"Marktabschottung und Diskriminierung" durch den Mitgliedstaat England? Und der Bundeskanzler kuhhandelt mal wieder...

 

Unsere Erinnerungen vom 19. und 31. Dezember 2002 - Antwort des EuGH
Der EuGH hat am 07. Januar 2003 geantwortet. Diese sowie unsere sich anschliessenden Fragen finden Sie hier. Auf unseren Jura-Seiten finden Sie auch Infos zu der goldenen Aktie in GermanLaw. Die Antwort des EuGH vom 09. Januar 2003 nebst Sitzungsprotokoll finden Sie hier. Unsere Anfrage an die EU-Kommission hier. Beispielrecherche auf unseren cenlaw-Seiten zu diesem Thema


 
To: info@curia.eu.int, afp.com, europarl.eu.int, Kommissar fischler, Klaus-Heiner Lehne Markus Ferber, Stenzel Ursula

Betreff: Rechtssache C-98/01 - 2001/C 134/13 EU-Kommission gegen UK und Nordirland
Datum:
Thu, 28 Nov 2002 22:58:30 +0100



Sehr geehrte Damen und Herren,
in der ersten Novemberwoche haben wir von Ihren Internetseiten das beigefügte Dokument heruntergeladen. Tage später stand - laut Ihren Internetseiten - Termin in dieser Angelegenheit an. Nun finden wir zu dieser Angelegenheit überhaupt nichts mehr auf Ihren Internetseiten, auch nicht mehr unter dem Aktenzeichen C-98/01.

Können Sie uns bitte sagen warum? Es geht hier schliesslich in Bezug auf den Wettbewerb und die Chancengleichheit um ein sehr wichtiges Urteil. Dies insbesondere im Hinblick auf die zu installierende Übernahme-Richtlinie. Die entsprechenden Europa-Abgeordneten erhalten daher auch Kopie unserer Anfrage an Sie, ebenso Frau L. von afp.

Um den nachfolgenden Inhalt geht es im vorliegenden Fall, den wir Ihnen auch als PDF-Datei überlassen. Besonders interessant ist, dass zu diesem Fall innerhalb der Suchmaschine google keinerlei Spuren mehr vorhanden sind, nur noch Spuren und Dokumente, die zu einem Urteil gegen die Nation Frankreich und Belgien vom 04.06.2002 führen. Wir finden dies mehr als merkwürdig und bitten um Aufklärung und Überlassung des hierzu ergangenen Urteils ca. Mitte November diesen Jahres.

Gruss Gudrun Seidl, cenjur
CE juristisch-politisches Info-Magazin
http://www.cenjur.de

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 27. Februar 2001

(Rechtssache C-98/01) - (2001/C 134/13)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 27. Februar 2001 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beim Gerichtshof der Europäischen Gemein-schaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Frank Benyon und Maria Patakia; Zustellungsanschrift in Luxemburg.


Die Klägerin beantragt,

a) festzustellen, dass die den Erwerb stimmberechtigt Aktien der BAA plc-Gesellschaft beschrän-kenden Vorschriften (Artikel 40 des Gesellschaftsvertrags) und das Genehmigungsverfahren bei Veräußerung des Gesellschaftsvermögens oder der Kontrolle von Tochtergesellschaften und der Liquidation (Artikel 10 des Gesellschaftsvertrags) mit Artikel 43 und 56 EG-Vertrag un-vereinbar sind;
b) dem Vereinigten Königreich die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 40 des BAA-Gesellschaftsvertrags, der jedermann daran hindere, mehr als 15 % der Gesell-schaft zu beherrschen, beschränke direkte und indirekte Investitionen und damit die Niederlas-sung: Solche Beschränkungen fielen unter Artikel 56 und 43 EG-Vertrag. Obwohl sie nicht eindeutig diskriminierender Natur sei, müsse eine solche Beschränkung, bei der die Gefahr bestehe, dass sie die Ausübung dieser Freiheiten behindern könne, aus ,,zwingenden Gründen des Allgemeinin-teresses gerechtfertigt sein, und sie müsse im Hinblick auf diese Gründe erforderlich und geeignet sein.

Die Behörden des Vereinigten Königreichs hätten die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, die durch die mit der Sonderaktie verbundenen Rechte und die 15-prozentige Eigenkapitalgrenze geschützt werden sollten, und erst recht deren Verhältnismäßigkeit nicht nachgewiesen, woraus geschlossen werden müsse, dass die dadurch geschaffenen Beschränkungen des freien Kapital-verkehrs und der freien Niederlassung gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 43 und 56 des Vertrages verstießen. 

Eine Vertragsverletzung könne dadurch eintreten, dass ein Mitgliedstaat auf irgendeine Weise Be-schränkungen des Niederlassungsrechts oder des Kapitalverkehrs einführe. Die durch Mechanis-men des Gesellschaftsrechts bezüglich der BAA-Gesellschaft ergriffenen Maßnahmen seien durch den Staat als Behörde eingeführt worden und eindeutig darauf gerichtet, auch so zu bleiben, denn Artikel 10 Absatz 1 des BAA-Gesellschaftsvertrags erlaube nur, eine Sonderaktie auf ,,einen König-lichen Minister, einen anderen Staatsminister oder jede andere im Namen des Staates auftretende Person“ zu übertragen. Daraus folge, dass, insbesondere um die Einheitlichkeit und den Vorrang des Gemeinschaftsrechts aufrechtzuerhalten, die Anwendung der Mechanismen des privaten Ge-sellschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, um durch den Vertrag garantierte Freiheiten zu be-schränken, keineswegs die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Beschränkungen mit dem Vertrag verhindern könne.

Nach einer solchen Prüfung sei die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschränkun-gen der Artikel 10 und 40 des BAA-Gesellschaftsvertrags mit den Vorschriften der Artikel 43 und 56 EG-Vertrag über die freie Niederlassung und den freien Kapitalverkehr unvereinbar seien.


 

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