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Im Namen des Volkes für Recht erkannt

Das Bundesverfassungsgericht urteilt in der Verfassungsbeschwerde

der Zeugen der Jehova - Pressestelle-Info und Link zum Volltext-Urteil

 

Und diese Urteils-Stellen fielen uns besonders auf....

 
Für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgemeinschaft müssen - im Rahmen der Grundwerte der Verfassung - weitere, in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV nicht ausdrücklich genannte, Voraussetzungen erfüllt sein.
 

Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, muss rechtstreu sein. Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachten, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und den sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird.

 

Eine Religionsgemeinschaft, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erwerben will, muss insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.

 

b) Die korporierten Religionsgemeinschaften sind - soweit sie außerhalb des ihnen übertragenen Bereichs hoheitlicher Befugnisse handeln - an die einzelnen Grundrechte nicht unmittelbar gebunden (P. Kirchhof, Die Kirchen und Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, in: J. Listl/D. Pirson <Hrsg.>, Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1994, § 22, S. 651, 676 ff.). Die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bindet sie aber an die Achtung der fundamentalen Rechte der Person, die Teil der verfassungsmäßigen Ordnung ist. Das Grundgesetz unterstellt die Menschenwürde und andere Grundrechte dem Schutz der Verfassung. So verpflichtet es den Staat, menschliches Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen ( BVerfGE 56, 54 <73>; 79, 174 <201 f.>; 88, 203 <251> ). Kinder können staatlichen Schutz ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG beanspruchen; dabei bildet das Kindeswohl den Richtpunkt für den staatlichen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ( BVerfGE 99, 145 <156> ). Und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG fordert vom Staat, den Einzelnen und religiöse Gemeinschaften vor Angriffen und Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen ( BVerfGE 93, 1 <16> ).

 

a) Ob einer antragstellenden Religionsgemeinschaft der Körperschaftsstatus zu versagen ist, richtet sich nicht nach ihrem Glauben, sondern nach ihrem Verhalten. Der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität (vgl. BVerfGE 19, 206 <216>; 93, 1 <17> ) verwehrt es dem Staat, Glaube und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten. Mangels Einsicht und geeigneter Kriterien darf der neutrale Staat im Bereich genuin religiöser Fragen nichts regeln und bestimmen ( BVerfGE 12, 1 <4>; 41, 65 <84>; 72, 278 <294>; 74, 244 <255> ). Das hindert ihn freilich nicht daran, das tatsächliche Verhalten einer Religionsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist. Ob dabei Glaube und Lehre der Gemeinschaft, soweit sie sich nach außen manifestieren, Rückschlüsse auf ihr zu erwartendes Verhalten zulassen, ist eine Frage des Einzelfalls.

 

3. Die Prüfung, ob eine Religionsgemeinschaft nach ihrem gegenwärtigen und zu erwartenden Verhalten die Gewähr dafür bietet, die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden, setzt eine komplexe Prognose voraus. Dabei muss eine Vielzahl von Elementen zusammengestellt und gewürdigt werden. Mathematische Genauigkeit ist nicht zu erreichen. Für eine solche Prognose nicht untypisch wäre die Annahme, dass sich eine Gefährdung der genannten Schutzgüter erst aus dem Zusammenwirken vieler einzelner Umstände ergibt. Andererseits stellen bloß punktuelle Defizite die geforderte Gewähr nicht in Frage. Hier ist den Fachgerichten eine typisierende Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller derjenigen Umstände aufgegeben, die für die Entscheidung über den Körperschaftsstatus von Bedeutung sind.

 

VI. Nach diesen Maßstäben verletzt das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts das Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV.

