ÉDITION PROVISOIRE DU
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ANTONIO LA PERGOLA
vom 26. Oktober 1999 (1)
Rechtssache C-285/98
Tanja Kreil
gegen
Bundesrepublik Deutschland
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover, Bundesrepublik
Deutschland)
„Gleichbehandlung von Männern und Frauen — Beschränkung des
Zugangs von Frauen zum Dienst mit der Waffe in der Bundeswehr”
I — Die Vorabentscheidungsfrage
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1.
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Im vorliegenden Verfahren geht es um das im nationalen
Recht eines Mitgliedstaats bestehende Verbot, Frauen bei den Streitkräften
in anderen Bereichen als im Sanitäts- und Militärmusikdienst
einzustellen. Die vom Verwaltungsgericht Hannover zur Vorabentscheidung
vorgelegte Frage betrifft die Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates
vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung,
zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen
(im folgenden: Richtlinie)(2).
Die Vorlagefrage lautet:
Liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie 76/207/EWG des Rates
vom 9. Februar 1976 — insbesondere auch im Hinblick auf Artikel 2 Absatz
2 dieser Richtlinie — in der Regelung des § 1 Absatz 2 Satz 3 des
Soldatengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846),
und § 3a der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Januar 1998 (BGBl. I S. 326), wonach Frauen aufgrund freiwilliger
Verpflichtung nur für Verwendungen im Sanitäts- und Militärmusikdienst
berufen werden können, vom Dienst mit der Waffe jedoch in jedem Falle
ausgeschlossen sind?
II — Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
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2.
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Die Richtlinie hat nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 zum
„Ziel, daß in den Mitgliedstaaten der Grundsatz der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung
... verwirklicht wird. Dieser Grundsatz wird im folgenden als .Grundsatz
der Gleichbehandlung' bezeichnet.”
Artikel 2 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der
nachstehenden Bestimmungen beinhaltet, daß keine unmittelbare oder
mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts — insbesondere unter
Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand — erfolgen darf.
(2) Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der
Mitgliedstaaten entgegen, solche beruflichen Tätigkeiten und gegebenenfalls
die dazu jeweils erforderliche Ausbildung, für die das Geschlecht
auf Grund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare
Voraussetzung darstellt, von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen.
(3) Diese Richtlinie steht nicht den Vorschriften
zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
entgegen.
...”
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie beinhaltet die „Anwendung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung ..., daß bei den Bedingungen
des Zugangs — einschließlich der Auswahlkriterien — zu den Beschäftigungen
oder Arbeitsplätzen — unabhängig vom Tätigkeitsbereich oder
Wirtschaftszweig — und zu allen Stufen der beruflichen Rangordnung keine
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgt”.
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie „prüfen [die
Mitgliedstaaten] in regelmäßigen Abständen die unter Artikel
2 Absatz 2 fallenden beruflichen Tätigkeiten, um unter Berücksichtigung
der sozialen Entwicklung festzustellen, ob es gerechtfertigt ist, die betreffenden
Ausnahmen aufrechtzuerhalten. Sie übermitteln der Kommission das Ergebnis
dieser Prüfung.”
III — Bestimmungen des nationalen Rechts
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3.
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Nach § 1 Absatz 2 des Soldatengesetzes (SG) „[kann]
in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ... berufen werden, wer
sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden,
wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu
leisten. In ein Wehrdienstverhältnis nach den Sätzen 1 und 2
können auch Frauen für Verwendungen im Sanitäts- und
Militärmusikdienst berufen werden.”(3)
Gemäß § 3a der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) „[können]
Frauen ... nur auf Grund freiwilliger Verpflichtung und nur in Laufbahnen
des
Sanitäts- und des Militärmusikdienstes eingestellt
werden”(4).
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4.
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Die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische
Kommission (im folgenden: Kommission), die wie Frau Kreil und die britische
und die italienische Regierung am vorliegenden Verfahren beteiligt sind,
führen aus, daß die Rechtsgrundlage für die in der Vorlagefrage
genannten Vorschriften Artikel 12a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland (GG) sei. Dieser Artikel bestimmt:
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„(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten
Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz
oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden...
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(4) Kann im Verteidigungsfalle(5)
der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen
sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf
freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten
achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen
herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der
Waffe leisten.”(6)
Die deutsche Regierung hat dazu erläutert, daß Artikel 12a Absatz
4 Satz 2 GG (im folgenden kurz: Artikel 12a GG) nur — „mit rein sprachlich
bedingten Neuformulierungen” — aus der früheren, von 1956 stammenden
Fassung des Artikels 12 Absatz 3 Satz 2 GG übernommen worden sei.
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5.
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Die deutsche Regierung und die Kommission, die sich
insoweit auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und die Literatur
beziehen, führen weiter aus, im Verhältnis zum allgemeinen Grundsatz
der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, den sowohl die Verfassung(7)
als auch das Wehrrecht(8)
gewährleisteten, enthalte Artikel 12a GG eine Sonderregelung.
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6.
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Die deutsche Regierung führt schließlich
aus, daß zwar das Verbot, Frauen in anderen Laufbahnen als im Sanitäts-
und Militärmusikdienst einzustellen, ausnahmslos gelte (vgl. Artikel
12a GG: „auf keinen Fall”), daß aber in der von Artikel 87b GG vorgesehenen
Bundeswehrverwaltung zahlreiche zivile Stellen Männern und Frauen
gleichermaßen offenstünden.
IV — Sachverhalt und Ausgangsverfahren
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7.
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Frau Tanja Kreil, die eine Ausbildung als Energieelektronikerin
für Anlagentechnik abgeschlossen hat, bewarb sich 1996 für den
freiwilligen Dienst in der Bundeswehr mit dem Verwendungswunsch „Instandsetzung
(Elektronik)”. Ihre Bewerbung wurde vom Zentrum für Nachwuchsgewinnung
Nord und, auf Widerspruch, vom Personalstammamt der Bundeswehr mit der
Begründung abgelehnt, nach dem Gesetz dürften Frauen keinen Dienst
mit der Waffe leisten. Da dies nach Auffassung von Frau Kreil eine rechtswidrige
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, hat sie beim vorlegenden
Gericht gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung Klage erhoben.
V — Rechtsausführungen
1 — Die gerügte Ungleichbehandlung und ihre Grundlage
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8.
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Das Verwaltungsgericht Hannover hat dem Gerichtshof
die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie einem fast vollständigen Verbot
des freiwilligen Dienstes von Frauen in den Streitkräften eines Mitgliedstaats
entgegenstehe.
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9.
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Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens
verstößt die Beschränkung der Einstellung von Frauen in
der Bundeswehr in eklatanter Weise gegen Artikel 3 der Richtlinie, der
bei den Bedingungen des Zugangs zum Beruf jede Diskriminierung aufgrund
des Geschlechts verbietet(9).
Frau Kreil hebt hervor, daß es im Ausgangsverfahren nicht um die
Wehrpflicht, sondern um die Berufswahl von Frauen gehe, die freiwillig
in der Bundeswehr Dienst leisten wollten.
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10.
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Nach Auffassung Deutschlands sind die fraglichen nationalen
Bestimmungen durch Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie gerechtfertigt,
die den individuellen Anspruch auf Gleichbehandlung bestimmten Ausnahmen
unterwerfen. Nach Ansicht der Kommission (der sich die britische und die
italienische Regierung im wesentlichen angeschlossen haben) läßt
sich die fragliche nationale Regelung zwar grundsätzlich nach Artikel
2 Absatz 2 der Richtlinie rechtfertigen, aber es bleibe selbstverständlich
zu prüfen, ob sie tatsächlich für alle Stellen bei den Streitkräften
begründet sei und ob sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entspreche(10).
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11.
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Keiner der am vorliegenden Verfahren Beteiligten bezweifelt,
daß die fraglichen Bestimmungen Frauen von den meisten Stellen bei
der Bundeswehr ausschließen und damit eine Ungleichbehandlung aufgrund
des Geschlechts im Sinne der Artikel 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 der Richtlinie
bewirken: Es handelt sich um eine unmittelbare Ungleichbehandlung, die
infolge des Umstands, daß sich die Streitkräfte ganz überwiegend
aus Männern zusammensetzen, weitere, mittelbare Ungleichbehandlungen
nach sich zieht(11).
So genießen beispielsweise Soldaten der Reserve in bestimmten Fällen
Vorrang bei der Anstellung im öffentlichen Dienst(12),
und es ist nicht auszuschließen, daß sie wegen der technischen
Ausbildung, die sie bei der Bundeswehr erwerben konnten, auch im nichtstaatlichen
Bereich leichter eine Stelle finden(13).
Um die vom Verwaltungsgericht vorgelegte Frage zu beantworten, die nur
die unmittelbare Diskriminierung zum Gegenstand hat, ist zu prüfen,
ob die fragliche Regelung unter eine der Ausnahmen gemäß Artikel
2 Absätze 2 und 3 Richtlinie fällt(14).
Vor dieser Prüfung ist allerdings darzulegen, welche Zwecke mit der
in Artikel 12a GG enthaltenen Ausschlußbestimmung als Rechtsgrundlage
für die in der Vorlagefrage genannten Vorschriften verfolgt werden.
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12.
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Deutschland führt insoweit aus, die fraglichen
Bestimmungen sollten Frauen von jeder Mitwirkung an Kampfeinsätzen
ausschließen und außerdem sicherstellen, daß sie auf
keinen Fall als Kombattanten feindlicher Waffeneinwirkung ausgesetzt
würden; dies gelte aber ebenso für Frauen, die freiwillig Dienst
leisten wollten. Die deutsche Regierung bezieht sich insoweit auf die vorbereitenden
Arbeiten des Bundestages für die Einfügung von Artikel 12 Absatz
3 GG im Jahr 1956 (vgl. oben Nr. 4), wonach mit dem fraglichen Ausschluß
von Frauen einer aus der leidvollen deutschen Vergangenheit folgenden moralischen
Verpflichtung entsprochen werden sollte. Die deutsche Regierung stützt
sich auch auf die neuere Sanitätsdienst-Entscheidung (vgl. oben Fußn.
6), in der das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, daß sich
hieraus ein umfassendes Schutzgebot zugunsten der Frauen ergebe, das nur
durch enge Abstimmung der Regelungen über die Einstellung und Verwendung
von Frauen in der Bundeswehr mit den Bestimmungen des humanitären
Völkerrechts(15)
erfüllt werden könne. Dazu gehörten insbesondere das III.
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen(16)
(im folgenden: Abkommen) und das Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter
Konflikte(17)
(im folgenden: Zusatzprotokoll). Die Sanitätsdienst-Entscheidung —
deren Gründen sich die deutsche Regierung vollständig anschließt
— bringt die fraglichen, eine Ungleichbehandlung vorsehenden Bestimmungen
namentlich in Zusammenhang mit Artikel 51 des Zusatzprotokolls, wonach
nur die Zivilbevölkerung vollen humanitären Schutz gegen militärische
Angriffe genieße. Das heiße insbesondere, daß allein
die Zivilbevölkerung, im Gegensatz zu „Kombattanten” im Sinne von
Artikel 43 des Zusatzprotokolls und Personen, die mit Waffengewalt an den
Feindseligkeiten teilnähmen, nicht angegriffen werden dürfe(18).
Auch nur Kombattanten, die in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerieten,
seien Kriegsgefangene(19).
Sanitäts- und Seelsorgepersonal dürften hingegen nicht nur nicht
als „Kriegsgefangene” festgehalten werden, sondern seien zu schonen und
zu schützen und dürften nicht angegriffen werden(20).
Dies erkläre, warum Frauen zu Sanitätseinheiten zugelassen seien.
Was den Militärmusikdienst angeht, so hat die deutsche Regierung erläutert,
daß er im Falle von Feindseligkeiten aufgelöst werde und seine
Angehörigen als Pflegepersonal in Sanitätseinheiten eingesetzt
würden (weshalb sie bereits in Friedenszeiten eine Sanitätsausbildung
erhielten).
2 — Die Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung: Artikel 2 Absatz
3 der Richtlinie
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13.
