
der Sendung ergeben hat.
Aus Gruenden der Effizienz obliegt
es dem Versandmitgliedstaat, sich von der Vereinbarkeit der Waren mit der
Gemeinschaftsregelung zu ueberzeugen. Bei Verstoessen muss die Kommission
die Moeglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten
insbesondere durch Besichtigungen vor Ort und durch angemessene Massnahmen
taetig zu werden.
Es ist angezeigt,
gemaess der Richtlinie 70/373/EWG (1) auf Gemeinschaftsebene alle fuer
die Durchfuehrung der amtlichen Futtermittelkontrollen erforderlichen Probenahme-
und Analyseverfahren festzulegen.
Zwar ist es einerseits nicht angebracht,
den Betroffenen das Recht einzuraeumen, sich den Kontrollen zu widersetzen,
andererseits muessen jedoch ihre legitimen Rechte, insbesondere das Recht
auf Wahrung des Betriebsgeheimnisses und auf Einlegung eines Rechtsbehelfs,
gewahrt bleiben.
In den einzelnen Mitgliedstaaten koennen
unterschiedliche Behoerden mit den Kontrollen beauftragt sein. Es
ist daher zweckmaessig, ein Verzeichnis der in den Mitgliedstaaten zustaendigen
Behoerden zu veroeffentlichen, in dem auch die Zustaendigkeitsbereiche
und die Laboratorien genannt sind, die im Rahmen dieser Kontrollen Analysen
durchfuehren duerfen.
Zwar ist die Aufstellung von Kontrollprogrammen
in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen des Binnenmarktes
sind jedoch auch auf Gemeinschaftsebene koordinierte Programme erforderlich.
Die Kommission ist zu beauftragen, die Durchfuehrungsmassnahmen zu dieser Richtlinie zu erlassen – hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
(1) In dieser Richtlinie sind die
Grundregeln fuer die Durchfuehrung der amtlichen Futtermittelkontrollen
festgelegt.
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet
der spezifischeren Gemeinschaftsregelungen einschliesslich insbesondere
des gemeinschaftlichen Zoll- und Veterinaerrechts.
Artikel 2
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet
der Ausdruck a) "amtliche Futtermittelkontrolle" (nachstehend "Kontrolle"
genannt) eine von den zustaendigen Behoerden durchgefuehrte Kontrolle hinsichtlich
der UEbereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften gemaess - Richtlinie
70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 ueber Zusatzstoffe in der Tierernaehrung
(2),
- Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom
17. Dezember 1973 ueber die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwuenschten
Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (3),
- Richtlinie 77/101/EWG des Rates
vom 23. November 1976 ueber den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (4),
- Richtlinie 79/373/EWG des Rates
vom 2. April 1979 ueber den Verkehr mit Mischfuttermitteln (5),
- Richtlinie 82/471/EWG des Rates
vom 30. Juni 1982 ueber bestimmte Erzeugnisse fuer die Tierernaehrung (6),
- Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom
13. September 1993 ueber Futtermittel fuer besondere Ernaehrungszwecke
(7) und - allen anderen Rechtsvorschriften fuer den Bereich der Tierernaehrung,
in denen vorgesehen wird, dass die amtlichen Kontrollen gemaess dieser
Richtlinie durchgefuehrt werden;
b) "Dokumentenpruefung" die Pruefung
der Dokumente, die dem Erzeugnis beigefuegt sind, sowie aller anderen ueber
das Erzeugnis erteilten Auskuenfte;
c) "Naemlichkeitskontrolle" die Pruefung
der UEbereinstimmung zwischen den Dokumenten, der Kennzeichnung und den
Erzeugnissen durch einfache Beschau;
d) "Warenuntersuchung" die Kontrolle
des Erzeugnisses selbst, gegebenenfalls durch Probenahme und Laboruntersuchung;
e) "Erzeugnis" ein Futtermittel oder
jeden sonstigen in der Tierernaehrung verwendeten Stoff;
f) "zustaendige Behoerde" die mit
der Durchfuehrung der amtlichen Futtermittelkontrollen beauftragte Behoerde
des Mitgliedstaats;
g) "Betrieb" jeden Betrieb, der ein
Erzeugnis erzeugt oder herstellt oder der dieses Erzeugnis auf einer Zwischenstufe
vor dessen Inverkehrbringen, einschliesslich der Stufe der Verarbeitung
oder Verpackung, vorraetig haelt oder es in Verkehr bringt;
h) "Inverkehrbringen" das Vorraetighalten
von Erzeugnissen zum Zweck ihres Verkaufs oder anderer Formen der kostenlosen
oder entgeltlichen Abgabe an Dritte sowie den Verkauf und die anderen Formen
der Abgabe selbst.