 

1. Zutreffend nimmt das Bundesverwaltungsgericht allerdings an, dass der Beschwerdeführerin der Körperschaftsstatus nicht schon wegen ihrer grundsätzlichen Haltung zum Staat versagt werden darf. Dass die Beschwerdeführerin in ihren religiösen Lehren jedes politische System und damit auch die Verfassungsordnung des Grundgesetzes als "Bestandteil der Welt Satans" ansieht (vgl. Wachtturm Bibel- und Traktatgesellschaft <Hrsg.>, Du kannst für immer im Paradies auf Erden leben, 1982/1989, S. 210), ist nicht ausschlaggebend. Es ist dem religiös-weltanschaulich neutralen Staat verwehrt, Glauben und Lehre als solche zu bewerten. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Verhalten der Religionsgemeinschaft. In diesem tatsächlichen Verhalten erkennt die Beschwerdeführerin den Staat des Grundgesetzes wie andere "obrigkeitliche Gewalten" als von Gott geduldete Übergangsordnung an. Eine darüber hinausgehende Zustimmung oder Hinwendung zum Staat verlangt das Grundgesetz nicht.

 

2. Allein das religiöse Verbot der Teilnahme an staatlichen Wahlen rechtfertigt die Versagung des Körperschaftsstatus nicht.

 

Zu dem gemäß Art. 79 Abs. 3 GG nicht antastbaren Gehalt des Demokratieprinzips gehört, dass sich die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse auf das Staatsvolk zurückführen lassen müssen ( BVerfGE 89, 155 <182> ). Das hat die freie Wahl der Volksvertreter als Grundakt demokratischer Legitimation zur Voraussetzung (vgl. BVerfGE 44, 125 <140> ).

 

Das Grundgesetz richtet an seine Bürger die Erwartung, dass sie die ihnen eröffneten Möglichkeiten demokratischer Mitwirkung auch wahrnehmen. Es hat aber aus guten Gründen davon abgesehen, diese vorrechtliche Verantwortung zu einer Rechtspflicht auszugestalten. Denn das Einverständnis der Bürger mit der vom Grundgesetz geschaffenen Staatsordnung, ohne die die freiheitliche Demokratie nicht leben könnte, lässt sich nicht durch eine Verpflichtung zum Gehorsam oder gar durch Sanktionen erzwingen. Das Lebenselement der Demokratie ist die freie geistige Auseinandersetzung (vgl. BVerfGE 69, 315 <344 f.> ). Sie schafft die motivierenden Kräfte, die die Bereitschaft der Bürger zur Teilnahme an den demokratischen Wahlen hinreichend, wahrscheinlich sogar besser gewährleisten.

 

Die Enthaltsamkeit der Beschwerdeführerin gegenüber staatlichen Wahlen betrifft deswegen das Demokratieprinzip nicht in seinen normativen Gehalten, sondern in seinen tatsächlichen Voraussetzungen. Sie ist weder politisch begründet noch intentional auf eine Schwächung der Demokratie gerichtet. Die Beschwerdeführerin will nicht die Demokratie durch eine andere Staatsform ersetzen. Sie entwirft und verfolgt kein politisches Programm, sie verfolgt im Gegenteil einen apolitischen Lebensentwurf. Die Bestrebungen der Beschwerdeführerin richten sich nicht gegen die freiheitliche Verfassungsordnung, sondern auf ein Leben jenseits des politischen Gemeinwesens in "christlicher Neutralität".

 

3. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt damit Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Die Entscheidung beruht auf diesem Verfassungsverstoß, weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht abzusehen ist, ob der Beschwerdeführerin der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus anderen Gründen zu versagen wäre oder nicht.

Insbesondere ist im fachgerichtlichen Verfahren offen geblieben, ob die Beschwerdeführerin - wie das Land Berlin behauptet - durch die von ihr empfohlenen Erziehungspraktiken das Wohl der Kinder beeinträchtigt oder austrittswillige Mitglieder zwangsweise oder mit vom Grundgesetz missbilligten Mitteln in der Gemeinschaft festhält und damit dem staatlichen Schutz anvertraute Grundrechte beeinträchtigt

 

Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Limbach Sommer Jentsch
Hassemer Broß Osterloh
Di Fabio

Ausgewählt von Gudrun Seidl, cenjur®

Gernot Facius

berichtet aus seiner Sicht in