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Die deutsche Regierung macht geltend, der fast vollständige
Ausschluß der Frauen von der Bundeswehr falle wegen des vom Gesetzgeber
verfolgten Zweckes unter die Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie.
Ich neige dagegen der Auffassung der Kommission zu, die sich auf das Urteil
in der Rechtssache Johnston stützt, das den Einsatz von Frauen in
bewaffneten britischen Polizeieinheiten in Nordirland in den achtziger
Jahren, also mitten im
Bürgerkrieg, betraf. Dort führte
der Gerichtshof aus: „Aus der ausdrücklichen Erwähnung von Schwangerschaft
und Mutterschaft ergibt sich, daß die Richtlinie zum einen die körperliche
Verfassung der Frau und zum anderen die besondere Beziehung zwischen Mutter
und Kind schützen will. Somit können Frauen nicht unter Berufung
auf diese Richtlinie mit der Begründung von einer Beschäftigung
ausgeschlossen werden, daß die öffentliche Meinung für
sie einen im Verhältnis zu Männern stärkeren Schutz
gegen Gefahren fordere, die Männer und Frauen in gleicher Weise
betreffen und die sich von den besonderen Schutzbedürfnissen, wie
sie in der Richtlinie ausdrücklich erwähnt sind, unterscheiden.”(21)
Der Verfahrensakte läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß
Frauen in Bundeswehreinheiten, die Waffendienst leisten, anderen oder größeren
Gefahren als Männer bei der Wahrnehmung der gleichen Aufgaben ausgesetzt
wären; die deutsche Regierung hat dafür keinerlei Beweis vorgelegt.
Der vollständige Ausschluß von Frauen von anderen Verwendungen
als im Sanitäts- und Militärmusikdienst wegen des allgemeinen
und nicht nur speziell für Frauen gegebenen Risikos kann aber nicht
als eine nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie zulässige Ungleichbehandlung
betrachtet werden(22):
„Artikel 2 Absatz 3 [setzt] voraus, daß die unterschiedliche Behandlung
der Frau nicht diskriminierend ist: Dies wird man immer dann sagen können,
wenn die unterschiedliche Behandlung — der Schutz der Frau — mit einem
objektiven
Unterschied zwischen der Situation der männlichen und der weiblichen
Arbeitskräfte gerechtfertigt werden kann. Dieser objektive Grund
hängt mit der .biologischen Eigenart' der Frau zusammen, wie sich
eindeutig aus der beispielhaften Erwähnung von Schwangerschaft und
Mutterschaft ergibt.”(23)
Was das — die beispielhafte Nennung von Schwangerschaft und Mutterschaft
einleitende — Wort „insbesondere” in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie
angeht, so hat der Gerichtshof Argumente der Mitgliedstaaten, mit denen
den Worten „Schutz der Frau” eine über die Fälle von Schwangerschaft,
Stillzeit und Mutterschaft hinausreichende Tragweite verliehen werden sollte,
stets klar zurückgewiesen(24).
3 — Die Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung: Artikel 2 Absatz
2 der Richtlinie
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14.
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Die deutsche Regierung trägt weiter vor, das vom
deutschen Verfassungsgeber 1956 und 1968 verfolgte rechtspolitische Ziel
stehe in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie, auf dessen Auslegung
die Vorlagefrage besonders gerichtet ist. Artikel 12a GG und den genannten
Bestimmungen des SG und der SLV liege die Auffassung zugrunde, daß
das Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung für den Dienst mit
der Waffe sei. Der Schutz der Frau lasse sich deshalb nur durch ihren vollständigen
Ausschluß von allen Verwendungen im Kombattantenstatus im Sinne des
humanitären Völkerrechts verwirklichen. Die Kommission und die
italienische Regierung nehmen insoweit einen differenzierteren Standpunkt
ein: Zwar sei eine derartige wehrpolitische Grundsatzentscheidung eines
Mitgliedstaats im Kern nicht zu beanstanden, es sei aber zu unterscheiden
zwischen Verwendungen mit konkreter Gefährdung(25)
und technischen Tätigkeiten, die ohne besondere Gefährdung und
ohne die Voraussetzung besonderer Körperkraft aus der Etappe heraus
geleistet werden könnten. Die letztgenannten Verwendungen seien nicht
den Tätigkeiten zuzurechnen, die nach ihrer Art oder den Bedingungen
ihrer Ausübung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie
notwendig allein Männern vorzubehalten seien. Es sei Sache des nationalen
Gerichts, zu beurteilen, ob die von Frau Kreil als freiwillige Bewerberin
angestrebte Verwendung der einen oder anderen Kategorie von Tätigkeiten
zuzuordnen sei. Dieser Auffassung der Kommission und der italienischen
Regierung, die die geltend gemachten Gründe für die fragliche
Ungleichbehandlung nur unter Einschränkungen akzeptieren, hält
die deutsche Regierung das Argument entgegen, im Verteidigungsfall könnten
alle Einheiten der Streitkräfte zur aktiven Teilnahme an Kampfeinsätzen
herangezogen werden und das durch Artikel 12a GG normierte Verbot müsse
deshalb als absolutes verstanden werden. Zur Sicherung der Kampfkraft der
Bundeswehr müsse es möglich bleiben, auch Soldaten, die für
die Instandhaltung elektronischer Waffensysteme zuständig seien, an
vorderster Front einzusetzen. Nur dies werde der heutigen Wirklichkeit
gerecht: Im Krisenfall hätten Einheiten mit hochentwickelter technischer
Ausrüstung einen „interaktiven Einsatz” zu leisten, der keine Unterscheidung
zwischen Verwendung an der Front und in der Etappe zulasse.
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15.
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Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie kann
das Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung für bestimmte Berufstätigkeiten
darstellen, sofern sich dies aus „ihrer Art” oder den „Bedingungen ihrer
Ausübung” ergibt. Diese Voraussetzungen grenzen den Anwendungsbereich
der Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 2 ein und unterscheiden
sie zugleich dem Grundgedanken nach von der Ausnahme in Artikel 2 Absatz
3.
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16.
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Was den Anwendungsbereich der Ausnahme angeht, so ist
er meines Erachtens auf die wirklichen und echten beruflichen Eignungsmerkmale
beschränkt, die das Geschlecht zur unabdingbaren Voraussetzung für
die Ausübung einer bestimmten Berufstätigkeit machen. Beispiele
hierfür wären Sänger und Sängerinnen, Schauspieler
und Schauspielerinnen, Tänzer und Tänzerinnen, männliche
und weibliche Künstermodelle oder Mannequins(26).
Allgemeiner gesagt enthält Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie nach
einer bestimmten Auffassung eine „strenge” oder „enge” Ausnahme: Der Mitgliedstaat
oder Arbeitgeber, der sich auf sie berufen wolle, habe nachzuweisen, daß
das Geschlecht für die fragliche Tätigkeit eine unabdingbare
Voraussetzung sei, so daß eine vom Geschlecht unabhängige Einstellungspraxis
die Ausübung dieser Tätigkeit erheblich erschweren oder sogar
unmöglich machen würde. Anders gesagt, es müsse sicher festgestellt
werden, daß die Einstellung von Angehörigen des einen Geschlechts
unter Ausschluß der des anderen tatsächlich erforderlich sei(27).
Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, daß Ausnahmen von einem
subjektiven Recht wie dem auf Gleichbehandlung von Männern und Frauen
nur auf Erfordernisse gestützt werden dürfen, „die für die
Ausübung
der jeweiligen spezifischen Tätigkeit entscheidend sind”(28).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat der Vertreter
der deutschen Regierung aber ausdrücklich erklärt, daß
er weder die Eignung von Frau Kreil noch die von Frauen allgemein für
den Dienst mit der Waffe in der Bundeswehr in Frage stelle. Aus meiner
Sicht hat die deutsche Regierung deshalb mit ihrem Vorbringen zur Ausschlußregelung
in Artikel 12a GG nicht überzeugend dargelegt, daß Artikel 2
Absatz 2 der Richtlinie im vorliegenden Fall tatsächlich eingreift.
Meines Erachtens läßt sich im Hinblick auf diese Bestimmung
auch schwer vertreten, daß wegen der Art oder der Bedingungen der
Tätigkeit der Angehörigen der Streitkräfte eine Verwendung
von Frauen in sämtlichen „kämpfenden” Einheiten, also außerhalb
des Sanitäts- und Militärmusikdienstes, unmöglich oder zumindest
äußerst schwierig sei. Nicht grundlos werden Frauen — mit auf
ganz spezielle Fälle beschränkten Ausnahmen(29)
— regulär und unterschiedslos in allen Streitkräften der Gemeinschaft
(und der NATO) eingesetzt(30).
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17.
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Um den A nwendungsbereich der Ausnahme gemäß
Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie noch genauer abzugrenzen, erscheint es
zweckmäßig, den Unterschied zwischen dieser Bestimmung und Artikel
2 Absatz 3 der Richtlinie zu klären. Wie in der Lehre dargelegt worden
ist(31),
geht es in Artikel 2 Absatz 2 um die Wirkung, die das Geschlecht
bei
der Ausübung einer bestimmten Berufstätigkeit auf andere
Personen als die Arbeitnehmerin (oder den Arbeitnehmer) hat, während
Artikel 2 Absatz 3 — wie bereits erörtert — die Wirkung einer bestimmten
Tätigkeit auf die Arbeitnehmerin selbst betrifft. Diese Unterscheidung
läßt sich auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes stützen.
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18.
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In der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich
hat der Gerichtshof wegen der Achtung der Empfindungen der Patienten
bestimmte nur für Männer geltende Beschränkungen für
die Tätigkeit von Hebammen als rechtmäßig angesehen(32).
In der Rechtssache Johnston wurde der Ausschluß von Frauen von bewaffneten
britischen Polizeieinheiten in Nordirland für zulässig gehalten,
da ihre Verwendung möglicherweise die Gefahr von Anschlägen erhöht,
damit Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigt
und so im Ergebnis der örtlichen Bevölkerung Schaden zugefügt
hätte(33).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 318/86 (Kommission/Frankreich)
waren unterschiedliche Einstellungsbedingungen für Männer und
Frauen nach Artikel 2 Absatz 2 zulässig für die dort in Frage
stehenden Tätigkeiten von Aufsehern in Strafanstalten, die regelmäßig
Kontakt mit Strafgefangenen hatten, und von Chefaufsehern, die zu Strafanstaltsleitern
ernannt werden konnten; hinsichtlich der Chefaufseher berücksichtigte
der Gerichtshof, daß die im Aufsichtspersonal erworbene Berufserfahrung
für die Tätigkeit des Anstaltsleiters wünschenswert war(34).
In der Rechtssache Sirdar schließlich habe ich eine Politik der Einstellung
nur von Männern in einer Eliteeinheit der britischen Marineinfanterie
für grundsätzlich zulässig erachtet, da nicht ausgeschlossen
werden konnte, daß sich die Zulassung von Frauen negativ auf die
Moral und den Zusammenhalt der
Soldaten in den Kommandoeinheiten
auswirken und so die Kampfkraft dieser Einheiten und damit letztlich die
Verteidigung
des Vereinigten Königreichs beeinträchtigen könnte(35).
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19.
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Im Ergebnis scheint mir bei richtiger Auslegung des
Artikels 2 Absatz 2 die von der deutschen Regierung gegebene Begründung
nicht geeignet, den in Artikel 12a GG vorgesehenen Ausschluß zu rechtfertigen.
So hat sie nicht zu erklären vermocht, warum das männliche Geschlecht
im fraglichen Tätigkeitsumfeld (unter Berücksichtigung der Bedingungen
der Ausübung der Tätigkeiten in der Bundeswehr oder auch
der unter Kollegen entstehenden Beziehungen) eine unabdingbare Voraussetzung
sei. Die deutsche Regierung hat so gut wie nichts vorgetragen, was dem
Vorbringen der britischen Regierung in der Rechtssache Sirdar gliche, das
dort aber allein maßgebend war für meine — wenngleich nur grundsätzliche,
unter dem Vorbehalt einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit
im konkreten Fall stehende — Schlußfolgerung, die geltenden Einstellungsbedingungen
für Marineinfanteristen fielen in den Anwendungsbereich von Artikel
2 Absatz 2 der Richtlinie(36).
4 — Die Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung: Artikel
2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie
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20.
