GVMO: Umsetzung der Richtlinie versaeumt
Umsetzungsfrist: 05. Juni 2000

 

10. August 2001: Erneute Abmahnung durch die Kommission - jetzt: 
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Österreich und das Vereinigte Königreich vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen: Grund: Diese Mitgliedstaaten haben es versäumt, nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der geänderten Richtlinie über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (GVM) zu übermitteln. Gegen Frankreich wird wegen mangelhafter Umsetzung der ursprünglichen Richtlinie ein Verfahren angestrengt. 

Genetisch veraenderte Mikroorganismen

26 Feb 2001 Die Europaeische Kommission hat beschlossen, an Frankreich, Luxemburg, Belgien, Deutschland, Italien, das Vereinigte Koenigreich, Irland, Griechenland, Spanien und Oesterreich eine mit Gruenden versehene Stellungnahme (zweites Mahnschreiben) zu richten, weil die Richtlinie ueber die Anwendung von genetisch veraenderten Mikroorganismen in Labors nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt wurde. 

Die Richtlinie 98/81/EG des Rates ueber die Anwendung genetisch veraenderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/main/1998/de_1998L0081_index.html  enthaelt wesentliche Aenderungen im Vergleich zur urspruenglichen Richtlinie 90/219/EWG http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l21157.htm. Zum Beispiel erweitert die Richtlinie die Leitlinien, die Einschliessungs- und Kontrollmassnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betreffen und schafft mehr Flexibilitaet, um kuenftige Anpassungen an den technischen Fortschritt zu erleichtern.

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht haetten spaetestens zum 5. Juni 2000 erlassen und der Kommission mitgeteilt werden sollen. 

Die mit Gruenden versehenen Stellungnahmen raeumen den Mitgliedstaaten eine Frist von 2 Monaten ein, um Massnahmen zu treffen, mit denen sie ihren Verpflichtungen gemaess der Richtlinie nachkommen koennen.

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