(2) Die Begriffsbestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Tierernaehrung finden erforderlichenfalls Anwendung.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Kontrollen gemaess
dieser Richtlinie durchgefuehrt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten schliessen
ein fuer die Ausfuhr bestimmtes Erzeugnis nicht von einer angemessenen
Kontrolle aus.
Artikel 4
(1) Die Kontrollen erfolgen a) regelmaessig;
b) bei Verdacht der Vorschriftswidrigkeit;
c) unter Wahrung eines angemessenen
Verhaeltnisses zum angestrebten Ziel und insbesondere unter Beruecksichtigung
der Risiken und der gesammelten Erfahrungen.
(2) Die Kontrollen umfassen alle Stufen
der Erzeugung und Herstellung,
die Zwischenstufen vor dem Inverkehrbringen,
das Inverkehrbringen einschliesslich der Einfuhr sowie die Verwendung der
Erzeugnisse.
Die zustaendige Behoerde waehlt unter
diesen Stufen diejenige oder diejenigen aus, die im Hinblick auf die beabsichtigte
Untersuchung am besten geeignet ist/sind.
(3) Die Kontrollen werden in der Regel
ohne Vorankuendigung durchgefuehrt.
(4) Die Kontrollen erstrecken sich
auch auf in der Tierernaehrung unzulaessige Verwendungszwecke.
KAPITEL II
Artikel 5
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1
treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die
zustaendigen Behoerden jedesmal, wenn Erzeugnisse in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht werden, eine Dokumentenkontrolle jedes Loses und
eine Naemlichkeitskontrolle im Stichprobenverfahren vornehmen, um - die
Art der Erzeugnisse,
- ihren Ursprung,
- die geographische Bestimmung festzustellen
und um zu klaeren, welches Zollverfahren auf das Los anwendbar ist.
Artikel 6
Fuer die Zwecke der Kontrollen nach
Artikel 5 koennen die Mitgliedstaaten bestimmte Eingangsstellen in ihrem
Hoheitsgebiet fuer die verschiedenen Erzeugnisarten festlegen.
Zum gleichen Zweck koennen sie verlangen,
dass sie ueber das Eintreffen der Erzeugnisse an einer bestimmten Eingangsstelle
vorher unterrichtet werden.
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich
durch stichprobenartige Warenuntersuchungen vor der UEberfuehrung der Erzeugnisse
in den zollrechtlich freien Verkehr, dass diese den Vorschriften entsprechen.
Artikel 8
(1) Ergeben die Kontrollen, dass die
Erzeugnisse den Vorschriften nicht entsprechen, so untersagt der Mitgliedstaat
deren Verbringung oder UEberfuehrung in den zollrechtlich freien Verkehr
und ordnet die Rueckbefoerderung aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft
an; er unterrichtet unverzueglich die Kommission und die uebrigen Mitgliedstaaten
von der Zurueckweisung der Erzeugnisse, wobei die festgestellten Verstoesse
zu melden sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der
Mitgliedstaat genehmigen, dass unter den von der zustaendigen Behoerde
festgelegten Bedingungen eine der folgenden Massnahmen durchgefuehrt wird:
- die Erzeugnisse werden innerhalb
einer festzulegenden Frist mit den Vorschriften in Einklang gebracht,
- etwaige Dekontaminierung,
- sonstige geeignete Behandlung,
- anderweitige Verwendung oder - unschaedliche
Beseitigung der Erzeugnisse.
Die Mitgliedstaaten tragen dafuer
Sorge, dass sich die in Absatz 1 genannten Massnahmen nicht nachteilig
auf die Gesundheit von Mensch und Tier bzw. auf die Umwelt auswirken.
(3) Die Kosten der Massnahmen gemaess
den Absaetzen 1 und 2 gehen zu Lasten des Inhabers der Genehmigung oder
seines Vertreters.