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Ich erwähnte bereits, daß nach Auffassung
von Generalanwalt Darmon im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 „Erfordernisse
... des Schutzes der Frau ... sozialer (kultureller, politischer und ähnlicher)
Art” zu berücksichtigen sein können, was sich aus dem Zusammenhang
mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie ergebe(37),
wonach die Mitgliedstaaten „unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung”
zu prüfen haben, ob es gerechtfertigt ist, die Ausnahmen gemäß
Artikel 2 Absatz 2 aufrechtzuerhalten. Die deutsche Regierung scheint diese
Überlegungen von Generalanwalt Darmon mit ihrem Vorbringen zur Verteidigung
der fraglichen Regelung aufzugreifen, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich
auf Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie bezieht. Damit wird jedoch für
die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Artikels 2 Absatz 2 von einem
Kriterium ausgegangen, das nichts mit den beiden dort genannten Gesichtspunkten
zu tun hat, die für die Zulassung von Ausnahmen von der Gleichbehandlung
allein maßgebend sind: die „Art” der fraglichen Berufstätigkeiten
und die „Bedingungen ihrer Ausübung”. Damit käme man zu einer
weiten Auslegung dieser Vorbehaltsbestimmung, die jedoch nach der Rechtsprechung
des Gerichtshofes als Ausnahme ebenso wie Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie
eng auszulegen ist(38).
Würde man bei der Auslegung der Bestimmung allgemeine „Erfordernisse
sozialer Art” (etwa des Schutzes der Frau in Fällen, die nicht von
Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie erfaßt werden) einbeziehen, so
wäre dies meines Erachtens mit der Gefahr verbunden, der ganzen Umsetzung
der Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen. Mit der Richtlinie
will die Gemeinschaft die Gleichbehandlung von Männern und Frauen
verwirklichen — oder, wie es in den Begründungserwägungen der
Richtlinie heißt, „auf dem Wege des Fortschritts die Angleichung
der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte ... fördern”(39)
—, die zu den Grundrechten gehört(40)
und inzwischen auch Gegenstand spezieller primärrechtlicher Vorschriften
ist(41).
Meines Erachtens ist Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz
2 nicht so zu aufzufassen, wie es Generalanwalt Darmon vorzuschlagen scheint.
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21.
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Damit ist der Ausgangspunkt für die Auslegung der
fraglichen Bestimmungen bereits oben in den Nummern 15 bis 19 bezeichnet,
und hieran anknüpfend sei darauf hingewiesen, daß die Berücksichtigung
der „sozialen Entwicklung” auch die Klärung der Frage erleichtert,
anhand welcher Auswirkungen — auf andere Personen als den Arbeitnehmer
und die Arbeitnehmerin — zu entscheiden ist, ob das Geschlecht eine unabdingbare
Voraussetzung für die Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit
darstellt. In diesem Sinne hat sich offenbar auch bereits der Gerichtshof
geäußert. In der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich
hat er eine nationale Regelung, die eine Ungleichbehandlung vorsah, im
Licht der Artikel 2 Absatz 2 und 9 Absatz 2 geprüft. Dort ging es
um eine punktuelle,
begrenzte Ungleichbehandlung von Männern
und Frauen hinsichtlich der Tätigkeit von Hebammen(42).
Zur Rechtfertigung der nationalen Regelung wies die britische Regierung
vor dem Gerichtshof nach, daß sie sie regelmäßig überprüft
hatte, so zuletzt durch eine umfassende Konsultation der Gesundheitsbehörden,
der Berufsverbände und anderer Organisationen auf der Grundlage von
zwei Untersuchungen über männliche Hebammen(43).
Unter diesen Umständen kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß
die von der Kommission gerügten Vorschriften die Grenzen des Artikels
2 Absatz 2 nicht überschritten, da sich die unbeschränkte Zulassung
von Männern zum Hebammenberuf im Licht der (überprüften)
sozialen Entwicklung im betroffenen Mitgliedstaat auf die Patientinnen,
besonders unter Berücksichtigung des Gebotes der Achtung ihrer Gefühle
(vgl. Randnr. 18 des Urteils), negativ hätte auswirken können(44).
Der Gerichtshof führte aus, es sei „einzuräumen, daß zum
gegenwärtigen Zeitpunkt persönliche Empfindsamkeiten in den Beziehungen
zwischen der Hebamme und ihrer Patientin eine bedeutende Rolle spielen
können. Unter diesen Umständen kann festgestellt werden, daß
das Vereinigte Königreich dadurch, daß es den in der Richtlinie
niedergelegten Grundsatz nicht vollständig durchgeführt hat,
nicht die Grenzen der Befugnis überschritten hat, die den Mitgliedstaaten
in den Artikeln 9 Absatz 2 und 2 Absatz 2 der Richtlinie zuerkannt wird”
(Randnr. 20 des Urteils, Hervorhebung hinzugefügt). In gewisser Hinsicht
besteht zwischen dem Fall der Hebamme und ihren Patientinnen und dem der
Angehörigen einer Marineinfanterieeinheit(45)
offenbar eine Parallele: In beiden Fällen kann — bei Berücksichtigung
der persönlichen Empfindungen der Beteiligten, die gewiß einer
zeitlichen Entwicklung unterliegen — nicht ausgeschlossen werden, daß
das Geschlecht bestimmte Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen Personen
hat, die bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in engem
Kontakt stehen.
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22.
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Die Vorbehaltsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 der
Richtlinie gestattet somit keine Ungleichbehandlung aufgrund allgemeiner
Erwägungen sozialer oder politischer Art. Ungleichbehandlungen nach
dem Geschlecht sind zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sie sind
aber nur gerechtfertigt, wenn der nationale Gesetzgeber sie vorsieht aufgrund
spezieller,
mit der Art oder den Bedingungen der Ausübung der fraglichen Tätigkeit
auf
das engste zusammenhängender Erfordernisse, die sich zu einem
bestimmten historischen Zeitpunkt aus dem kulturellen Kontext in einem
Land ergeben. Es muß sich in jedem Fall um Anforderungen handeln,
die für die Ausübung der konkret in Frage stehenden beruflichen
Tätigkeit unabdingbar sind.
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23.
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Bei richtigem Verständnis des Artikels 2 Absatz
2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie ergeben sich noch
weitere Gründe, warum Ungleichbehandlungen aufgrund des Geschlechts
nicht einfach mit allgemeinen Erfordernissen einer Politik zum Schutze
der Frau — etwa sogar, wie hier, gegen die Gefahren, denen „Kombattanten”
ausgesetzt sind — gerechtfertigt werden können. Folgte man der Auffassung
der deutschen Regierung, so würde nämlich Artikel 2 Absatz 3
der Richtlinie jede praktische Wirksamkeit, wenn nicht jeder Sinn überhaupt
genommen(46),
denn es wäre dann nicht mehr erklärbar, warum der Anwendungsbereich
dieser Bestimmung strikt auf den Schutz der körperlichen Verfassung
der Frau zu beschränken ist. Artikel 2 Absatz 3 bestimmt nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofes wiederum die Tragweite von Artikel 3 Absatz
2 Buchstabe c der Richtlinie(47),
so daß auch diese Bestimmung, schlösse man sich der Ansicht
der deutschen Regierung an, jeder praktischen Wirksamkeit beraubt würde.
Mehr noch: Wie ausgeführt, kann diese Ausnahme nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofes ausschließlich Ungleichbehandlungen
rechtfertigen, mit denen die „körperliche Verfassung der Frau” geschützt
werden soll (vgl. oben Nr. 13), und ist eben als Ausnahmebestimmung genauso
wie Artikel 2 Absatz 2 restriktiv auszulegen(48).
Daß Artikel 2 Absatz 3 eine Ungleichbehandlung mit „Schutzcharakter”
rechtfertigen könne, die durch eine ähnliche Erwägung motiviert
ist wie hier das erwähnte rechtspolitische Ziel des deutschen Verfassungsgebers,
nämlich die Rücksichtnahme auf die öffentliche Meinung,
hat der Gerichtshof bereits im Urteil Johnston klar mit den Worten zurückgewiesen,
Frauen könnten „nicht unter Berufung auf [Artikel 2 Absatz 3] der
Richtlinie mit der Begründung von einer Beschäftigung ausgeschlossen
werden, daß die öffentliche Meinung für sie einen
im Verhältnis zu Männern stärkeren Schutz gegen Gefahren
fordere, die Männer und Frauen in gleicher Weise betreffen und die
sich von den besonderen Schutzbedürfnissen der Frau ... unterscheiden”
(Randnr. 44, Hervorhebung hinzugefügt). Daraus folgt meines Erachtens,
daß die Richtlinie jeder eine Ungleichbehandlung bewirkenden
Maßnahme mit „Schutzcharakter” entgegensteht, die nicht in den Anwendungsbereich
von Artikel 2 Absatz 3 fällt(49).
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24.
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Andernfalls bliebe die Marginalisierung von Frauen in
der Bundeswehr durch ihre Zulassung in nur wenigen Bereichen aufrechterhalten,
und es bestünde die Gefahr, daß das überkommene Stereotyp
der Geschlechtertrennung immerwährend erhalten bliebe(50).
Schließlich würde Frauen, wie in der deutschen Lehre hervorgehoben
wurde, mit dem Ausschluß eines freiwilligen Waffendienstes die moralische
Verantwortung abgesprochen(51).
5 — Zulässigkeit der Ausnahmen gemäß Artikel 2 Absatz
2 nur für spezielle berufliche Tätigkeiten
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25.
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Nach Ansicht der Kommission und der italienischen Regierung
ist ein Ausschluß von Frauen von den Streitkräften mit „Schutzcharakter”
zwar grundsätzlich zulässig, aber nur dann rechtmäßig,
wenn er auf spezielle berufliche Tätigkeiten beschränkt sei,
deren Ausübungsbedingungen durch ein konkretes und besonders hohes
Risiko gekennzeichnet seien, wie etwa die Verwendung in bewaffneten Polizeieinheiten
in Bürgerkriegssituationen oder in einer Eliteangriffseinheit (vgl.
oben Nr. 14).
-
26.
-
Tatsächlich darf der Grundsatz der Gleichbehandlung
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gemäß Artikel 2 Absatz
2 nur hinsichtlich spezieller beruflicher Tätigkeiten eingeschränkt
werden(52).
In der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich hat es der Gerichtshof
ausgeschlossen, daß Artikel 2 Absatz 2 eine allgemeine Ausnahme vom
Gleichbehandlungsgrundsatz für Beschäftigungen in Privathaushalten
insgesamt decken könne, auch wenn es unbestreitbar sei, daß
diese Ausnahme „für bestimmte Beschäftigungen” durch die Achtung
des Privatlebens gerechtfertigt sein könne (Randnr. 14 des Urteils).
In der Rechtssache 318/86 (Kommission/Frankreich) hielt der Gerichtshof
auch eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz, die Frauen nicht von
der gesamten französischen Polizei, aber von fünf ihrer Teilbereiche
(„corps”)(53)
ausschloß, für nicht hinreichend bestimmt. Im wesentlichen entschied
er, Ausnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie seien nur zulässig,
wenn zunächst innerhalb jedes einzelnen „corps” die speziellen
Tätigkeiten bestimmt würden, für die das Geschlecht
eine unabdingbare Voraussetzung darstelle (Randnrn. 25 bis 30 des Urteils).
-
27.
-
Im vorliegenden Fall ist der Ausschluß von Frauen
von der Bundeswehr nicht auf bestimmte Teilbereiche beschränkt, sondern
gilt unterschiedslos für alle Bereiche außer dem Sanitäts-
und Militärmusikdienst. Die deutsche Regierung macht geltend, dies
sei erforderlich, um einen „interaktiven” Einsatz aller kämpfenden
Einheiten zu ermöglichen (vgl. oben Nr. 14), wobei zwischen (gefährlicheren)
Verwendungen an der Front und (weniger gefährlichen) Verwendungen
in der Etappe nicht unterschieden werden könne. Anders ausgedrückt,
das Erfordernis der interaktiven Einsatzfähigkeit der Bundeswehr verleihe
dem in Artikel 12a GG und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen
vorgesehenen Ausschluß den Charakter einer spezifischen Ausnahme.
