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Hormonale Stoffe in der tierischen Erzeugung |
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Karl Erik OLSSON (LIBE, S) |
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung |
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Dok.: A5-0002/2001 Verfahren: Mitentscheidung (erste Lesung), ***I Aussprache: 01.02.2001 |
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Der wissenschaftliche Ausschuss für Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit (SCVPH) wurde 1998 von der Kommission beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, das die möglichen Risiken für die menschliche Gesundheit durch Hormonrückstände in Fleisch und Fleischerzeugnissen bewertet. Nach Auffassung des WTO-Schlichtungsgremiums konnte die EU keine hinreichenden Beweise vorlegen, welche ein Einfuhrverbot für Fleisch und Fleischerzeugnisse von solchen Tieren rechtfertigen, die mit den betreffenden sechs Hormonen behandelt wurden. Der Ausschuss für Veterinärmaßnahmen legte im April 1999 sein Gutachten vor: Dieses weist nach, dass jene sechs Hormone (17 ß-Östradiol, Testosteron, Progesteron, Trenbolonacetat, Zeranol und Melengestrolacetat) die Rindern primär zur Wachstumsförderung verabreicht werden, für die Verbraucher eine Gefährdung darstellen. Die Hormone können endokrine, entwicklungsphysiologische, immunologische, neurobiologische, immunotoxische und karzinogene Auswirkungen haben. Dabei gehören Kinder vor der Pubertät zu der am stärksten gefährdeten Risikogruppe. Aufgrund der inhärenten Eigenschaften der Hormone und der Ergebnisse von epidemiologischen Studien können für keinen Stoff Schwellenwerte oder eine zulässige Tagesdosis festgesetzt werden, wenn diese Stoffe Rindern zur Wachstumsförderung verabreicht werden. Allerdings waren die entscheidenden Indizien für die sechs Hormone nicht gleich aussagekräftig. So ist der SCVPH der Ansicht, dass die jüngsten Forschungsergebnisse darauf hindeuten, dass die Substanz 17 ß-Östradiol bis zum Vorliegen weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse als karzinogen anzusehen ist, da sie sowohl tumorauslösende als auch tumorfördernde Auswirkung hat. Aufgrund dieser Erkenntnisse legt die Europäische Kommission einen Entwurf für eine Änderung der Richtlinie 96/22/EG vor. Darin werden zwei neue Anhänge eingeführt. Anhang II enthält nicht-zugelassene Stoffe, darunter 17 ß-Östradiol. Anhang III legt fest, dass Stoffe mit östrogener, andogener oder gestagener Wirkung vorläufig nicht zugelassen werden, d.h. auch die übrigen fünf Hormone sollen weiterhin verboten bleiben. Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik fordert, stets die Gesundheit des Verbrauchers im Auge zu behalten und wirksame Kontrollsysteme zu schaffen. Der Ausschuss hält es für wirkungsvoller, wenn die Hornone in den Artikeln statt in den Anhängen der vorgeschlagenen Richtlinie verboten werden. Dabei sollen alle sechs Substanzen in die gleiche Kategorie fallen. Entscheidend für die Einhaltung des Hormonverbots wie für die Verbrauchersicherheit ist die Überwachung und Kontrolle von Fleischeinfuhren aus Drittländern; daher soll die Kommission die bestehenden Überwachungssysteme für Importe einer Überprüfung unterziehen. |
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