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Betreff:
Steuerreform 2000
Datum:
Fri, 7 Jan 2000 22:29:54 +0100
Von:
Sascha Trageser <trageser@stud.uni-frankfurt.de>
An:
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Sehr
geehrte Frau Seidl,
am
21.12.1999 hat Bundesfinanzminister Hans Eichel - von der
Öffentlichkeit im Weihnachtsstreß kaum wahrgenommen - seine Entwürfe
für die Steuerreform 2000 vorgestellt.
Im
Internet stellt das Bundesministerium der Finanzen leider nur wenig
konkrete und unvollständige Informationen zur Verfügung, wobei jedoch
die meisten insbesondere für den Mittelstand relevanten Fragen
offenbleiben.
Während
ich diese Rechtsunsicherheit schon aus dem vergangenen Jahr gewohnt bin,
entsteht bei mir in diesem Jahr mehr und mehr der Verdacht, daß
entgegen den unaufhörlichen Beteuerungen der Koalition Großunternehmen
gegenüber mittelständischen erheblich privilegiert werden.
So
ist für mich kein Grund ersichtlich, warum Gewinne bei der
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht
steuerpflichtig sein sollen (§ 8 b II KStG), während diese
Veräußerung bei Privatpersonen steuerpflichtig ist. Ich bitte Sie,
dies nicht mißzuverstehen: Ich begrüße es
außerordentlich, wenn deutsche Unternehmen steuerlich entlastet und
damit attraktiver werden, kann jedoch nicht verstehen, warum juristische
Personen gegenüber natürlichen Personen privilegiert werden.
Wenn
allein die großen Kapitalgesellschaften privilegiert würden, könnte
man dies ja noch verstehen, aber die Besteuerung von Anteilsverkäufen
an Kapitalgesellschaften soll ja noch verstärkt werden:
Unter
der ein erhebliches Mißtrauen erregenden Überschrift
"Finanzierungselemente" wird angekündigt, daß die
wesentlichen Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG auf 1 % gesenkt werden
sollen. Abgesehen davon, daß ich schon sprachliche Probleme habe, eine
Beteiligung von nur einem Prozent als "wesentlich" zu
bezeichnen, halte ich dieses Vorhaben insbesondere
in Anbetracht der an sich förderungswürdigen Mitarbeiterbeteiligungen
für äußerst schädlich, und gegenüber unwesentlichen Beteiligungen
für ungerecht und willkürlich (und damit in Hinblick auf Art. 3 I GG
auch höchst bedenklich).
Hier
zwei Fälle, die die Willkür der Regelung verdeutlichen sollen:
Fall
1:
Arbeitnehmer
A erwirbt im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung für ca. 1.000 DM
Aktien an einer kleinen AG mit einem Grundkapital von 50.000 EURO.
Nach
drei Jahren wird er entlassen und kann die Aktien für 2.000 DM
verkaufen. Als angeblich wesentlich Beteiligter muß er den Gewinn voll
versteuern, obwohl sogar die sonst übliche Spekulationsfrist (§ 23
EStG) abgelaufen ist.
Fall
2:
Der
Vorstandsvorsitzende eines im DAX vertretenen Automobilkonzerns kauft
für 1.000.000 DM Aktien seiner Gesellschaft und ist in
Anbetracht des großen Grundkapitals der Gesellschaft nicht wesentlich
beteiligt. Nach einem Jahr verdoppelt sich der Wert und er kann seine
Aktien für 2.000.000 DM verkaufen. Der Gewinn
i.H.v. 1.000.000 DM ist steuerfrei.
Sie
müssen zugeben, daß es hier schwierig ist, einen rechtspolitisch
nachvollziehbaren Grund für diese Privilegierung von Großunternehmen
zu finden. Diese können Ihren Mitarbeitern große Aktienpakete mit
steuerfreien Kursgewinnen anbieten, die mittelständischen Unternehmen
nicht.
Vermutlich
hat nicht einmal Herr Eichel einen Grund für diese beabsichtigte
Änderung gefunden und diese deshalb unter dem Punkt
"Finanzierungselemente" (ein wenig gelungener Euphemismus für
Fiskalgier) ausgewiesen.
Ebensowenig
verständlich ist es für mich, warum ausgerechnet und fast
ausschließlich negative Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) nicht wenigstens in den nun
ohnehin sehr beschränkten Grenzen der §§ 2, 10d EStG mit anderen
Einkünften verrechnet werden können, obwohl das BVerfG mit Urteil vom
30.09.1999 eine ähnliches Verlustverrechungsverbot wegen Verstoßes
gegen Art. 3 GG für verfassungswidrig erklärt hat.
Trotz
heftiger Einwende der Opposition wurde dann - statt einen verfassungskonformen Zustand zu schaffen - nicht etwas die offensichtlich
verfassungswidrige Regelung gestrichen, sondern an deren stelle eine
Velustvortrags- und Verlustrücktragsregelung gesetzt, die meines
Erachtens ebenso gegen Ar.t 3 I GG verstößt, wie der alte generelle
Verlustverrechnungsausschluß. Schließlich ist es kaum nachvollziehbar,
daß es möglich ist, Verluste aus V+V, die oft nur aus steuerlichen
Gründen generiert werden, nach Maßgabe der §§ 2, 10d EStG zu
verrechnen, während Verluste, nach § 23 EstG, bei denen wohl niemand
behaupten kann, daß sie aus anderen Gründen als aus
Gewinnerzielungsabsicht entstehen, nicht verrechnet werden dürfen.
Der
Zustand der Rechtsunsicherheit hat nun seinen Gipfel in den wagen
Andeutungen Anfang diese Jahres erreicht, daß nun Spekulationsverluste
nur zur Hälfte besteuert werden sollen. Doch wie ist dies dann mit der
Spekulationsfrist ?
Meines
Erachtens ist auch diese beabsichtigte Regelung in doppelter Hinsicht
verfassungsrechtlich problematisch. Im Vergleich zur Steuerfreiheit für
Kapitalgesellschaften stellt sie einen nicht zu erklärenden Nachteil
dar, im Vergleich zu den anderen Einkunftsarten (insb. § 17 EStG) eine
nicht zu rechtfertigende Privilegierung.
Zusammenfassend
läßt sich also festhalten, daß durch die noch sehr wagen
Ankündigungen zur Steuerreform 2000 zahlreiche Fragen aufgetreten sind,
die zumindest ich aus meiner Sicht rechtspolitisch und parteipolitisch
nicht nachvollziehen kann.
Daher
würde es mich interessieren, ob Sie über weitere Informationen zu den
beabsichtigen Steueränderungen verfügen, oder mir sagen können, woher
man diese bekommen kann, damit die derzeitigen Gerüchte und
Spekulationen endlich ein Ende finden und wir wenigstens einen Hauch von
Rechtssicherheit bekommen können.
Diese
Nachricht bleibt leider auch heute noch,
trotz Referenten-Entwurfs,
aktuell,
02. März 2000
©
2000 by Sascha Trageser
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