Artikel 9
(1) Werden die Erzeugnisse nicht im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den zollrechtlich freien Verkehr ueberfuehrt,
der die Kontrollen gemaess Artikel 5 und gegebenenfalls eine Warenuntersuchung
vornimmt, so stellt dieser Mitgliedstaat dem Betreffenden ein Dokument
mit Angaben ueber die Art der durchgefuehrten Kontrollen und ihre Ergebnisse
aus. Die Handelsdokumente nehmen auf dieses Dokument Bezug.
Es bleibt dem Bestimmungsmitgliedstaat
jedoch unbenommen, Stichprobenkontrollen der Erzeugnisse vorzunehmen.
(2) Nach dem Verfahren des Artikels
23 werden bis zum 30. April 1998 ein Musterdokument sowie gegebenenfalls
Durchfuehrungsvorschriften zu Absatz 1 festgelegt.
KAPITEL III
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen
Massnahmen, damit die zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten
Erzeugnisse mit der gleichen Sorgfalt kontrolliert werden wie diejenigen,
die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden sollen.
Abschnitt 1
Kontrollen am
Ursprungsort
Artikel 11
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer,
dass die zustaendige Behoerde sich durch Kontrollen der Betriebe vergewissert,
dass diese ihren in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Verpflichtungen
genuegen und die Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, den
gemeinschaftlichen Anforderungen entsprechen.
(2) Besteht ein Verdacht, dass diese
Anforderungen nicht erfuellt sind, nimmt die zustaendige Behoerde die erforderlichen
Kontrollen vor und trifft bei Bestaetigung des Verdachts geeignete Massnahmen.
Abschnitt 2
Kontrollen am
Bestimmungsort
Artikel 12
(1) Die zustaendige Behoerde des Bestimmungsmitgliedstaats
kann an den Bestimmungsorten durch nichtdiskriminierende Kontrollen im
Stichprobenverfahren pruefen, ob die Erzeugnisse den Bestimmungen nach
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechen.
(2) Liegen der zustaendigen Behoerde
des Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaats jedoch Informationen vor,
die einen Verstoss vermuten lassen, so koennen auch waehrend der Befoerderung
der Erzeugnisse im Hoheitsgebiet dieses Staates Kontrollen vorgenommen
werden.
Artikel 13
(1) Stellt ein Mitgliedstaat bei einer
Kontrolle am Bestimmungsort oder waehrend der Befoerderung fest, dass die
Erzeugnisse nicht den Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a)
entsprechen, so trifft er die genannten Vorkehrungen und fordert den Versender,
den Empfaenger oder einen sonstigen Berechtigten auf, unter den von der
zustaendigen Behoerde festgelegten Bedingungen eine der folgenden Massnahmen
durchzufuehren:
- Behebung der Vorschriftswidrigkeit
in bezug auf die Erzeugnisse innerhalb einer festzulegenden Frist,
- etwaige Dekontaminierung,
- sonstige geeignete Behandlung,
- anderweitige Verwendung,
- Rueckbefoerderung in das Ursprungsland
nach Unterrichtung der im Land des Ursprungsbetriebs zustaendigen Behoerde,
- unschaedliche Beseitigung der Erzeugnisse.
(2) Die Kosten der Massnahmen gemaess
Absatz 1 gehen zu Lasten des Versenders oder eines sonstigen Berechtigten,
gegebenenfalls auch des Empfaengers.
Abschnitt 3
Zusammenarbeit
bei Feststellung von Verstoessen
Artikel 14
Im Fall der unschaedlichen Beseitigung,
der anderweitigen Verwendung, der Rueckbefoerderung ins Ursprungsland oder
der Dekontaminierung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 setzt sich der Bestimmungsmitgliedstaat
unverzueglich mit dem Versandmitgliedstaat in Verbindung. In den anderen
Faellen kann sich der Bestimmungsmitgliedstaat mit dem Versandmitgliedstaat
in Verbindung setzen. Der Versandmitgliedstaat trifft alle erforderlichen
Massnahmen und teilt dem Bestimmungsmitgliedstaat die Art der vorgenommenen
Kontrollen, die Ergebnisse dieser Kontrollen, die getroffenen Entscheidungen
und die Gruende fuer diese Entscheidungen mit.
Befuerchtet der Bestimmungsmitgliedstaat,
dass diese Massnahmen nicht ausreichen, so sucht er zusammen mit dem Versandmitgliedstaat
nach Mitteln und Wegen, um Abhilfe zu schaffen, gegebenenfalls auch durch
eine gemeinsame Besichtigung vor Ort.