Dieser Aspekt erinnert an die — in der Rechtssache 318/86 (Kommission/Frankreich)
erörterte — „Austauschbarkeit” von Polizeikräften, die nach Auffassung
der französischen Regierung die dortige Einstellungsregelung für
bestimmte Teilbereiche rechtfertigte(54).
Der Gerichtshof hielt diese Regelung aber für unvereinbar mit der
Richtlinie, da zweifelhaft war, ob dieser Grundsatz der „Austauschbarkeit”
tatsächlich erforderlich war und konkret angewandt wurde. Die „interaktive
Einsatzfähigkeit”, die für die Bundeswehr insgesamt gegeben sein
müsse, ähnelt dem Grundgedanken nach weiter der „allseitigen
Verwendbarkeit” der britischen Marineinfanterie in der Rechtssache Sirdar.
In jenem Verfahren hatte die britische Regierung laut dem Vorlagebeschluß
überwältigende Beweise dafür vorgelegt, daß der Grundsatz
der allseitigen Verwendbarkeit tatsächlich fortwährend für
alle Einheiten der Marineinfanterie durchgeführt wurde(55),
und aus diesem Grund hielt ich die fragliche Ungleichbehandlung, die ebenfalls
für jede Einstellung bei der Marineinfanterie galt, für
hinreichend spezifisch(56).
Wendet man die im Urteil Kommission/Frankreich dargelegten Grundsätze
(auf die ich mich bereits in der Rechtssache Sirdar gestützt habe)
auf den vorliegenden Fall an, so scheint das geltend gemachte Erfordernis
der „interaktiven Einsatzfähigkeit” die fragliche Ungleichbehandlung
hingegen nicht zu rechtfertigen, denn die deutschen Stellen haben nicht
nachgewiesen, daß dieses Prinzip tatsächlich in allen Einheiten
mit „Kombattantenstatus”, also in sämtlichen außer dem Sanitäts-
und Militärmusikdienst, angewandt wird.
-
28.
-
Eine für die gesamten Streitkräfte geltende
„interaktive Einsatzfähigkeit” ließe sich außerdem schlecht
vereinbaren mit der zunehmenden Spezialisierung unterschiedlicher Einheiten,
die mit immer komplizierteren Kampfmitteln ausgerüstet sind und deren
Soldaten häufig nur noch die technischen Fertigkeiten für einen
bestimmten Bereich oder sogar nur eine bestimmte Einheit erlernen. Es ist
deshalb wenig überzeugend, wenn behauptet wird, es solle möglich
bleiben, jeden „Kombattanten” anders als seiner Ausbildung gemäß
und sogar mit Waffen einzusetzen, deren Gebrauch nur längerfristig
erwerbbare Kenntnisse voraussetzt. Die britischen Marineinfanteristen durchlaufen
hingegen — ausnahmslos — die gleiche langwierige (und gerade auf die allseitige
Verwendbarkeit ausgerichtete) Spezialausbildung und haben potentiell die
gleichen Aufgaben zu erfüllen. In der Rechtssache Sirdar wurde z.
B. dargetan, daß sich selbst die Köche ebenso wie andere Angehörige
dieser Einheiten dreimal jährlich einer Intensivprüfung ihrer
körperlichen Leistungsfähigkeit unterziehen müssen(57).
-
29.
-
Die fehlende Spezifität der in Artikel 12a GG und
den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Ausnahme
vom Gleichbehandlungsgrundsatz scheint damit auch noch unter einem anderen
Gesichtspunkt der Rechtsprechung des Gerichtshofes zuwiderzulaufen: Ungleichbehandlungen,
für die die Vorbehaltsregelung des Artikels 2 Absatz 2 geltend gemacht
wird, müssen hinreichend transparent sein, um der Kommission eine
wirksame Überprüfung zu ermöglichen(58).
Im vorliegenden Fall läßt sich wegen der Allgemeinheit der in
der Vorlagefrage genannten nationalen Vorschriften nicht nachprüfen,
ob alle Verwendungen, zu denen Frauen nicht zugelassen sind, „tatsächlich
den spezifischen Tätigkeiten entsprechen, für die das Geschlecht
im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie eine unabdingbare Voraussetzung
darstellt”(59).
Mir sei erlaubt, hier hinzuzufügen, daß offenbar die Kommission
selbst zur Aufrechterhaltung dieser Ungleichbehandlung beigetragen hat.
Der Gerichtshof hat nämlich im vorliegenden Verfahren eine präzise
schriftliche Frage an die Kommission gerichtet, mit der er in Erfahrung
bringen wollte, wie die Kommission die Berufe und Tätigkeiten, auf
die die Mitgliedstaaten (einschließlich Deutschland) den Gleichbehandlungsgrundsatz
gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie nicht anwenden, nach
Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie überprüft(60).
Wie bereits in der Vergangenheit(61)
hat die Kommission dazu aber keine konkreten Angaben gemacht.
-
30.
-
Nach alledem ist festzustellen, daß die im Vorabentscheidungsersuchen
bezeichnete Ausschlußregelung weder in den Anwendungsbereich des
Artikels 2 Absatz 2 noch in den des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie
fällt und daher mit dieser unvereinbar ist. Für den Fall, daß
der Gerichtshof dieser Auffassung nicht folgt, seien noch einige Überlegungen
angefügt, die die Stichhaltigkeit der von der deutschen Regierung
für die fraglichen Maßnahmen gegebenen Begründung und deren
Verhältnismäßigkeit zum Gegenstand haben. Sollte der Gerichtshof
die Regelung nämlich für richtlinienkonform halten, so hätte
das nationale Gericht — im Rahmen der in Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 234 EG) vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung — zu prüfen,
ob die Ablehnung von Frau Kreil tatsächlich gerechtfertigt ist und
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht(62).
In diesem Zusammenhang ist vorab auf einen Punkt hinzuweisen: Die deutsche
Regierung meint nämlich, ein Mitgliedstaat könne nach eigenem
Ermessen festlegen, in welchen Fällen der Grundsatz der Gleichbehandlung
Ausnahmen aus soziokulturellen Gründen unterliege. Wie ist diese Auffassung
begründet?
6 — Die Rolle des Ermessens bei der Festlegung der Ausnahmen vom
Grundsatz der Gleichbehandlung
-
31.
-
Nach Ansicht der deutschen Regierung ergibt sich eine
derartige Befugnis, nach Ermessen Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung
festzulegen, im vorliegenden Fall aus historischen Gründen, die die
„moralische Verpflichtung zum Schutz der Frau” im Sinne von Artikel 12a
GG erklärten. Damit rückt die deutsche Regierung den vorliegenden
Fall in die Nähe der vom Gerichtshof geprüften Beschränkungen
der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus Gründen der öffentlichen
Ordnung im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung
jetzt Artikel 39 Absatz 3 EG). In den Urteilen Van Duyn(63)
und Regina/Bouchereau(64)
stellte der Gerichtshof fest, „daß die besonderen Umstände,
die [beim Erlaß von Rechtsvorschriften über die Ausweisung von
Ausländern] die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung
rechtfertigen, von Land zu Land und im zeitlichen Wechsel verschieden sein
können, so daß insoweit den zuständigen innerstaatlichen
Behörden ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist”(65).
Meines Erachtens läßt sich diese Aussage indessen nicht auf
den vorliegenden Fall übertragen.
-
32.
-
Wie ich in der Rechtssache Sirdar, in der das Vereinigte
Königreich eine ähnliche Auffassung wie hier die deutsche Regierung
vertrat, ausgeführt habe, braucht das nationale Gericht nach der Rechtsprechung
des Gerichtshofes bei seiner Prüfung der Frage, ob die für eine
Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 2 angeführten Gründe
zutreffen und verhältnismäßig sind, nicht „einen gewissen
Ermessensspielraum” zu berücksichtigen, den der betroffene Mitgliedstaat
in Anspruch nehmen will(66).
7 — Gesichtspunkte für die Prüfung der Begründetheit
und Verhältnismäßigkeit der in Frage stehenden Ausnahme
-
33.
-
Die deutsche Regierung trägt vor, nur durch Artikel
12a GG und die auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen, die sichtlich
vom humanitären Völkerrecht inspiriert seien, könne sichergestellt
werden, daß Frauen „auf keinen Fall” als „Kombattanten” feindlicher
Waffenwirkung ausgesetzt würden (vgl. oben Nr. 12). Tatsächlich
bieten aber, wie im folgenden aufgezeigt werden soll, weder die deutsche
Verfassung noch das Abkommen, noch das Zusatzprotokoll Frauen deutscher
Staatsangehörigkeit trotz ihres (fast vollständigen) Ausschlusses
von der Bundeswehr (mit bestimmten Ausnahmen) einen derartigen Schutz,
durch den sichergestellt wäre, daß sie vor den Gefahren, die
mit einem feindlichen Angriff oder der Ergreifung als Kriegsgefangene verbunden
wären, bewahrt blieben.
-
34.
-
Wie die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung
ausgeführt hat, besitzen die deutschen Streitkräfte gemäß
Artikel 87b GG eine eigene zivile Verwaltung mit etwa 142 000 Mitarbeitern
(gegenüber 330 000 Soldaten), deren Hauptaufgaben die Personalverwaltung
und die Deckung des Sachbedarfs der Bundeswehr sind. Unter den zivilen
Mitarbeitern, die diese Aufgaben wahrnehmen, befinden sich nach Angaben
der deutschen Regierung etwa 49 500 Frauen. Man kann aber nicht davon ausgehen,
daß das humanitäre Völkerrecht allen Angehörigen
der Bundeswehrverwaltung den Schutz der Zivilbevölkerung gemäß
Artikel 51 des Zusatzprotokolls zuerkennt. Zumindest in bestimmten Fällen
scheint es völkerrechtlich vielmehr zulässig zu sein, sie ebenso
wie „Kombattanten” als „Kriegsgefangene” anzusehen. Gemäß Artikel
50 des Zusatzprotokolls und Artikel 4 Buchstabe A Absatz 4 des Abkommens
(auf den die erstgenannte Vorschrift verweist) gelten nämlich nicht
als Zivilpersonen und sind also Kombattanten solche „Personen, die den
Streitkräften folgen, ohne in sie eingegliedert zu sein, wie zivile
Besatzungsmitglieder von Militärfahrzeugen, Kriegsberichterstatter,
Heereslieferanten, Mitglieder von Arbeitseinheiten oder von Diensten, die
für die Betreuung der Militärpersonen verantwortlich sind, ...
die [die Streitkräfte] begleiten”. Diese Personen werden, wenn sie
in Feindeshand fallen, gemäß Artikel 4 des Abkommens als „Kriegsgefangene”
betrachtet. Das Verwaltungsgericht Hannover muß daher meines Erachtens
prüfen, welche konkreten Aufgaben Frauen in der Bundeswehrverwaltung
gemäß Artikel 87b GG wahrnehmen, um festzustellen, ob ihre unterstützende
Tätigkeit bei der Bundeswehr im Hinblick auf den Zweck des Artikels
12a GG kohärent erscheint.
-
35.
-
Schließlich sind praktische Gesichtspunkte zu
berücksichtigen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wie gewährleistet
werden soll, daß Frauen, die im Rahmen von Artikel 87b GG im Führungsstab
der Bundeswehr oder bei anderen Befehlsstellen — etwa als Sekretärin
— oder auch bei jeder beliebigen Bundeswehreinheit unterstützende
Aufgaben wahrnehmen, vollständig den Gefahren entzogen bleiben, die
das humanitäre Völkerrecht auf die „Kombattanten” zu begrenzen
sucht. Es ist bekannt, daß infolge der modernen Langstreckenwaffen
in heutigen Konfliktfällen die Nervenzentren der Befehls- und Kontrollstruktur
von Streitkräften zu den ersten Zielobjekten gehören. So gibt
es aber eine erhebliche Zahl von Frauen, nämlich ungefähr 49
500, die in der Bundeswehrverwaltung Seite an Seite mit den (nach Angaben
der deutschen Regierung gleichfalls administrativ eingesetzten) Soldaten
eine Vielzahl „nichtmilitärischer” Aufgaben wahrnehmen und, wie angenommen
werden muß, vor feindlichen Angriffen nicht geschützt wären.
