Amsterdamer Vertrag sieht Sanktionen vor

Brüssel (dpa) - Der Amsterdamer Vertrag sieht erstmals Maßnahmen gegen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor, die gegen die Prinzipien des Vertrages verstoßen. Dazu heißt es in...

ARTIKEL 6 (ex-Artikel F)

(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.

(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.

(3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.

(4) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind.-

Anmerkung SEIDL: die 14 Mitgliedstaaten der EU sowie die Ratspräsidentschaft täte gut daran, sich diesen neuen Artikel 6 genau durchzulesen und zu merken. Denn bevor sie Artikel 7 für sich beanspruchen, ist zunächst Artikel 6 zu beachten. Gegen Artikel 6 nämlich wird derzeit in einer nicht mehr nachzuvollziehenden, rechtsbrechenden Weise verstossen. Siehe dazu auch Hartmut Nassauer, MdEP EVP vom 01. Februar 2000, "Drohung gegen Österreich eklatanter Regelverstoss)

ARTIKEL 7 (ex-Artikel F.1)

(1) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedsstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaates zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.

(2) Wurde eine solche Feststellung getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrages auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaates im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.

Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaates sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.

(3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 2 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaates. Die Stimmenhaltung von anwesenden oder vertretenden Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 1 nicht entgegen. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt ist.

Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 2 ausgesetzt werden.

(5) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Dienstag, 1. Februar 2000, 15:17 Uhr

Diese Fundstelle: yahoo.de - eu-kommission wurde von SEIDL noch nicht auf Rechtmässigkeit überprüft. Sobald dies über das EP möglich war, wird SEIDL dies hier mitteilen.