Anfrage und Forderung an die Bundesministerien

Landwirtschaft - Gesundheit und Justiz

Minister Funke, Frau Minister Fischer und Frau Professor Däubler-Gmelin

sowie an den Bundesrat (derzeitiger Vorsitzender Beck, Rheinland Pfalz)


1. In welcher Höhe mussten bisher Futtermittel-Lieferanten und -hersteller in Deutschland (Europa siehe unten bezüglich Berichterstattung durch EU-Kommission) bei entdeckten Gesetzesverstößen Gelder zahlen (entnehmen Sie Kontrollberichten, so sie vorliegen!)?

2. Entspricht es der Richtigkeit unserer bisher ermittelten Auskunft, dass Strafen, bei Zuwiderhandlung - wenn überhaupt - gerade einmal zwischen DM 100,-- und DM 500,-- betrugen und sogar noch betragen?

3. Ist es richtig, dass hierzulande solche Gesetzesverstöße lediglich mit Buß- bzw. Ordnungsgeld, anstatt als Straftat mit Strafbefehl geahndet wurden und werden?


cenjur® fordert, dass umgehend mit aller Härte (europaweit mit der EU-Kommission) gegen die futtermittelherstellende und futtermittelliefernde Industrie vorgegangen wird, als Gesetzesverstöße nicht mehr mit Ordnungs- oder Bußgeldern, sondern mittels Strafbefehl geahndet werden.

Da es sich - wie man jetzt im Fall BSE sieht - nicht nur um strafrechtlich zu ahnende Verstöße, sondern auch um solche  gegen die grundgesetzlich geschützte körperliche Unversehrtheit  handelt, hat der Gesetzgeber entsprechend zu handeln. Ein Ordnungs- oder Bußgeld ist völlig ungeeignet und unzureichend.

cenjur® fordert Strafbefehle von minimum DM 50.000,-- und Haftstrafe bei Zuwiderhandlungen. Gesetzesbrecher in diesem Bereich sind nach unserem Strafgesetzbuch und wie Lebensmittelvergifter zu bestrafen. Es handelt sich bei Gesetzesverstößen im Lebensmittelbereich nicht um Kavaliersdelikte, die man  mit DM 500,-- ahndet, sondern um Verbrechen an Mensch und Tier. So ist auch zu bestrafen.


Hat zwischenzeitlich die EU-Kommission den von ihr anzufertigenden Gesamtbericht gemäss Artitkel 22,  Abs. 3 der EU-Richtlinie 53 aus 1995, der da lautet: "(3) Jedes Jahr legt die Kommission vor dem 1. Oktober und erstmals vor dem 1. Oktober 2000 einen zusammenfassenden Gesamtbericht ueber die Ergebnisse der auf Gemeinschaftsebene vorgenommenen Kontrollen zusammen mit einem Vorschlag fuer eine Empfehlung fuer ein koordiniertes Programm der Kontrollen fuer das darauffolgende Jahr vor, der nach dem Verfahren des Artikels 23 zu beschliessen ist. Diese Empfehlung kann spaeter angepasst werden, falls sich dies aufgrund der Durchfuehrung des koordinierten Programms als notwendig erweist." angefertigt und vorgelegt, so dass die anderen EU-Staaten neben uns auf richtlinienkonforme Durchführungskontrolle hin überprüft werden können, wobei für uns von grossem Interesse deren Prüfergebnis sein sollte?!

cenjur® hofft, dass die deutsche Regierung die EU-Kommission auf ihre Pflichten hinweist. Es ist eine Schande, dass Staaten wie die Niederlande, Frankreich, Irland und leider auch Österreich bis heute diese EU-Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt haben und von der EU-Kommission nicht schon längst wegen der Wichtigkeit ein Verfahren eingeleitet wurde, war Umsetzungsfristablauf im April 1998!