Das nationale Gericht hätte somit die Zweckmäßigkeit einer
Maßnahme mit Schutzcharakter zu prüfen, die einerseits die Gefahren,
denen vorgebeugt werden soll, nicht vollständig vermeidet und andererseits
Frauen von mehr als 300 000 Arbeitsplätzen fast vollständig ausschließt
(wie von der Kommission hervorgehoben, handelt es sich dabei zudem um Arbeitsplätze,
die negativen Schwankungen der Wirtschaft- und Marktkonjunktur nicht unterliegen
und eine technische Berufsausbildung ermöglichen, die für die
Betroffenen bei einer Rückkehr in die zivile Arbeitswelt außerordentlich
nützlich ist)(67).
In diesem Zusammenhang hätte das vorlegende Gericht insbesondere der
Frage nachzugehen, ob nicht Frauen, die „zivile” Aufgaben wahrnehmen, in
Wirklichkeit, wenngleich nur in zweiter Linie, den gleichen Gefahren ausgesetzt
sind wie die Soldaten.
-
36.
-
Der praktisch vollständige Ausschluß von
Frauen aus der Bundeswehr aus Gründen ihres Schutzes scheint ferner
einer Politik zu widersprechen, die andere Tätigkeitsbereiche mit
erheblichem Risikopotential Frauen mehr und mehr öffnet. Ich beziehe
mich hier insbesondere auf die Bereiche der Feuerwehr(68)
und der Polizei(69).
Was die Polizeikräfte angeht, so sind sie zwar nicht den gleichen
Gefahren wie Soldaten im Kriegsfall, aber gleichwohl erheblichen Risiken
ausgesetzt, darunter dem von Feuergefechten mit gefährlichen Straftätern
und Terroristen. Was die Feuerwehr betrifft, so ist es nach dem genannten
neueren Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. oben Fußn. 49)
sogar verfassungswidrig, Frauen von einer Dienstpflicht auszunehmen. Die
deutsche Regierung hat dazu in der mündlichen Verhandlung lediglich
ausgeführt, die unterschiedliche Behandlung von Einstellungen bei
Polizei und Bundeswehr sei darauf zurückzuführen, daß nur
Soldaten „Kombattanten” im Sinne des humanitären Völkerrechts
seien. Wie bereits ausgeführt, ist das Bestehen eines Kombattantenstatus
aber ein Gesichtspunkt, dessen Relevanz als solche bereits vom nationalen
Gericht zu überprüfen ist (vgl. oben Nrn. 33 bis 35). Entscheidend
ist also die vom vorlegenden Gericht vorzunehmende Prüfung, ob die
grundsätzliche Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich
der Streitkräfte tatsächlich durch die Gefahren gerechtfertigt
werden kann, die diesen Tätigkeiten selbst innewohnen.
-
37.
-
Was schließlich die Gefahren angeht, die mit einer
möglichen Gefangennahme, also mit dem Kriegsgefangenenstatus, verbunden
sind, so sind sie im Licht des — heute erheblich stärker als noch
unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelten(70)
— modernen humanitären Völkerrechts als erheblich geringer einzustufen
als in der Epoche, auf die sich die deutsche Regierung bezieht, d. h. als
in der Zeit des Dritten Reiches, die 1956 für den deutschen Verfassungsgeber
eine maßgebende Rolle spielte (vgl. oben Nr. 12). Bei der Prüfung
der Verhältnismäßigkeit der fraglichen nationalen Regelung
darf also die erhebliche Fortentwicklung des humanitären Völkerrechts
im Sinne eines verbesserten Schutzes nicht außer Betracht bleiben.
-
38.
-
Ich komme damit zu dem Ergebnis, daß die Richtlinie
der im Ausgangsverfahren fraglichen Ungleichbehandlung entgegensteht, und
habe ferner eine Reihe von Gesichtspunkten aufgezeigt, die vom nationalen
Gericht bei der ihm obliegenden Prüfung zu berücksichtigen wären,
ob der fast vollständige Ausschluß von Frauen von der Bundeswehr
tatsächlich aus den von der deutschen Regierung angeführten Gründen
gerechtfertigt und zudem verhältnismäßig ist.
VI — Ergebnis
-
39.
-
Ich schlage vor, die vom Verwaltungsgericht Hannover
vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich
des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen
Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen steht nationalen Vorschriften
wie § 1 Absatz 2 Satz 3 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 15.
Dezember 1995, zuletzt geändert mit Gesetz vom 4. Dezember 1997, und
§ 3a der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Januar 1998 entgegen, mit denen Frauen von der Einstellung in allen
Kampfeinheiten der Streitkräfte ausgeschlossen werden.
1:
Originalsprache:
Italienisch.
2:
—
ABl. L 39, S. 40.
3:
—
Hervorhebung von mir.
4:
—
Hervorhebung von mir.
5:
—
Gemäß Artikel 115a Absatz 1 GG wird der Verteidigungsfall vom
Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates festgestellt, wenn das Bundesgebiet
mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar
droht.
6:
—
Hervorhebung von mir.
7:
—
Die Verfassung gewährleistet die Gleichbehandlung von Männern
und Frauen allgemein (Artikel 3 Absätze 2 und 3 GG) hinsichtlich des
Zugangs zum Beruf oder der Berufswahl (Artikel 12 Absatz 1 GG) und hinsichtlich
des Zugangs zu öffentlichen Ämtern (Artikel 33 Absatz 2 GG).
In einem jüngeren, vom vorlegenden Gericht und der deutschen Regierung
zitierten Beschluß stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, daß
Artikel 12a GG als Spezialvorschrift mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz
und der Berufsfreiheit, die die genannten Verfassungsbestimmungen verbürgen,
vereinbar sei (Beschluß vom 30. Januar 1996 — 1 WB 89/95 — BVerwGE
103, 301, und NJW 1996, 2173, im folgenden: Sanitätsdienst-Entscheidung;
der Sanitätsdienst ist gemäß Artikel 12a GG, § 1 Absatz
2 SG und § 3a SLV einer der Bereiche, in denen Frauen zugelassen sind).
Obgleich die deutsche Literatur dieser Entscheidung
überwiegend zustimmt, werden in der gegenwärtigen rechtlichen
Diskussion in Deutschland gegen die fragliche Verfassungsbestimmung und
insbesondere ihre bisherige Anwendung und Auslegung auch Bedenken geäußert.
So ist nach Ansicht namhafter Autoren zwischen Dienstpflicht und freiwilligem
Dienst zu unterscheiden und Artikel 12a GG, selbst als Spezialvorschrift,
in bezug auf letzteren restriktiv auszulegen. Nach dieser Auffassung muß
Grundprinzipien wie dem Gleichbehandlungsgebot und der Berufsfreiheit besondere
Beachtung zuteil werden; von ihnen dürfe nur zurückhaltend und
im Einklang mit der Verfassungsordnung insgesamt abgewichen werden (vgl.
Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 4. Auflage 1997, Artikel 12a, Randnr.
3; Sachs-Kokott, Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage 1999, Artikel 12a,
Randnrn. 3 ff.; Repkewitz, Kein freiwilliger Waffendienst für Frauen?,
NJW 1997, 506; Sachs, Zur Bedeutung der grundgesetzlichen Gleichheitssätze
für das Recht des öffentlichen Dienstes, ZBR 1994, 133, 139;
Zuleeg, Frauen in die Bundeswehr, DÖV 1997, 1017).
Auf der Grundlage einer systematischen Auslegung
der Verfassung mit (angesichts der Abweichung von den Grundsätzen
der Artikel 3, 12 und 33 GG, die der Ausschluß von Frauen von der
Bundeswehr darstelle) restriktiver Tendenz kommen diese Autoren zu dem
Ergebnis, daß Artikel 12a GG nur für die Dienstpflicht gelte:
Da nämlich Artikel 12a GG insgesamt nur die Dienstpflicht betreffe,
könne sich auch der Ausschluß von Frauen nicht auf den freiwilligen
Dienst erstrecken (vgl. insbesondere Zuleeg, a. a. O., 1018).
Eine restriktive Auslegung sei auch deshalb gerechtfertigt,
weil Artikel 12a GG anders als die durch ihn beschränkten Rechte (Artikel
3 Absätze 2 und 3, 12 Absatz 1 und 33 Absatz 2 GG; vgl. Zuleeg, a.
a. O., 1024) seinerseits
keine Grundrechte gewährleiste. Scholz
weist schließlich darauf hin, daß Artikel 12a GG nicht zu jenen
Verfassungsbestimmungen gehöre, die unter die
Unabänderlichkeitsgarantie des Artikels 79 Absatz 3 GG fielen (Maunz/Dürig-Scholz,
Grundgesetz, Kommentar, 1984, Artikel 12a, Randnr. 208).
8:
—
Gemäß § 3 SG und § 1 SLV sind Soldaten nach Eignung,
Befähigung und Leistung ohne Rücksicht insbesondere auf das Geschlecht
zu ernennen und zu verwenden.
9:
—
Für die Klägerin des Ausgangsverfahrens steht außer Zweifel,
daß die fraglichen deutschen Bestimmungen anhand der Richtlinie überprüft
werden können, da der Gerichtshof die Richtlinie bereits in einem
Fall, der ähnliche Rechtsvorschriften wie die des SG und der SLV betroffen
habe, ausgelegt und somit für anwendbar erachtet habe (vgl. Urteil
vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95, Gerster, Slg. 1997, I-5253.
Der Gerichtshof hat dort festgestellt, daß eine Bestimmung der Bayerischen
Beamtenlaufbahnverordnung über die Berechnung des Dienstalters von
Beamten in den Geltungsbereich der Richtlinie falle; er bezog sich dabei
ausdrücklich auf Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie, der jede Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts „unabhängig vom Tätigkeitsbereich oder
Wirtschaftszweig” untersagt, Randnr. 28).
10:
—
Auch für die Kommission steht außer Zweifel, daß die Einstellung
bei den Streitkräften der Richtlinie unterliegt. Sie verweist insoweit
auf das Urteil vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 248/83 (Kommission/Deutschland,
Slg. 1985, 1459, Randnr. 16), in dem der Gerichtshof die Geltung der Richtlinie
auch für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst festgestellt
habe. Hingegen schicken die britische, die italienische und die deutsche
Regierung ihrer jeweiligen Stellungnahme zur Vorlagefrage die — insbesondere
auf Artikel 224 EG-Vertrag (jetzt Artikel 297 EG) gestützte — Vorbemerkung
voraus, die Richtlinie sei hier nicht anwendbar, weil der EG-Vertrag Fragen
der Verteidigung und der Organisation der Streitkräfte nicht erfasse.
Das vorlegende Gericht hat die Problematik nicht erwähnt und damit
meines Erachtens zum Ausdruck gebracht, daß die Einstellung bei der
Bundeswehr nach seiner Auffassung unter die Richtlinie fällt. Ich
kann insoweit nur auf meine Schlußanträge vom 18. Mai 1999 in
der Rechtssache C-273/97 (Sirdar, noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht) Bezug nehmen, wo es um den generellen Ausschluß
von Frauen von einer Eliteeinheit der britischen Armee ging. Dort habe
ich — wie Frau Kreil und die Kommission im vorliegenden Fall — den Standpunkt
eingenommen, daß der Zugang zur
Beschäftigung bei den Streitkräften im allgemeinen der Richtlinie
unterliegt (vgl. Nrn. 9 bis 29).
Meinen dortigen Ausführungen möchte ich
jedoch speziell im Hinblick auf die hier fraglichen nationalen Bestimmungen
einige Worte hinzufügen, die die von der deutschen Regierung — hilfsweise
für den Fall der Anwendbarkeit der Richtlinie — vorgetragene Rechtfertigung
für die hier streitige Ungleichbehandlung betreffen.
