Der Anhang der Evakuierungs-Richtlinie 618 von 1989

 

ANHANG I
Vorherige Unterrichtung nach Artikel 5
1. Grundbegriffe der Radioaktivitaet und Auswirkungen der Radioaktivitaet auf den Menschen und auf die Umwelt.
2. Beruecksichtigte radiologische Notstandssituationen und ihre Folgen fuer Bevoelkerung und Umwelt.
3. Geplante Notfallmassnahmen zur Warnung, zum Schutz und zur Rettung der Bevoelkerung bei einer radiologischen Notstandssituation.
4. Geeignete Informationen darueber, wie sich die Bevoelkerung bei einer radiologischen Notstandssituation verhalten sollte.



ANHANG II
Unterrichtung bei einer radiologischen Notstandssituation nach Artikel 6
1. Entsprechend den zuvor in den Mitgliedstaaten erstellten Einsatzplaenen erhaelt die tatsaechlich betroffene Bevoelkerung im Falle einer radiologischen Notstandssituation rasch und wiederholt
a) Informationen ueber die eingetretene Notstandssituation und nach Moeglichkeit ueber deren Merkmale (wie Ursprung, Ausbreitung, voraussichtliche Entwicklung);
b) Schutzanweisungen, die je nach Fall
- insbesondere folgende Punkte umfassen koennen: Beschraenkung des Verzehrs bestimmter moeglicherweise verseuchter Nahrungsmittel; einfache Hygiene- und Dekontaminationsregeln; Verbleiben im Haus; Verteilung und Verwendung von Schutzwirkstoffen; Vorkehrungen fuer den Fall der Evakuierung;
- gegebenenfalls mit Sonderanweisungen fuer bestimmte Bevoelkerungsgruppen verbunden werden koennen;
c) Empfehlungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Anweisungen und Aufrufe der zustaendigen Behoerden.

2. Geht der Notstandssituation eine Vorwarnstufe voraus, so muss die Bevoelkerung, die im Falle einer radiologischen Notstandssituation moeglicherweise betroffen sein wird, bereits auf dieser Stufe Informationen und Anweisungen erhalten - wie z. B.:
- die Aufforderung, Rundfunk- oder Fernsehgeraete einzuschalten;
- vorbereitende Anweisungen fuer Einrichtungen, die besondere Gemeinschaftsaufgaben zu erfuellen haben;
- Empfehlungen fuer besonders betroffene Berufszweige.

3. Ergaenzend zu diesen Informationen und Anweisungen werden je nach verfuegbarer Zeit die Grundbegriffe der Radioaktivitaet und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt in Erinnerung gerufen.

 

Zu den Umsetzungsmassnahmen der Mitgliedstaaten

 

389L0618

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