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10. August 1999, 08.45 Uhr
Da gab es 1998 einen Antrag einer spanischen Abgeordneten wegen Aufhebung der parlamentarischen Immunitaet gegen den Portugiesen António Carlos Ribeiro Campos und einen Beschluss  – seinerzeit war antragstellende Spanierin Frau Ana Palacio - schauen Sie, wer und welche Nation in Prodis neuer Mannschaft neue Kommissarin wird und mit welchem Aufgabengebiet : Loyola de Palacio, Spanien, zweite Vizepräsidentin - Beziehungen zum Europaparlament, Verkehr, Energie und Portugall - so Prodi - soll in der Kommission für den Bereich Justiz und Inneres zuständig werden...hier der Beschluss von 1998:

celex Bereichs-Nummer: 598AP0155
Beschluss ueber den Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunitaet von António Carlos Ribeiro Campos
Amtsblatt nr. C 167 vom 01/06/1998 S. 0025

Abstimmung: 12/05/1998
Autor / Europa-Parlamentarier
Europaeisches Parlament; Aussch Geschaeftsordnung, Wahlpruefung und Immunitaet (94); Palacio VallelersundI
Adressat des Aktes: Portugal
Sachgebiet: Justiz und Inneres

Rechtsgrundlage fuer Dokumente:
165F/PRO/PRI/10...........
476X1008(01)-A04P2........
Zitierungsnachweis von Dokumenten:
663J0101..................
685J0149..................
397X0219-A06..............

Parlament angehoert durch Dokument Nr. einfache Konsultation (eine Lesung) IMM 0072

Text des Dokuments: A4-0155/98

Beschluss ueber den Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunitaet von
António Carlos Ribeiro Campos

Das Europaeische Parlament,
* befasst mit einem vom Generalstaatsanwalt der Portugiesischen Republik am 19. Dezember 1997 uebermittelten und am 15. Januar 1998 vom Praesidenten des Europaeischen Parlaments im Plenum bekanntgegebenen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunitaet von António Carlos Ribeiro Campos,

* unter Hinweis auf Artikel 10 des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 sowie auf Artikel 4 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten zum Europaeischen Parlament,

* in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 ((Siehe Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs 1964, S. 397, Rechtssache 101/63 (Wagner/Fohrmann und Krier) sowie das Urteil in der Rechtssache 149/85 (Wybot/Faure), Sammlung 1986, S. 2403.)),
* in Kenntnis von Artikel 157 der portugiesischen Verfassung,
* unter Hinweis auf Artikel 6 seiner Geschaeftsordnung,
* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses fuer Geschaeftsordnung, Wahlpruefung und Fragen der Immunitaet (A4-0155/98),

    beschliesst, in Anbetracht der derzeitigen Aktenlage nicht ueber den Antrag auf Aufhebung der Immunitaet zu entscheiden,
    erhebt keine Einwaende dagegen, dass der zustaendige Richter Herrn Ribeiro Campos vernimmt, allerdings ohne ihn anzuklagen oder gegen ihn Zwangsmassnahmen zu ergreifen, damit der Antrag auf Aufhebung der Immunitaet besser begruendet und gegebenenfalls dem Europaeischen Parlament erneut vorgelegt werden kann;
    beauftragt seinen Praesidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines Ausschusses unverzueglich der zustaendigen Behoerde der Portugiesischen Republik zu uebermitteln.

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