Die deutsche Regierung verweist nämlich lediglich
auf das rechtspolitische Ziel, der aus der leidvollen deutschen Vergangenheit
erwachsenden moralischen Pflicht nachzukommen, einen maximalen Schutz
der Frau vor den den Soldaten im Kriegsfall drohenden Gefahren zu gewährleisten
(vgl. Nr. 12 der vorliegenden Schlußanträge). In anderen Verfahren
vor dem Gerichtshof hat dagegen die britische Regierung ihre Ansicht, die
jeweils in Frage stehenden, eine Ungleichbehandlung vorsehenden Bestimmungen
fielen nicht unter die Richtlinie, mit Argumenten ganz anderer Art untermauert.
So machte sie geltend, die fraglichen Bestimmungen dienten der öffentlichen
Sicherheit (Vermeidung vermehrter Anschläge auf die Polizei in
Bürgerkriegssituationen, vgl. Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache
222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 35) oder der Verteidigung
oder der äußeren Sicherheit (Sicherung der Kampfkraft einer
Eliteeinheit der Streitkräfte, vgl. Nr. 4 der Schlußanträge
in der Rechtssache Sirdar): Sie berief sich also ersichtlich auf Erwägungen,
die in den Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
fallen. Weder in der Rechtssache Johnston noch in der Rechtssache Sirdar
wurde die Richtlinie jedoch für unanwendbar erachtet. Eine Regelung,
die allein dem Schutz der Frau dient, kann aber der Anwendung der Richtlinie
erst recht nicht entzogen sein, und zwar weder gemäß Artikel
224 EG-Vertrag, der „wirkliche Ausnahmemaßnahmen” zur Gewährleistung
der (inneren oder äußeren) Sicherheit, also des
Lebens einer Nation selbst, zum Gegenstand hat (vgl. Nr. 24 der Schlußanträge
in der Rechtssache Sirdar), noch aus Gründen der Autonomie der Mitgliedstaaten
in Fragen der Organisation ihrer Streitkräfte zur Verbesserung ihrer
Einsatzfähigkeit.
11:
—
Die Richtlinie verbietet jede „unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung
auf Grund des Geschlechts” (Artikel 2 Absatz 1), jedoch vorbehaltlich der
etwaigen Rechtfertigung durch eine der in ihr selbst vorgesehenen Ausnahmen;
als konkrete Beispiele für die Anwendung der Richtlinie auf mittelbare
Diskriminierungen vgl. Urteile in der Rechtssache Gerster (Randnrn. 29
bis 34) und vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-100/95 (Kording, Slg.
1997, I-5289, insbesondere Randnrn. 13 ff.).
12:
—
Vgl. Bertelsmann/Rust, Equality in Law between Men and Women in the European
Community — Germany, hrsg. von der Europäischen Kommission, Dordrecht/Luxemburg
1995, S. 53, Abschnitt 4.14.3, die etwa darauf hinweisen, daß gemäß
den §§ 9 f. SVG Personen, die mindestens zwölf Dienstjahre
in der Bundeswehr geleistet haben, bei der Anstellung im öffentlichen
Dienst auch außerhalb der Streitkräfte Vorrang genießen.
Dies habe zur Folge, daß ein bestimmter Anteil der im öffentlichen
Dienst verfügbaren Stellen Soldaten der Reserve vorbehalten werden
dürfe, und zwar selbst dann, wenn andere Bewerber vorhanden seien,
die ebensogut oder sogar besser qualifiziert seien (a. a. O., S. 54).
Nach manchen Autoren verwehrt Artikel 12a GG Frauen
auch den Zugang zu einigen der höchsten Staatsämter, namentlich
denen des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Verteidigung und
des Staatssekretärs im Verteidigungsministerium, die den Oberbefehl
über die Streitkräfte und damit eine Aufgabe wahrnähmen,
die wie die Ausübung jeder Befehlsbefugnis (zum Begriff des Vorgesetzten
oder Wachvorgesetzten vgl. § 1 Absatz 4 SG) Dienst mit der Waffe sei
(vgl. Poretschkin, Verfassungsverbot für einen weiblichen Verteidigungsminister?,
NZWehrR 1993, 232; Repkewitz, a. a. O., 507; Walz, Der „geschlechtsneutrale”
Bundesminister der Verteidigung, NZWehrR 1996, 117). Tatsächlich hat
der Bundesminister der Verteidigung gemäß Artikel 65a GG die
Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (die er an
den Staatssekretär delegieren oder bei deren Wahrnehmung er sich von
diesem vertreten lassen kann), und mit der Verkündung des Verteidigungsfalls
(vgl. oben Fußn. 4) geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den
Bundeskanzler über. Es erübrigt sich fast, eigens darauf hinzuweisen,
daß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie auch jede geschlechtsbedingte
Diskriminierung bei den
Bedingungen des Zugangs „zu allen Stufen der beruflichen Rangordnung”
verbietet.
13:
—
Darum geht es bei Frau Kreil indessen offensichtlich nicht, denn zur Zeit
ihrer Bewerbung bei der Bundeswehr hatte sie ihre Ausbildung schon abgeschlossen.
Dennoch läßt sich diese Ungleichbehandlung meines Erachtens
nicht vernachlässigen: Die modernen Streitkräfte verwenden immer
komplizierteres technisches Gerät, das Spezialkenntnisse erfordert,
die sich bei der Rückkehr auf den — heute stärker denn je angespannten
— zivilen Stellenmarkt vielfach als wertvoll erweisen (man denke etwa an
Luftwaffenpiloten, die nach der Zuweisung zur Reserve wegen ihrer Flugerfahrung
leicht eine Anstellung bei einer zivilen Luftfahrtgesellschaft finden).
14:
—
Nicht einschlägig hingegen ist die Ausnahme gemäß Artikel
2 Absatz 4 der Richtlinie, wonach die „Richtlinie ... nicht den Maßnahmen
zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen,
insbesondere durch Beseitigung der tatsächlich bestehenden Ungleichheiten,
die die Chancen der Frauen in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bereichen
beeinträchtigen, entgegen[steht]”.
15:
—
Manchmal auch bezeichnet als „the law of human rights in armed conflicts”
(vgl. Rodley, The treatment of prisoners under international law, Unesco/Clarendon
Press, Paris/Oxford 1987, S. 3).
16:
—
BGBl. 1954 II S. 838. Daneben bestehen das I. Genfer Abkommen vom 12. August
1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte
im Felde (BGBl. 1954 II S. 783) und das II. Genfer Abkommen vom 12. August
1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen
der Streitkräfte zur See (BGBl. 1954 II S. 813). Die drei Abkommen
zusammen sind bekannt als die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz
der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte.
17:
—
BGBl. 1990 II S. 1550.
18:
—
Vgl. die Artikel 48 und 51 Absatz 2 des Zusatzprotokolls.
19:
—
Vgl. Artikel 4 des Abkommens und Artikel 44 Absatz 1 des Zusatzprotokolls.
20:
—
Vgl. Artikel 33 des Abkommens und Artikel 12 Absatz 1 des Zusatzprotokolls.
21:
—
Randnr. 44 des Urteils Johnston, Hervorhebung von mir. Das Urteil fügt
sich ein in die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach
Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie allein den
Schutz der körperlichen
Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und der
besonderen Beziehung zwischen Mutter und Kind bezweckt: vgl. Urteile vom
12. Juli 1984 in der Rechtssache 184/83 (Hofmann, Slg. 1984, 3047, Randnrn.
25 f.), vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86 (Kommission/Frankreich,
Slg. 1988, 6315, Randnr. 13), vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-345/89
(Stoeckel, Slg. 1991, I-4047, Randnr. 13), vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache
C-13/93 (Minne, Slg. 1994, I-371, Randnr. 11), vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache
C-421/92 (Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657, Randnr. 21), vom 14.
Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93 (Webb, Slg. 1994, I-3567, Randnr.
20), vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-136/95 (Thibault, Slg. 1998,
I-2011, Randnr. 25) und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-66/96
(Dansk Handel, Slg. 1998, I-7327, Randnr. 54). Wie der Gerichtshof diese
Bestimmung versteht, macht besonders folgender Passus aus dem Urteil Hofmann
(Randnr. 25) deutlich: „Zum einen handelt es sich [bei Artikel 2 Absatz
3 der Richtlinie] um für den Schutz [der] körperlichen Verfassung
[der Frau] während und nach der Schwangerschaft bis zu dem Zeitpunkt,
in dem sich ihre körperlichen und seelischen Funktion nach der Entbindung
normalisiert haben. Zum anderen geht es um den Schutz der Beziehung zwischen
der Mutter und ihrem Kind während der Zeit, die sich an die Schwangerschaft
und Entbindung anschließt, damit diese Beziehung nicht durch die
Doppelbelastung aufgrund der gleichzeitigen Ausübung eines Berufs
gestört wird.” Generalanwalt Darmon hat in der Rechtssache Johnston
bemerkt: „Wenn sich eine Beschränkung der Rechte der Frau überhaupt
auf diese Vorschrift stützen läßt, so kommt es ... jedenfalls
nicht in Betracht, nach Artikel 2 Absatz 3 ein wie immer begründetes
Schutzbedürfnis zu berücksichtigen, das soziokultureller oder
sogar politischer Natur wäre” (Nr. 8 der Schlußanträge).
22:
—
Vgl. Urteil Johnston (Randnr. 45) sowie in gleichem Sinne Urteile in der
Rechtssache 312/86 (Kommission/Frankreich, Randnr. 14) und Stoeckel (Randnr.
15).
23:
—
Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Hofmann
(Nr. 10, dritter Absatz, Hervorhebung von mir); vgl. in gleichem Sinne
Schlußanträge von Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache Habermann-Beltermann
(Nr. 11).
24:
—
Vgl. etwa das Vorbringen des Vereinigten Königreichs in der Rechtssache
Johnston zur vierten Vorlagefrage (Slg. 1986, 1672) und Frankreichs in
der Rechtssache 312/86 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6322) zu einer
Reihe besonderer Rechte zum Schutz der Frau. Nach Ansicht von Generalanwalt
Gordon Slynn deutet zwar das Wort „insbesondere” in Artikel 2 Absatz 3
an, daß andere Sachverhalte als Schwangerschaft oder Mutterschaft
erfaßt sein könnten, umreißt aber gleichwohl den Geltungsbereich
der Ausnahmen. (Schlußanträge in der Rechtssache 312/86, Kommission/Frankreich,
Slg. 1988, 6327).
25:
—
Die Kommission verweist insoweit auf die Rechtssachen Johnston, wo es um
die Verwendung in bewaffneten britischen Polizeieinheiten in Nordirland
in den achtziger Jahren ging, und Sirdar, die die Einstellung in einer
Marineinfanterie-Eliteeinheit betrifft, die gleichsam die Speerspitze der
Offensivkräfte des Vereinigten Königreichs bildet.
26:
—
Vgl. Urteil vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 248/83 (Kommission/Deutschland,
Slg. 1985, 1459, Randnr. 34), wo der Gerichtshof einige Berufe nennt, in
denen in den verschiedenen Mitgliedstaaten typischerweise — tatsächliche
oder rechtliche — Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz bestehen.
27:
—
Vgl. Hervey, Justifications for sex discrimination in employment, Butterworths,
London 1993, Abschnitt 4.2.1.3.
28:
—
Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 318/86 (Kommission/Frankreich,
Slg. 1988, 3559, Randnr. 28, Hervorhebung hinzugefügt). Vgl. im gleichen
Sinne Urteile vom 8. November 1983 in der Rechtssache 165/82 (Kommission/Vereinigtes
Königreich, Slg. 1983, 3431, Randnrn. 18 und 20) und Johnston, Randnr.
38.
29:
—
Zum Beispiel Besatzungsmitglieder von U-Booten und Marineinfanteristen
in den Niederlanden, Marineinfanteristen (Royal Marines) im Vereinigten
Königreich und bis 1993 Jagdflugzeugpiloten in Dänemark.
