Vereinbarkeit des Ausstiegs aus der Kernenergie mit dem europäischen Recht:

 Kommission stellt im Vorfeld einige Punkte klar:

 

09.02.2000 virtuelle Presse

 

Ungeachtet des möglichen Resultats der Prüfung des von Ministerpräsident Stoiber angekündigten Briefs, stellt die Kommission bereits jetzt einige Bestimmungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom- oder EAG-Vertrag).klar.

 

Jedem Mitgliedstaat steht es frei, auf die Kernenergie zurückzugreifen oder nicht. Die diesbezüglichen Entscheidungen der anderen Mitgliedstaaten müssen jedoch respektiert werden.

 

Auch beinhaltet der Euratom-Vertrag keine Bestimmungen, die den Ausstieg aus dieser Energieform untersagen würden, soweit alle Auflagen im Hinblick auf die Sicherheit (Strahlenschutz und Nichtverbreitung) eingehalten werden.

 

Diese Entscheidungsfreiheit stellt jedoch die in Artikel 1 EAG-Vertrag der Europäischen Atomenergiegemeinschaft auferlegte Aufgabe, "die für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen" zu schaffen, nicht in Frage.

 

Der Grundsatz der Schaffung eines gemeinsamen Marktes auf dem Kerngebiet ist in Kapitel 9 festgelegt. Eine der wichtigsten Auswirkungen dieses gemeinsamen Marktes ist der Grundsatz des freien Verkehrs des Kernmaterials auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (selbstverständlich gemäß den einzelstaatlich oder gemeinschaftlich festgelegten Bestimmungen).

 

Der Brennstoffkreislauf unterliegt keiner speziellen Regelung des EAG-Vertrags. Die Entscheidung eines Mitgliedstaats, abgebrannte Kernbrennstäbe wieder aufzubereiten, liegt allein bei den nationalen Behörden.

 

Generell lässt sich hinzufügen, dass beim Thema Energie die grundlegenden Ziele wie Versorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Umweltschutz gleichermaßen im gesamteuropäischen Zusammenhang gesehen werden müssen.

 

Quelle: EU-Kommission – virtuelle Presse-Stelle

  http://eu-kommission.newsroom.de/