Werden bei den Kontrollen gemaess
Artikel 12 wiederholt Verstoesse festgestellt, so unterrichtet der Bestimmungsmitgliedstaat
die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 15
(1) Die Kommission kann auf Bitte
des Bestimmungsmitgliedstaats oder von sich aus je nach Art der festgestellten
Verstoesse - in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat Vertreter
vor Ort entsenden;
- den Versandmitgliedstaat auffordern,
die Erzeugung des betreffenden Betriebs verstaerkt zu kontrollieren.
(2) Die Kommission teilt den betreffenden
Mitgliedstaaten ihre Schlussfolgerungen mit.
Bis zur UEbermittlung der Schlussfolgerungen
der Kommission verstaerkt der Versandmitgliedstaat auf Bitte des Bestimmungsmitgliedstaats
die Kontrolle der Erzeugnisse aus dem betreffenden Betrieb.
Der Bestimmungsmitgliedstaat kann
seinerseits die Erzeugnisse aus dem genannten Betrieb verstaerkt kontrollieren.
(3) Die Kommission kann in dem in
Artikel 23 genannten Ausschuss die Lage pruefen. Nach dem Verfahren desselben
Artikels kann sie die erforderlichen Entscheidungen erlassen, einschliesslich
derjenigen ueber den innergemeinschaftlichen Verkehr mit den Erzeugnissen.
Abschnitt 4
Kontrollen am
Ort der landwirtschaftlichen Erzeugung
Artikel 16
Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer,
dass die zustaendige Behoerde Zugang zu den Orten der landwirtschaftlichen
Erzeugung, an denen die Erzeugnisse hergestellt oder verwendet werden,
erhalten, um die vorgeschriebenen Kontrollen durchzufuehren.
KAPITEL IV
Artikel 17
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer,
dass durch die Kontrollen die Befoerderung der Erzeugnisse so wenig wie
moeglich verzoegert und ihr Inverkehrbringen nicht in ungerechtfertigter
Weise behindert wird.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben
vor, dass die mit der Kontrolle beauftragten Personen der Geheimhaltungspflicht
unterliegen.
Artikel 18
(1) Werden von den Erzeugnissen Proben
zu Analysezwecken genommen, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Vorkehrungen, damit sichergestellt wird, dass die Betroffenen gegebenenfalls
ein Gegengutachten einholen koennen;
- sichergestellt wird, dass amtlich
versiegelte Referenzproben aufbewahrt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen
eine Liste der mit der Durchfuehrung der Analysen beauftragten Laboratorien;
sie sorgen dafuer, dass diese Laboratorien aufgrund ihrer Qualifikation
bestimmt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer,
dass die Probenahme und die Analysen gemaess der Gemeinschaftsregelung
durchgefuehrt werden.
Sofern keine gemeinschaftlichen Verfahren
und Methoden bestehen, treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen
Massnahmen, um sich Gewissheit darueber zu verschaffen, dass die Kontrollen
- nach von internationalen Organisationen anerkannten Normen durchgefuehrt
werden,
- in Ermangelung solcher Normen nach
wissenschaftlich anerkannten einzelstaatlichen Regeln durchgefuehrt werden,
die den allgemeinen Grundsaetzen des Vertrags entsprechen.
(4) Die Durchfuehrungsbestimmungen
zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels
23 erlassen.
Artikel 19
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete
Massnahmen, um die volle Anwendbarkeit aller Bestimmungen dieser Richtlinie
sicherzustellen. Fuer den Fall eines Verstosses gegen die Massnahmen zur
Umsetzung dieser Richtlinie muessen Sanktionen vorgesehen werden. Diese
Sanktionen muessen wirksam, verhaeltnismaessig und abschreckend sein.
Artikel 20
Die in den geltenden Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der
zustaendigen Behoerden bleiben von dieser Richtlinie unberuehrt.
Die von der zustaendigen Behoerde
nach der Feststellung eines Verstosses getroffenen Entscheidungen sind
dem davon betroffenen Wirtschaftsteilnehmer oder dem Berechtigten unter
Angabe von Gruenden mitzuteilen.
Auf Antrag sind dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer
oder dem Berechtigten die mit Gruenden versehenen Entscheidungen schriftlich
mitzuteilen; dabei ist anzugeben, welche Rechtsbehelfe nach der Rechtsordnung
des Kontrollmitgliedstaats bestehen und in welcher Form und innerhalb welcher
Frist sie einzulegen sind.