30:
—
Das einzige Land außer der Bundesrepublik Deutschland, das Frauen
noch nicht zu den Streitkräften zuläßt, ist Italien. Daß
Frauen dort nicht freiwillig als Soldaten dienen können, liegt aber
nicht an einem (verfassungsrechtlichen oder einfachgesetzlichen) Verbot,
sondern an der Untätigkeit des Gesetzgebers. Tatsächlich wurden
— anders als für die Polizei bei ihrer Demilitarisierung im Jahr 1981
— die besonderen Bestimmungen, mit denen der Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung
konkret umgesetzt werden soll, noch nicht erlassen. Allerdings billigte
die Abgeordnetenkammer am 29. September 1999 einen Gesetzesentwurf zur
Einführung des freiwilligen Militärdienstes von Frauen (Vorlage
Nr. 2970-B), der — mit Ausnahmen — die allgemeine Zulassung von Frauen
zu den Streitkräften vorsieht. Wie der Vertreter der italienischen
Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausgeführt
hat, betreffen die Ausnahmen spezielle Fälle, in denen der Einsatz
von Frauen wegen der Bedingungen oder Besonderheiten der zu erfüllenden
militärischen Aufgaben erheblichen Bedenken unterliegt (nach meinem
Eindruck handelt es sich um Sachverhalte, die dem kürzlich in der
Rechtssache Sirdar geprüften Fall der britischen Marineinfanteristen
ähneln).
31:
—
Vgl. Kilpatrick, How long is a piece of string? European regulation of
the post-birth period, in: Hervey/O'Keefe (Hrsg.), Sex equality law in
the European Union, Wiley 1996, Kapitel 6, Nr. 26.
32:
—
Vgl. Randnrn. 18 und 20.
33:
—
Vgl. Randnr. 36 des Urteils, wo der Gerichtshof — am Ende der Prüfung,
ob die von dem betroffenen Mitgliedstaat geltend gemachte Ausnahme gemäß
Artikel 2 Absatz 2 eingreife — feststellte, es lasse „sich nicht ausschließen,
daß bei schweren inneren Unruhen die Gefahr von Anschlägen auf
Polizistinnen erhöht wird, wenn diese Schußwaffen tragen, und
daß dies daher den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit
zuwiderläuft” (Hervorhebung von mir). Der Gerichtshof hat den
Ausschluß von Frauen von Polizeieinheiten mit Schußwaffen letztlich
nicht als eine Maßnahme gebilligt, die Frauen vor Anschlägen
schützen sollte (deshalb teile ich nicht die Enttäuschung von
Fenwick, Special protections for women in European Union law, in: Sex
equality law, a. a. O., S. 63, 70, die befürchtet, der Gerichtshof
habe es gebilligt, daß im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie
mit weiblicher Verletzlichkeit argumentiert werde). Meines Erachtens hat
der Gerichtshof den fraglichen Ausschluß vielmehr (vorbehaltlich
der Prüfung seiner Verhältnismäßigkeit, vgl. Randnr.
38) nicht wegen der angeblichen Schwäche der Frau an sich und auch
nicht zu dem allgemeinen Zweck, sie (in ihrem eigenen Interesse) nicht
der Gefahr von Anschlägen auszusetzen, als noch rechtmäßig
angesehen, sondern wegen der Prognose der britischen Behörden, daß
die Ausrüstung von Frauen mit Schußwaffen „bei schweren inneren
Unruhen” die Gefahr von Anschlägen und damit der Erbeutung ihrer Waffen
durch die Täter erhöht hätte (vgl. das Vorbringen der britischen
Regierung laut dem Sitzungsbericht, Slg. 1983, 1672). Dieses Risiko als
solches lief den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit zuwider,
die allein — angesichts der gegebenen Bedingungen für die Ausübung
der fraglichen Tätigkeit — das männliche Geschlecht zu einer
unabdingbaren Voraussetzung für jene Tätigkeit machen konnten:
So ließ „sich nicht ausschließen, daß bei schweren inneren
Unruhen die Gefahr von Anschlägen auf Polizistinnen erhöht wird,
wenn diese Schußwaffen tragen, und daß dies daher den
Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit zuwiderläuft” (Randnr.
36; Hervorhebung von mir).
Noch deutlicher wird dies, betrachtet man die Rechtsgüter,
die das nationale Gericht nach dem Urteil des Gerichtshofes abzuwägen
hat, um die Verhältnismäßigkeit des fraglichen Ausschlusses
zu prüfen, nämlich einerseits den Grundsatz der Gleichbehandlung
gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie und andererseits die
Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit: „Der Grundsatz der Gleichbehandlung
muß soweit wie möglich mit den Erfordernissen der öffentlichen
Sicherheit in Einklang gebracht werden, die für die Bedingungen
der Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit
bestimmend sind”
(Randnr. 38, Hervorhebung von mir; die englische Fassung lautet: „... with
the requirements of public safety which constitutes the decisive factor
as regards the context of the activity in question”). Das Urteil des Gerichtshofes
läßt also keineswegs Besorgnis für den Schutz der Frau
erkennen.
Schließlich sei bemerkt, daß der Gerichtshof
nach den soeben zitierten Randnummern 36 und 38 des Urteils Johnston nicht
die Auffassung von Generalanwalt Darmon zu teilen scheint, daß die
Behörden eines Mitgliedstaats gewisse Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung
der Ordnung unter bestimmten Umständen gemäß Artikel 2
Absatz 2 der Richtlinie auch wegen anderer Erfordernisse des Schutzes der
Frau als den in Artikel 2 Absatz 3 genannten, nämlich auch aufgrund
solcher „sozialer (kultureller, politischer und ähnlicher) Art”, den
Angehörigen eines Geschlechts vorbehalten dürften
(vgl. Nr. 9 der Schlußanträge; vgl. insoweit auch unten Nr.
20 der vorliegenden Schlußanträge).
34:
—
Vgl. Randnrn. 12 bis 17.
35:
—
In der Rechtssache Sirdar habe ich zum einen darauf hingewiesen, „daß
Kernpunkt der These der britischen Regierung, die den Ausschluß von
Frauen von der Marineinfanterie mit Erfordernissen der Kampfkraft zu begründen
sucht, die Befürchtung ist, daß die Beteiligung von Frauen negative
Auswirkungen auf .Moral und Zusammenhalt' dieser Kommandoeinheiten (sog.
.fire teams') haben könnte”, und daß sich der Rechtsberater
der britischen Regierung in einem im dortigen Ausgangsverfahren vorgelegten
Dokument „mit einer auffallend .sozialen' Färbung geäußert
hatte”. Zum anderen habe ich dort die Frage aufgeworfen, „ob es nicht möglich
wäre, zu prüfen ..., ob nicht die Kampfkraft auch in den Fällen
aufrechterhalten
werden kann, in denen Frauen zugelassen werden, wenn man hierbei vor
allem die effektive Wahrnehmung ihrer Anwesenheit auf seiten ihrer
männlichen Kampfgefährten in Rechnung stellt” (Nr. 45, Hervorhebung
nur hier).
36:
—
Vgl. Nr. 34 der Schlußanträge in der Rechtssache Sirdar.
37:
—
Vgl. Fußnote 32 a. E.; wie dort bemerkt, scheint der Gerichtshof
diese Ansicht allerdings nicht zu teilen.
38:
—
Vgl. Urteil Johnston, Randnrn. 36 und 44.
39:
—
Vgl. die dritte Begründungserwägung der Richtlinie (Hervorhebung
von mir).
40:
—
Vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache 149/77 (Defrenne,
Slg. 1978, 1365, Randnr. 27), vom 20. März 1984 in den verb. Rechtssachen
75/82 und 117/82 (Razzouk und Beydoun/Kommission, Slg. 1984, 1509, Randnr.
16), vom 26. Februar 1986 in den Rechtssachen 151/84 (Roberts/Tate &
Lyle, Slg. 1986, 703, Randnr. 35), 152/84 (Marshall, Slg. 1984, 723, Randnr.
36) und 262/84 (Beets-Proper/Van Lanschot, Slg. 1984, 773, Randnr. 38),
in der Rechtssache Johnston (Randnr. 38), vom 2. August 1993 in der Rechtssache
C-158/91 (Levy, Slg. 1993, I-4287, Randnr. 16) und vom 30. April 1996 in
der Rechtssache C-13/94 (P/S, Slg. 1996, I-2143, Randnr. 19).
41:
— In bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz
wurden, wenngleich erst nach den im Ausgangsverfahren relevanten Vorgängen,
bedeutende Neuerungen in die Gemeinschaftsrechtsordnung eingeführt.
So wurde mit dem Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997 in die Präambel
des Vertrages über die Europäische Union ein neuer vierter Absatz
eingefügt, in dem die Mitgliedstaaten die „Bedeutung [bestätigen],
die sie den sozialen Grundrechten beimessen, wie sie in der am 18. Oktober
1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der
Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989
festgelegt sind”. Beide Chartas gewährleisten das Recht auf Chancengleichheit
und Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Vor allem aber ist der
Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, ebenfalls infolge
der Änderungen durch den Amsterdamer Vertrag, nach dem EG-Vertrag
nicht mehr auf den Aspekt der Vergütung des Arbeitsverhältnisses
beschränkt (vgl. Artikel 119 EG-Vertrag, jetzt Artikel 141 EG; die
Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag wurden durch die Artikel 136 EG bis 143
EG ersetzt), sondern wurde durch eine Reihe „programmatischer” Normen zu
einem Leitprinzip und Handlungsziel der Gemeinschaft ausgestaltet. Unter
den Änderungen des EG-Vertrags durch den Amsterdamer Vertrag sind
weiter zu nennen: der neue
Wortlaut von Artikel 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel
2 EG), der unter den von der Gemeinschaft zu fördernden Zielen nun
„die Gleichstellung von Männern und Frauen” aufführt, der angefügte
Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 EG, der
die Zuständigkeiten der Gemeinschaft aufzählt), wonach die Gemeinschaft
„bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten ... darauf hin[wirkt],
Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und
Frauen zu fördern”, und die neue Fassung des Artikels 118 EG-Vertrag
(wie erwähnt, wurden die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag durch die
Artikel 136 EG bis Artikel 143 EG ersetzt), wonach die Gemeinschaft zur
Verwirklichung der sozialen Ziele des Artikels 117 EG-Vertrag — darunter
die Förderung der Beschäftigung und die Verbesserung der Lebens-
und Arbeitsbedingungen — die Tätigkeit der Mitgliedstaaten hinsichtlich
verschiedener Aspekte der Arbeitswelt, darunter der „Chancengleichheit
von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und [der] Gleichbehandlung
am Arbeitsplatz”, unterstützt und ergänzt (vgl. P. Mori, La parità
tra uomo e donna nel Trattato di Amsterdam, in: Il diritto dell'Unione
europea, 1998, S. 571).
42:
—
So durften Männer die Lehrveranstaltungen für die Ausbildung
als Hebamme nur in den vom zuständigen Minister genehmigten Einrichtungen
besuchen (es handelte sich um zwei Einrichtungen in London und Zentralschottland)
und den Hebammenberuf nur an vom Minister bezeichneten Orten, nämlich
in vier Krankenhäusern in London und Edinburgh, ausüben (vgl.
Schlußanträge von Generalanwältin Rozès, Slg. 1983,
3458).
43:
—
Vgl. die Schlußanträge von Generalanwältin Rozès,
Slg. 1983, 3458. Im übrigen hat die deutsche Regierung keinerlei Nachweis
dafür erbracht, daß die fraglichen, eine Ungleichbehandlung
vorsehenden Bestimmungen jemals im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie
überprüft worden wären. In der Sanitätsdienst-Entscheidung
von 1996 (vgl. oben Fußn. 6) wird lediglich ein weiteres Mal auf
den historischen Grund verwiesen, aus dem der Verfassungsgeber vor vierzig
Jahren eine „Verpflichtung” zum möglichst umfassenden Schutz von Frauen
statuiert habe.
44:
—
Die britische Regierung, die auf den speziellen Charakter der Hebammentätigkeit
abstellte, befürchtete, manche Frauen (oder ihre Ehemänner) könnten
die Betreuung durch männliche Hebammen ablehnen. Sie wies darauf hin,
daß die Hebammen in der Zeit vor und insbesondere nach der Entbindung
bei einer die Intimität der Frau berührenden Betreuung — „insbesondere
nachts allein in der Entbindungsabteilung eines Krankenhauses und vor allem
auch im Hause der Patientinnen” — eine besondere Rolle spielten (vgl. Schlußanträge
von Generalanwältin Rozès, Slg. 1983, 3458 f.).
