Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Rechtsanwalt Schroeder - anbei ein soeben ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen BSE und Risikomaterial. Wie Sie diesem Kurztext bereits entnehmen können, war die BRD vertreten durch das Finanzministerium. Vielleicht klären Sie ja das weitere Regierungsvorgehen ministerienübergreifend mit den unten rot kenntlich gemachten Vertretern Ihres Finanzministeriums. Wünschenwert wäre es, denn, wie man sieht, legte das irische Gericht bereits diesen wichtigen BSE-Fall am 21. Dezember 1998 dem EuGH vor und - skandalös muss man schon für diesen gravierenden  Gesundheitsfall sagen - 2 Jahre (!) später ergeht endlich das - im übrigen auch sehr aufschlussreiche - Urteil.

Damit Sie nicht sagen können, Sie hätten von diesem Fall nichts gewusst oder seien zu spät informiert worden, hier Kurztext mit Vorlegungsgrund, Parteien und Vertretern. Durch Klick auf das EuGH-Logo erhalten Sie den Volltext, natürlich optimiert für Netscape.

 

Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal in Northern Ireland — Freier Warenverkehr — Maßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme bovine Encephalopathie — Sogenannter Rinderwahnsinn — Befugnis eines Mitgliedstaats, Maßnahmen gemäß einer Richtlinie des Rates in Fällen zu erlassen, in denen die Kommission das Inkrafttreten einer nach derselben Richtlinie erlassenen Entscheidung aufgeschoben hat — Entscheidung 97/534/EG vom 30. Juli 1997 über das Verbot der Verwendung von Material angesichts der Möglichkeit der Übertragung transmissibler spongiformer Encephalopathien Generalanwalt: Alber

 

URTEIL DES GERICHTSHOFES

05. Dezember 2000

Landwirtschaft - Tierseuchenrecht - Dringende nationale Maßnahmen gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie - Spezifiziertes Risikomaterial

In der Rechtssache C-477/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Court of Appeal in Northern Ireland (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Eurostock Meat Marketing Ltd gegen Department of Agriculture for Northern Ireland

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395, S. 13), der Entscheidung 97/534/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über das Verbot der Verwendung von Material angesichts der Möglichkeit der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 216, S. 95) und des Artikels 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola, M. Wathelet und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken, Generalanwalt: S. Alber Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-der Eurostock Meat Marketing Ltd, vertreten durch A. O'Caoimh, SC, und Barrister C. Carney, beauftragt durch die Solicitors Robert A. Mullan & Son,

-der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte im Beistand von K. Parker, QC, und Barrister B. McCloskey,

-der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat W.-D. Plessing und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium für Finanzen, als Bevollmächtigte,

-der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und R. Loosli-Surrans, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,

-der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra, Leiter der Abteilung Europarecht im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. Oliver und G. Berscheid, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Eurostock Meat Marketing Ltd, vertreten durch M. Lavery, QC, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill und K. Parker, der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing, der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra, und der Kommission, vertreten durch P. Oliver und G. Berscheid, in der Sitzung vom 7. März 2000, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. April 2000,

folgendes Urteil

1. Der Court of Appeal in Northern Ireland hat mit Beschluss vom 9. November 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vier Fragen nach der Auslegung des Artikels 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395, S. 13), der Entscheidung 97/534/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über das Verbot der Verwendung von Material angesichts der Möglichkeit der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 216, S. 95) und des Artikels 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Eurostock Meat Marketing Ltd (im Folgenden: Klägerin) und dem Department of Agriculture von Northern Ireland (Landwirtschaftsministerium für Nordirland; im Folgenden: Ministerium) wegen der Einfuhr von Rindsköpfen aus Irland nach Nordirland.

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Court of Appeal in Northern Ireland mit Beschluss vom 9. November 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Ein Mitgliedstaat darf die Einfuhr von Rindsköpfen, die Material enthalten, das im Hinblick auf bovine spongiforme Enzephalopathie als Risikomaterial eingestuft ist, als vorsorgliche Schutzmaßnahme gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt untersagen, wenn die Kommission zwar gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 89/662 eine Entscheidung wie die Entscheidung 97/534/EG vom 30. Juli 1997 über das Verbot der Verwendung von Material angesichts der Möglichkeit der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien erlassen hat, die die Entnahme solchen Materials vorschreibt und seine Verwendung verbietet, deren Inkrafttreten aber aufgeschoben worden ist. Rodríguez Iglesias Gulmann La Pergola et al