Umweltverträglichkeitsprüfung:

 Kommission leitet rechtliche Schritte gegen mehrere Mitgliedstaaten ein

 

28. Februar 2000 virtuelle Presse-Stelle EU-Kommission

 

Die Europäische Kommission hat der Bundesrepublik Deutschland eine "mit Gründen versehene Stellungnahme" übermittelt, weil sie einem Urteil des Gerichtshofes nicht nachgekommen ist, in dem festgestellt wurde, daß die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde. 

 

Sie beschloß darüber hinaus, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Österreich, Spanien und dem Vereinigten Königreich eine "mit Gründen versehene Stellungnahme" wegen des Versäumnisses zuzustellen, die geänderte Fassung dieser Richtlinie aus dem Jahr 1997 umzusetzen. Eine mit Gründen versehene Stellungnahme ist der letzte Schritt in einem Vertragsverletzungsverfahren vor Befassung des Europäischen Gerichtshofs.

 

Die beste Umweltpolitik besteht darin, Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden. Darum verabschiedete die Europäische Gemeinschaft 1985 eine Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten), die darauf abzielte, die Auswirkungen einiger Projekte auf die Umwelt zu prüfen, bevor sie verwirklicht werden. Eines der wesentlichen Elemente der Richtlinie ist, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung für die in Anhang I aufgeführten Projekte grundsätzlich, für die in Anhang II genannten Projekte nur dann vorgeschrieben ist, wenn die Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass aufgrund der Art, der Größe oder des Standortes dieser Projekte mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Die Richtlinie war bis zum 3. Juli 1988 umzusetzen.

 

Da die von Deutschland vorgelegten Umsetzungsvorschriften nicht uneingeschränkt mit der Richtlinie von 1985 in Einklang standen, brachte die Kommission den Fall vor den Gerichtshof. In seinem Urteil vom 22. Oktober 1998 (Rechtssache C-301/95) befand der Gerichtshof, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und ferner der Kommission nicht alle Maßnahmen mitgeteilt hat, die sie getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. Weiterhin stellte er fest, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen die Richtlinie verstoßen hat, indem sie die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für alle Projekte vorgesehen hat, die nach dieser Richtlinie einer solchen Prüfung zu unterziehen sind und für die das Genehmigungsverfahren nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden ist. Ferner verstieß sie gegen die Richtlinie, indem sie von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ganze Klassen der in Anhang II dieser Richtlinie aufgezählten Projekte von vornherein ausgenommen hat.

 

Bisher hat die Bundesrepublik Deutschland das Urteil des Gerichtshofs noch nicht umgesetzt. Daher wurde die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme auf der Grundlage von Artikel 228 EG-Vertrag beschlossen. Dieser Artikel sieht für den Fall, daß der Gerichtshof ein zweites Mal mit einem Fall befaßt wird, vor, daß der Mitgliedstaat, der dem ersten Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist, zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt werden kann.

 

Diese Richtlinie aus dem Jahr 1985 wurde 1997 durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten wesentlich geändert, die bis zum 14. März 1999 umzusetzen war.

 

Die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Österreich, Spanien und das Vereinigte Königreich haben die Umsetzung noch nicht abgeschlossen.

 

Die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung von 1997 verbessert die Richtlinie aus dem Jahr 1985 in mehreren Punkten: sie erweitert ihren Geltungsbereich, indem zusätzliche Projektkategorien eingeführt werden; sie sieht jetzt ausdrücklich ein "Screening"-Verfahren vor, durch das die Mitgliedstaaten festlegen, für welche Projektklassen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben wird; sie verschärft ferner die Anforderungen für Projekte mit grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt.

 

Insgesamt trägt dieses System zur Einbeziehung des Umweltaspekts in Entscheidungsprozesse in anderen Bereichen (z.B. Verkehr, Tourismus, Industrie, Landwirtschaft) und damit zur Konzipierung einer umfassenden Strategie für eine nachhaltige Entwicklung bei.

 

Umweltkommissarin Margot Wallström sagte zu diesem Beschluß: "Jede weitere Verzögerung bei der vollständigen Umsetzung der geänderten Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung behindert die Einbeziehung des Umweltaspektes in andere Politiken und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung".  

 

Quelle: EU-Kommission – virtuelle Presse-Stelle

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