45:
—
Insoweit sei auf meine oben (Fußnote 34) wiedergegebenen Überlegungen
in der Rechtssache Sirdar verwiesen.
46:
—
Zur Notwendigkeit, die volle praktische Wirksamkeit von Artikel 2 Absatz
3 der Richtlinie sicherzustellen, vgl. Urteile Habermann-Beltermann (Randnr.
24) und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-400/95 (Larsson, Slg. 1997,
I-2757, Randnr. 22).
47:
—
Vgl. Urteil Johnston (Randnr. 44). Gemäß Artikel 3 Absatz 2
der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten zwecks Ausschaltung jeglicher
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (innerhalb von vier Jahren nach
Bekanntgabe der Richtlinie, vgl. Artikel 9 Absatz 1) „die notwendigen Maßnahmen,
um sicherzustellen, ... c) daß die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung
unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, bei denen der Schutzgedanke,
aus dem heraus sie ursprünglich entstanden sind, nicht mehr begründet
ist, revidiert werden”.
48:
—
Vgl. Urteil Johnston (Randnr. 44).
49:
—
So auch Fenwick (a. a. O., S. 79).
50:
—
Vgl. in ähnlichem Sinne die Urteile des Bundesverfasssungsgerichts
vom 28. Januar 1992 zum Nachtarbeitsverbot für Frauen (1 BvR 1025/82,
1 BvL 16/83 und 10/91, BVerfGE 85, 191, 207) und vom 24. Januar 1995, in
dem es die Freistellung von Frauen von der Feuerwehrdienstpflicht für
verfassungswidrig erklärt hat (1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403,
569/94, BVerfGE 92, 91). Im deutschen Arbeitsrecht ist der Schutz der Frau
ein häufig angesprochenes Thema (vgl. Harvey, Equal treatment of men
and women in the work place: the implementation of the European Community's
equal treatment legislation in the Federal Republic of Germany, in: The
American Journal of Comparative Law 1990, 31). Daß ein solcher „Schutz”
die Frau in Wirklichkeit auf die traditionelle Rolle als Ehefrau und Mutter
zu verweisen droht, illustriert beispielsweise das Vorbringen des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung im vorgenannten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht,
in dem er noch 1992 — d. h. ein Jahr nach dem Urteil Stoeckel (vgl. oben
Fußn. 20), in dem der Gerichsthof erstmals feststellte, daß
das Nachtarbeitsverbot für Frauen eine rechtswidrige Diskriminierung
darstellt — das auf ein Gesetz aus dem Jahre 1891 zurückgehende Nachtarbeitsverbot
für Frauen verteidigte. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts,
das den Vorrang der Richtlinie vor mit ihr
unvereinbaren nationalen Bestimmungen klar bestätigte, ist zu entnehmen,
daß das Bundesarbeitsministerium — unter erheblicher Kritik des Deutschen
Juristinnenbundes und des Deutschen Frauenrings, die ebenfalls am Verfahren
beteiligt waren — versuchte, das fragliche Verbot damit zu rechtfertigen,
daß „Frauen ... weitaus häufiger als Männer neben ihrer
Berufsarbeit mit der Betreuung von Kleinkindern und mit Hausarbeit belastet
seien” (a. a. O., S. 200). Ähnliche Erwägungen sind auch in der
Mitteilung der Kommission vom 20. März 1987 über die Rechtsvorschriften
zum Schutz der Frau in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft,
KOM(87) 105 endg., Abschnitt I-4, S. 5), zu finden.
51:
—
Vgl. Kokott, a. a. O., Artikel 12a, Randnr. 6.
52:
—
Vgl. Urteile in den Rechtssachen Kommission/Vereinigtes Königreich
(Randrn. 14 bis 16) und 318/86 (Kommission/Frankreich, Randnr. 25), die
Schlußanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in letztgenannter
Rechtssache (Slg. 1988, 3570 f.) sowie meine Schlußanträge in
der Rechtssache Sirdar (Nrn. 35 bis 37).
53:
—
Kommissare, Kommandanten und „officiers du paix”, Inspektoren, Untersuchungsbeamte,
untere Dienstgrade und Aufseher (vgl. Slg. 1988, 3561 f.).
54:
—
Vgl. dazu meine Überlegungen in den Schlußanträgen in der
Rechtssache Sirdar, Nr. 36.
55:
—
Vgl. Nr. 7 meiner Schlußanträge.
56:
—
Vgl. Nrn. 35 f. meiner Schlußanträge.
57:
—
Vgl. meine Schlußanträge, Nrn. 6 f.
58:
—
Vgl. Urteile in den Rechtssachen 318/86 (Kommission/Frankreich, Randnrn.
25 f.) und wesentlich in gleichem Sinne Kommission/Deutschland (Randnrn.
36 ff.).
59:
—
Urteil in der Rechtssache 318/86 (Kommission/Frankreich, Randnr. 27).
60:
—
Im Urteil in der Rechtssache Kommission/Deutschland (Randnr. 38) nahm der
Gerichtshof auf diese Prüfungsbefugnis und -pflicht der Kommission
als Hüterin des Vertrages ausdrücklich Bezug.
61:
—
Vgl. Urteil Kommission/Deutschland (Randnr. 34).
62:
—
Vgl. Urteil Johnston, Randnrn. 38 f.
63:
—
Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74 (Van Duyn/Home Office,
Slg. 1974, 1337, Randnrn. 18 f.).
64:
—
Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 (Regina/Bouchereau,
Slg. 1977, 1999, Randnrn. 33 bis 35).
65:
—
Urteil Regina/Bouchereau, Randnr. 34, vgl. auch Urteil Van Duyn, Randnr.
18.
66:
—
Vgl. Nrn. 40 f. meiner Schlußanträge in der Rechtssache Sirdar,
wo ich mich auf das Urteil Johnston bezogen habe. Was unmittelbar die historischen
Gründe angeht, die für Artikel 12a GG angeführt werden,
so erinnere ich daran, daß der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 26. September 1995 in der Rechtssache
Vogt/Deutschland (Serie A, Bd. 323) nicht der dort von der deutschen Regierung
geäußerten Auffassung zu folgen vermochte, daß die Erfahrung
Deutschlands aus der Zeit, die zur Errichtung des nationalsozialistischen
Regimes führte, eine die Meinungsfreiheit offenkundig verletzende
Maßnahme rechtfertigen könne. Zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt
der Entlassung einer Studienrätin mit der Begründung, als aktives
Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei sei sie nicht verfassungstreu,
stellte der EGMR fest, auch die deutsche Erfahrung während der Weimarer
Republik, die zum „Alptraum des Nazismus” geführt
habe, könne eine derart einschneidende Maßnahme nicht als
Verteidigung von Grundwerten wie der nationalen Sicherheit und der öffentlichen
Ordnung rechtfertigen (vgl. Randnrn. 49 ff. des Urteils). Mit einer ähnlichen
Argumentation wie im vorliegenden Fall hatte die deutsche Regierung dort
vorgetragen, die Bundesrepublik Deutschland trage im Kampf gegen alle Formen
des Extremismus von rechts oder links eine besondere Verantwortung, und
deshalb, sowie wegen der Erfahrung der Weimarer Republik, habe jeder Beschäftigte
im öffentlichen Dienst eine besondere politische Treuepflicht, da
die öffentliche Verwaltung einer Eckpfeiler einer „wehrhaften Demokratie”
bilde (Randnr. 54 des Urteils). Besonders zu erwähnen ist die Feststellung
des EGMR, daß „der absolute Charakter der politischen Treuepflicht
[der Beschäftigten im öffentlichen Dienst], wie sie von den deutschen
Gerichten angenommen wird, auffällig ist” (Randnr. 59 des Urteils,
Hervorhebung von mir).
67:
—
Die Vermengung und Verwandtschaft zwischen zivilen und militärischen
Aufgaben in der Bundeswehrverwaltung wird durch den von der deutschen Regierung
erwähnten Umstand unterstrichen, daß die Streitkräfte anderer
Länder eine Trennung „ziviler” und „militärischer” Aufgabenkreise
nicht kennen, sondern für Verwaltungsaufgaben fast ausschließlich
Soldaten einsetzen. Damit stellt sich meines Erachtens ein weiteres Mal
die Frage, wie gewährleistet werden soll, daß die in großer
Zahl bei der Bundeswehr in unterstützenden Funktionen tätigen
Frauen „keinesfalls” feindlichen Angriffen gegen Ziele wie Kasernen, Nachschubdepots
und die gesamte logistische Infrastruktur ausgesetzt werden.
68:
—
In seinem Urteil zur Feuerwehrdienstpflicht (vgl. oben Fußn. 49)
hat das Bundesverfassungsgericht die in mehr als der Hälfte der Bundesländer
bestehende Ausnahme von Frauen von der Feuerwehrdienstpflicht für
verfassungswidrig erklärt, da sie objektiv nicht durch das Erfordernis
gerechtfertigt sei, Frauen vor Gefährdungen zu schützen, die
für Männer nicht bestünden, und zudem eine überkommene
Rollenverteilung verfestigen könne (BVerfGE 92, 109-113). Das
Urteil ist besonders bemerkenswert, da das Bundesverfassungsgericht in
den siebziger und achtziger Jahren wiederholt entschieden hatte, die Ausnahme
der Frauen von dieser Dienstpflicht (die für alle dienstfähigen
erwachsenen Männer gilt, aber durch eine Feuerwehrabgabe
ersetzt werden kann, sofern für die Wahrnehmung der Feuerwehraufgaben
genügend Freiwillige zur Verfügung stehen) sei wegen der mit
ihr verbundenen Gefahren objektiv gerechtfertigt, obgleich Frauen diesen
Dienst seit 1978 in mehreren Bundesländern freiwillig leisten konnten
(zum besseren Verständnis der vom Bundesverfassungsgericht erörterten
Problematik vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte vom 18. Juli 1994 in der Rechtssache Schmidt/Deutschland,
Serie A, Band 291-B).
69:
—
Auf diesen Widerspruch weist auch Zuleeg hin (a. a. O., 1020). Hier ist
auch an die Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen in Strafanstalten für
Männer zu denken: So hat es das vorlegende deutsche Gericht in der
Rechtssache 14/83 (Urteil vom 10. April 1984, Van Colson und Kamann, Slg.
1984, 1891), das dem Gerichtshof mehrere Fragen zu den im nationalen Recht
vorgesehenen Sanktionen im Fall einer geschlechtsbedingten Diskriminierung
durch den Arbeitgeber zur Vorabentscheidung vorlegte, nicht bezweifelt,
daß eine solche Diskriminierung vorliege, wenn eine Strafanstalt
für Männer die Einstellung zweier ausgebildeter Sozialarbeiterinnen
wegen ihres Geschlechts mit der Begründung ablehnt, die Einstellung
von weiblichen Bewerbern für derartige Anstalten sei problematisch
und risikoreich (vgl. Randnrn. 2 f. des Urteils).
70:
—
Nach Rodley existierte vor dem Zweiten Weltkrieg ein Völkerrecht zum
Schutze der Menschenrechte nicht (a. a. O., S. 1). Seine Entwicklung habe,
auch im Hinblick auf bewaffnete Konflikte, erst mit den drei Genfer Abkommen
eingesetzt, denen im Laufe der Jahre zahlreiche weitere internationale
Übereinkommen gefolgt seien, die nicht nur bestimmte Regeln definierten
(„standard setting”), sondern auch Mechanismen zur Sicherung der Einhaltung
dieser von den Staaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen enthielten
(der bekannteste dieser Mechanismen ist das mit der Resolution Nr. 1503
des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom 27. Mai 1970
eingeführte Verfahren, das die Menschenrechtskommission der Vereinten
Nationen ermächtigt, über mutmaßliche schwere Verletzungen
der Menschenrechte und Grundfreiheiten Untersuchungen anzustellen oder
eingehende Berichte zu fertigen, vgl. N. Rodley, a. a. O., S. 6, Fußn.
18).