Artikel 21
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie folgendes mit:
- die zustaendige(n) Behoerde(n) sowie
ihre(n) oertlichen Zustaendigkeits- und Aufgabenbereich(e);
- das oder die in Artikel 18 Absatz
2 genannten Laboratorien,
- gegebenenfalls das Verzeichnis der
Eingangsstellen gemaess Artikel 6. Diese Informationen sowie spaetere AEnderungen
werden im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften, Teil C, veroeffentlicht.
Artikel 22
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen
spaetestens bis zum 1. Oktober 1998 Programme mit den einzelstaatlichen
Massnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie durchgefuehrt
werden muessen.
In diesen Programmen ist jeweils den
besonderen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und
insbesondere die Art und die Haeufigkeit der regelmaessig durchzufuehrenden
Kontrollen anzugeben.
(2) Die Mitgliedstaaten uebermitteln
der Kommission jaehrlich vor dem 1. April und erstmals vor dem 1. April
2000 alle zweckdienlichen Angaben ueber die Durchfuehrung der Programme
gemaess Absatz 1 waehrend des vergangenen Jahres und machen genaue Angaben
ueber - die bei Erstellung der Programme zugrunde gelegten Kriterien,
- die Anzahl und die Art der durchgefuehrten
Kontrollen,
- die Ergebnisse der Kontrollen, insbesondere
Anzahl und Art der festgestellten Verstoesse,
- die im Fall von Verstoessen eingeleiteten
Massnahmen.
(3) Jedes Jahr
legt die Kommission vor dem 1. Oktober und erstmals vor dem 1. Oktober
2000 einen zusammenfassenden Gesamtbericht ueber die Ergebnisse der auf
Gemeinschaftsebene vorgenommenen Kontrollen zusammen mit einem Vorschlag
fuer eine Empfehlung fuer ein koordiniertes Programm der Kontrollen fuer
das darauffolgende Jahr vor, der nach dem Verfahren des Artikels 23 zu
beschliessen ist. Diese Empfehlung kann spaeter angepasst werden, falls
sich dies aufgrund der Durchfuehrung des koordinierten Programms als notwendig
erweist.
In dem koordinierten Programm sind
vor allem die Kriterien aufgefuehrt, die bei seiner Durchfuehrung vorrangig
beruecksichtigt werden muessen. Die Angaben gemaess Absatz 2 enthalten
ein gesondertes Kapitel, das der Durchfuehrung des koordinierten Programms
gewidmet ist.
Artikel 23
(1) Die Kommission wird von dem durch
den Beschluss 70/372/EWG (1) eingesetzten Staendigen Futtermittelausschuss,
nachstehend "Ausschuss" genannt, unterstuetzt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet
dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Massnahmen. Der Ausschuss
gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die
der Vorsitzende unter Beruecksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden
Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben,
die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags fuer die Annahme der vom Rat auf
Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschluesse vorgesehen ist. Bei der
Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten
gemaess dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der
Abstimmung nicht teil.
(3)
a) Die Kommission erlaesst die beabsichtigten
Massnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses uebereinstimmen.
b) Stimmen die beabsichtigten Massnahmen
mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht ueberein oder liegt keine Stellungnahme
vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag
fuer die zu treffenden Massnahmen. Der Rat beschliesst mit qualifizierter
Mehrheit.
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist
von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluss gefasst,
so werden die vorgeschlagenen Massnahmen von der Kommission erlassen, es
sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Massnahmen
ausgesprochen.
Artikel 24
(1) Die Mitgliedstaaten
erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser
Richtlinie spaetestens am 30. April 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission
unverzueglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten
diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder
durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung auf diese Richtlinie
Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die
sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 25
Diese Richtlinie tritt am Tag nach
ihrer Veroeffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften in
Kraft.
Artikel 26
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober
1995.
Im Namen des Rates Der Praesident
L. ATIENZA
(1) ABl. Nr. L 170 vom 3. 8. 1970,
S. 1.
Diese Richtlinie wurde in Teilen geändert und im ABL Nr. L 80 vom 25.03.1999, S. 20 veröffentlicht und durch die vermehrt auftretenden Futtermittelskandale jetzt im ABL Nr. L 333 vom 29.12.2000, S. 81 - siehe VetLex